BGer 1B_778/2012 |
BGer 1B_778/2012 vom 28.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_778/2012
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Urteil vom 28. Dezember 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte,
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Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, vom 12. Dezember 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 12. Dezember 2012 betreffend Verfahrensrechte ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, mit Eingabe vom 15. Dezember (Poststempel: 20. Dezember) 2012, die am 27. Dezember 2012 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde an dieses Gericht führt;
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dass gemäss der der Verfügung unter Hinweis auf Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO beigefügten Rechtsbelehrung dagegen zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern offen steht;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde bereits mangels Letztinstanzlichkeit (s. Art. 80 BGG) nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behandlung ans Obergericht des Kantons Luzern zu überweisen ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Luzern zur weiteren Behandlung zugestellt.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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