BGer 1B_763/2012
 
BGer 1B_763/2012 vom 19.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_763/2012
Urteil vom 19. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe D'Amato, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete am 29. Mai 2012 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung. Sie machte geltend, Y.________ habe sie am 28. April 2012 in der Waschküche eingeschlossen und ihr am 29. Mai 2012 den Weg bzw. den Zugang zum Lift versperrt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 26. Juli 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. April 2012 erhob X.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 ab. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass das Schliessen eines Türschlosses von aussen - was von der Angezeigten allerdings bestritten werde -, welches von innen jederzeit durch das Betätigen eines Drehknopfes wieder geöffnet werden könne, die Handlungsfähigkeit der sich im Rauminnern befindlichen Person nicht in relevanter Weise beschränke. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als der Raum, in dem sich die Anzeigerin befand, jederzeit durch zwei weitere Türen hätte verlassen werden können. Dem von der Anzeigerin behaupteten Verhalten sei bei objektiver Beurteilung die strafrechtliche Relevanz abzusprechen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 auf, diesen bis am 17. Dezember 2012 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli