BGer 6B_626/2012 |
BGer 6B_626/2012 vom 19.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_626/2012
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Urteil vom 19. Dezember 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl (Nötigung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2012.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Die in Polen lebende Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2012 dem Bundesgericht eine in polnischer Sprache geschriebene Eingabe ein, die sich gemäss einer Beilage gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 richtet.
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Mit Verfügung vom 1. November 2012 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) seien Rechtsschriften an diese Instanz in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) abzufassen. In Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG werde sie aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen seit Empfang dieser Verfügung den Mangel zu beheben und eine Übersetzung der Eingabe vom 15. Oktober 2012 nachzureichen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, bleibe ihre Rechtsschrift unbeachtet. Im Übrigen hätten Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Sie werde eingeladen, dem Bundesgericht innert der oben erwähnten Frist ein solches Domizil in der Schweiz anzugeben, an welches allfällige Verfügungen und das abschliessende Urteil gesandt werden können. Sofern sie kein Zustelldomizil bezeichne, behalte sich das Bundesgericht in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG vor, Mitteilungen an sie durch Publikation in einem amtlichen Blatt zu eröffnen und/oder auf eine Zustellung an sie zu verzichten (act. 9).
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Nebst einer deutschen Kopie sandte das Bundesgericht die Verfügung der Beschwerdeführerin auch in polnischer Sprache (act. 11).
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Am 19. November 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin in einer polnischen Eingabe samt deutscher Übersetzung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses leitete die Sendung umgehend dem Bundesgericht weiter (act. 12).
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In dem Schreiben teilt die Beschwerdeführerin mit, sie habe vor einigen Tagen einen Brief vom 1. November 2012 erhalten. Sie wisse nicht, um was es sich handle, da sie sich eine Übersetzung nicht leisten könne (act. 13). Dem Schreiben lag die deutsche Kopie der Verfügung vom 1. November 2012 bei (act. 14).
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Dem von der Beschwerdeführerin am 8. November 2012 unterschriebenen Empfangsschein ist zu entnehmen, dass die Sendung des Bundesgerichts vom 6. November 2012 eine "Verfügung v.1.11.2012 + Kopie von act. 9", also sowohl die polnische als auch die deutsche Fassung der Verfügung enthielt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nicht herausfinden können, um was es sich handle, ist sie folglich nicht zu hören.
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Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung geltend, dass sie sich keine Übersetzung leisten könne. Indessen hat sie dem Bundesgericht als Beschwerdebeilage 2 eine Eingabe an das Obergericht vom 15. Januar 2012 eingereicht, die sie in Polen durch eine vereidigte Übersetzerin in die deutsche Sprache hat übertragen lassen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann das Bundesgericht deshalb nicht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin die Übersetzung eines Schriftstücks nicht leisten könnte.
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Da innert Frist die verlangte Übersetzung der Beschwerde vom 15. Oktober 2012 nicht eingegangen ist, bleibt die Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet und ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Da die Beschwerdeführerin innert Frist kein Zustelldomizil verzeichnet hat, ist in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des Beschwerdeentscheids an sie zu verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist zu ihren Handen im Dossier abzulegen. Ihr ist indessen zur Information eine Kopie mit A-Post zuzustellen.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die Beschwerdeführerin bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine Kopie wird ihr zur Information mit A-Post zugestellt.
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Lausanne, 19. Dezember 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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