BGer 5A_390/2012 |
BGer 5A_390/2012 vom 21.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_390/2012
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Urteil vom 21. Januar 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nebenfolgen der Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 4. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (1965) und Y.________ (1962) heirateten am 30. September 1994. Sie sind die Eltern der Söhne A.________ (geb. 1995) und B.________ (geb. 1997). An Weihnachten 2004 trennten sich die Eheleute.
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B.
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Am 7. Dezember 2006 machte Y.________ beim Vermittleramt des Kreises C.________ die Scheidungsklage anhängig. Mit Urteil vom 11. März 2009 schied das Bezirksgericht Maloja die Ehe. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, übertrug es die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Mutter, regelte das Besuchsrecht und verpflichtete Y.________ im Wesentlichen zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich je Fr. 1'200.--, verzichtete indes auf die Zusprache eines Ehegattenunterhaltsbeitrages an X.________. In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete das Bezirksgericht Y.________ zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 419'095.-- sowie zur Übernahme eines Darlehens von den Eltern von X.________ in der Höhe von Fr. 170'000.--; weiter sprach es Y.________ das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft zu und räumte X.________ darin ein bis zum 30. Juni 2015 befristetes unentgeltliches Wohnrecht ein.
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C.
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C.a Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ am 7. September 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Am 21. September 2009 erklärte X.________ Anschlussberufung.
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C.b Mit Urteil vom 2./4. Mai 2011 (mitgeteilt am 20. April 2012) hiess das Kantonsgericht die Berufung sowie die Anschlussberufung teilweise gut. Im Wesentlichen verurteilte es Y.________ zur Zahlung von monatlichen Kinderalimenten von je Fr. 1'600.-- (Kindergeld eingeschlossen) sowie von monatlichen Frauenalimenten von Fr. 1'900.-- (ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. Juni 2013) bzw. von Fr. 850.-- (vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015). Das bis zum 30. Juni 2015 befristete Wohnrecht zu Gunsten von X.________ gestaltete es neu entgeltlich aus; das Entgelt bestimmte es auf monatlich Fr. 2'700.-- und erklärte diesen Betrag - während der Dauer der tatsächlichen Ausübung des Wohnrechts - im Umfang von Fr. 1'500.-- mit dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag für verrechenbar. Sodann verpflichtete es Y.________, X.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 206'119.-- zu entrichten (zahlbar binnen 60 Tagen ab Rechtskraft des Berufungsurteils).
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D.
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D.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Mai 2012 gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt zahlreiche Rechtsbegehren, auf die im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.
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D.b Am 3. Juli 2012 erkannte die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, soweit die Beschwerdeführerin die Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beschwerdegegners anficht.
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D.c In seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 beantragt Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In gleicher Weise äussert sich das Kantonsgericht von Graubünden (Schreiben vom 22. Oktober 2012). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. In einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2012 erläutert die Beschwerdeführerin ihre gegenwärtige Situation.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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1.2 Wohl wendet das Bundesgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Allerdings ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mithin prüft das Bundesgericht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die rechtssuchende Partei diese nicht mehr thematisiert (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist überdies zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.). Bei der Überprüfung solcher Entscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
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1.3 Bei alledem ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.4 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Soweit Tatsachen oder Beweismittel sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage getreten oder entstanden sind, kann das weitergezogene Urteil von vornherein nicht Anlass gegeben haben, diese vor Bundesgericht vorzutragen; solche "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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2.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor, Art. 209 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt zu haben.
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2.1 Am 16. Oktober 2000 verkaufte der Beschwerdegegner seine mit Eigengut finanzierte Beteiligung an der D.________ AG an die zur Errungenschaft gehörende G.________ GmbH, deren einzige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer er und die Beschwerdeführerin waren bzw. sind (je mit Einzelunterschrift). Der Kaufpreis betrug Fr. 75'000.--. In der Folge verkaufte die G.________ GmbH das Aktienpaket zum Preis von Fr. 45'300.-- an Aktionär E.________ weiter.
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2.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei an sich unbestritten, dass der G.________ GmbH aufgrund dieser Transaktion ein Verlust entstanden sei, der bei direkter Übertragung der Beteiligung an E.________ zulasten des Eigengutes des Beschwerdegegners gegangen wäre. Art. 209 ZGB finde auf die vorliegende Konstellation jedoch keine Anwendung. Weder könne nämlich der bei der G.________ GmbH eingetretene Verlust einfach einer Schuld des Ehemannes gleichgesetzt werden, die gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB einer seiner Gütermassen zuzuordnen wäre, noch könne davon die Rede sein, dass die Errungenschaft eine Schuld des Eigengutes getilgt habe. Eine Ersatzforderung bzw. eine Reduktion des Eigengutes zugunsten der Errungenschaft liesse sich - so die Vorinstanz weiter - einzig mit dem Argument der Simulation bzw. des Rechtsmissbrauchs begründen. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verwirft die Vorinstanz in der Folge aber mit einer doppelten Begründung: Zunächst stellt sie unter Hinweis auf die Aussagen von Y.________ fest, die Übertragung der Aktien an die G.________ GmbH sei aus steuerlichen Gründen erfolgt, weil dadurch ein Verlust im Geschäftsvermögen habe ausgewiesen werden können. Sodann gelte es die Transaktion in ihrem Gesamtkontext zu betrachten. Der Beschwerdegegner habe nämlich schlüssig dargelegt und die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass die G.________ GmbH aufgrund der Beteiligung an der D.________ AG im Jahr 2000 ein Auftragsvolumen von Fr. 200'000.-- generiert und im selben Jahr auch noch einen Gewinn erwirtschaftet habe. Gesamthaft betrachtet habe die G.________ GmbH vom Einkauf in die D.________ AG somit profitiert.
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2.3 Die Beschwerdeführerin erneuert vor Bundesgericht ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, die erwähnte Transaktion sei simuliert bzw. rechtsmissbräuchlich und der Verkauf an die G.________ GmbH damit nichtig. Das vorinstanzliche Argument, die Transaktion sei steuerrechtlich motiviert gewesen, vermöge daran nichts zu ändern.
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Mit dem zweiten vorinstanzlichen Argument, wonach die G.________ GmbH vom Einkauf in die D.________ AG im Jahr 2000 - insgesamt betrachtet - bezüglich Umsatz und Gewinn profitiert und die Beschwerdeführerin diesen Befund vor der Vorinstanz im Übrigen auch nicht bestritten habe, setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch überhaupt nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (s. oben E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr angerechneten Bankguthaben.
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3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 einen Betrag von Fr. 16'997.-- anerkannt. Dass sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich auf einen Irrtum berief, vermöge daran nichts zu ändern, denn inwiefern ihre Anerkennung auf einem Irrtum beruhe, habe sie gar nicht dargelegt.
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3.2 Vor Bundesgericht will sich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand behelfen, es habe sich um einen Rechenfehler gehandelt; darauf habe sie in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz hingewiesen. Im erwähnten Plädoyer begnügt sich die Beschwerdeführerin indes mit der Behauptung, der Betrag von Fr. 24'997.-- sei "nicht korrekt"; im Übrigen ist lediglich pauschal von einem nicht näher spezifizierten "Irrtum" die Rede. Worin der behauptete Fehler genau lag bzw. mit Bezug auf welche Positionen sie sich geirrt haben will, vermag die Beschwerdeführerin aber an keiner Stelle darzutun, was umso mehr erstaunt, als sie sich selbst darauf beruft, der streitige Wert sei "offensichtlich irrtümlich errechnet" worden. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz dieses Vorbringen willkürfrei als unzureichende Behauptung taxieren und ausser Acht lassen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung auf Art. 157 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) stützt, übersieht sie, dass dieses Gesetz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden gar nicht anwendbar war (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
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4.
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Streitig ist alsdann die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft "F.________".
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 205 Abs. 2 i.V.m. Art. 218 Abs. 1 ZGB bundesrechtswidrig angewendet, da der Beschwerdegegner die für die ungeteilte Zuweisung geschuldete Entschädigung bzw. die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 206'119.-- nicht zu leisten vermöge und die Voraussetzungen zur Gewährung einer Zahlungsfrist nicht gegeben seien.
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4.1.1 Die Vorinstanz räumt dem Beschwerdegegner auf sein Ersuchen hin zur Leistung der Entschädigung gestützt auf Art. 218 Abs. 1 ZGB eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils ein, damit er zwecks Überwindung des von ihm geltend gemachten Liquiditätsengpasses eine Hypothek aufnehmen könne. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz namentlich fest, bei einer Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum an den Ehemann betrage sein Eigenkapital an der Liegenschaft immer noch über 50 Prozent. Damit dürften die üblichen Kriterien für einen Bankkredit erfüllt sein, weshalb die Übernahme der Liegenschaft durchaus finanzierbar erscheine. Diese von der Vorinstanz festgestellte Finanzierbarkeit der Übernahme ist eine Tatfrage. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht substanziiert auseinander. Stattdessen behauptet sie pauschal, der Beschwerdegegner vermöge die Entschädigung nicht zu leisten. Ist die Übernahme gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Einschätzung aber, wie dargelegt, finanzierbar, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung einer Zahlungsfrist Bundesrecht verletzen soll.
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4.1.2 Die Beschwerdeführerin fordert auch, die Ausgleichszahlung habe Zug um Zug mit der Überschreibung der Liegenschaft an den Beschwerdegegner zu erfolgen. Sinngemäss bringt sie vor, bei der Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB verbiete es sich vorliegend, dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 218 Abs. 1 ZGB eine Zahlungsfrist zu gewähren.
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Zwar wäre es an sich zulässig gewesen, den Eigentumsübergang Zug um Zug an die Bedingung der Zahlung der Ausgleichsforderung zu knüpfen; eine eigentliche Pflicht so zu verfahren, besteht indessen grundsätzlich nicht (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N 63 zu Art. 205 ZGB; s. auch DANIEL STECK, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKOMM Scheidung, 2. Aufl., 2011, N 11 zu Art 205 ZGB, der die Möglichkeit der Stundung gemäss Art. 218 ZGB explizit erwähnt). Ob eine Anordnung Zug um Zug vorzusehen ist, bleibt dem pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz überlassen. Ein entsprechender Anspruch lässt sich weder aus dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Urteil 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4 oder aus BGE 119 II 197 E. 3c S. 200 noch aus der sonstigen Rechtsprechung herleiten. Ausschlaggebend ist, dass die Vorinstanz vorliegend zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner könne die Ausgleichszahlung binnen Frist finanzieren. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdegegner seiner Zahlungsverpflichtung durch Wohnsitzwechsel in das Heimatland seiner neuen Ehefrau (Philippinen) entziehe, stellt sie eine vor Bundesgericht unzulässige neue Tatsachenbehauptung auf (s. oben E. 1.4). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin immerhin die Möglichkeit, das Grundstück zur Sicherstellung ihrer Ausgleichsforderung nach Fristablauf verarrestieren zu lassen.
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4.2 Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner ein überwiegendes Interesse daran habe, dass ihm die eheliche Liegenschaft zu Alleineigentum zugewiesen werde. Stattdessen verlangt sie, die Liegenschaft im Miteigentum beider Parteien zu belassen.
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Die Vorinstanz erinnert namentlich daran, dass ein Verbleib der Liegenschaft im Miteigentum der Parteien ein gewisses Mass an Einigkeit und Zusammenarbeit zwischen den Parteien voraussetze, was vorliegend, wie bereits die erste Instanz festgestellt habe, nicht praktikabel sei. Mit dieser Feststellung, die bereits für sich allein einer Beibehaltung des Miteigentums entgegensteht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; eine Zuweisung der Liegenschaft zu ihrem eigenen Alleineigentum oder eine Versteigerung derselben verlangt sie nicht.
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Die Vorinstanz weist ausserdem darauf hin, obwohl der Beschwerdegegner heute in Deutschland wohne, sei ihm eine "besonders enge Beziehung zur ehelichen Liegenschaft" zuzuerkennen. Er habe seinerzeit auch erheblich mehr Eigenmittel in den Erwerb der Liegenschaft investiert. Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin keine qualifizierte Sachverhaltsrügen. In rechtlicher Hinsicht verkennt sie ausserdem, dass die Vorinstanz bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft nach Massgabe von Art. 4 ZGB über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügt (BGE 119 II 197 E. 2 S. 199), diesen vorliegend nicht überschritten hat und überdies dem Bezug der Beschwerdeführerin zur Liegenschaft durch die Einräumung des Wohnrechts Rechnung getragen hat. Insgesamt erweist sich die Rüge als unbegründet.
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5.
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Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner pauschal vorwirft, mittels Stellenwechsel seine Leistungsfähigkeit vorsätzlich geschmälert zu haben, stellt sie vor Bundesgericht unzulässige neue Behauptungen auf, ohne gleichzeitig eine qualifizierte Sachverhaltsrüge zu erheben (s. E. 1.4). Darauf ist nicht einzutreten.
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6.
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Streitig ist mit Blick auf die Festsetzung der Kinder- und Frauenalimente weiter die Berechnung des Bedarfs des Beschwerdegegners.
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6.1 Der Beschwerdegegner wohnt in Deutschland und hat erneut geheiratet. Das Kantonsgericht hält es für angezeigt, den Bedarf der neuen Ehegattin "im vorliegenden Fall, wo auch Kinderalimente zur Diskussion stehen, nicht anzurechnen". Im Gegenzug sieht sie "mit Rücksicht auf die noch ausstehende Integration der neuen Ehefrau auf dem deutschen Arbeitsmarkt" aber immerhin davon ab, dem Beschwerdegegner "bei der Bedarfsberechnung nur noch die Hälfte des Ehepaargrundbetrags und der Wohnkosten zuzugestehen". Unter Berücksichtigung der in Deutschland tieferen Lebenshaltungskosten setzt das Kantonsgericht im Bedarf des Beschwerdegegners einen "angemessen reduzierten Grundbetrag von rund EUR 750.--" ein und rechnet ihm die "im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnkosten von EUR 725.--" an.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die neue Ehefrau des Beschwerdegegners aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) erwerbstätig sein müsse, da sie den Beschwerdegegner in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe.
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Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Der Beschwerdegegner und seine neue Ehefrau haben ihren Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Dass das Kantonsgericht das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht in geradezu verfassungswidriger Weise, insbesondere in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewendet hätte (Art. 96 lit. b BGG e contrario; vgl. BGE 136 II 304 E. 5.3 S. 318; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.), macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. Soweit sie sich lediglich zur analogen Rechtslage in der Schweiz äussert, sind ihre Vorbringen von vornherein unbehelflich.
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6.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass dem Beschwerdegegner der volle Ehegattengrundbetrag und die gesamten Wohnkosten angerechnet werden. Sie begnügt sich jedoch damit, die Anrechnung dieser Positionen als "willkürlich" zu bezeichnen. Inwiefern das Kantonsgericht damit sein Ermessen (s. E. 1.2) zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht richtig ausgeübt hätte, ist umso weniger ersichtlich, als der eingesetzte Ehegattengrundbetrag von EUR 750.-- selbst bei Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland keineswegs als grosszügig bezeichnet werden kann. Der weitere Vorwurf, das Kantonsgericht verletze die in Art. 157 ZPO enthaltene Vorschrift, scheitert schon daran, dass diese Vorschrift in diesem Prozess gar keine Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 3.2).
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6.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, dass das Kantonsgericht im Bedarf des Beschwerdegegners Hypothekar- und Kreditzinsen berücksichtigt.
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Die Vorinstanz geht von einem zusätzlichen Hypothekarbedarf des Beschwerdegegners von rund Fr. 440'000.-- aus (Ausgleichszahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 206'119.--; Tilgung des Darlehens der Eltern der Beschwerdeführerin von Fr. 170'000; Kosten des Scheidungsverfahren und weitere Schulden Fr. 50'000.--). Daraus errechnet sie - ausgehend von einem mittleren Hypothekarzinses von 3 Prozent - Schuldzinsen von Fr. 1'100.-- pro Monat und berücksichtigt diese in der Bedarfsberechnung des Ehemannes.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Vorgehensweise als unzulässig. Es könne nicht sein, dass die Finanzierung der Ausgleichszahlung über einen zusätzlichen Kredit eine Minderung des nachehelichen Unterhalts zur Folge habe. Damit würde indirekt auch Art. 205 Abs. 2 ZGB unterlaufen, wonach die Übernahme eines bisher im Miteigentum der Ehegatten stehenden Vermögenswertes in das Alleineigentum nur durch volle Entschädigung des anderen Ehegatten erfolgen dürfe. Müsse sie die Finanzierung des Kredits indirekt mittragen, so schmälere dies zugleich den ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehenden angemessenen Unterhaltsbeitrag, was gemäss BGE 127 III 289 E. 2b S. 293 unzulässig sei.
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Der Vorwurf ist begründet, soweit der zusätzliche Kredit und damit die darauf entfallenden Zinsen dazu dienen, die Schulden zu tilgen, die zu Lasten des Beschwerdegegners aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultieren. Das vorinstanzliche Vorgehen führt dazu, dass die Beschwerdeführerin sich an der Bezahlung dieser Schulden - der ihr zustehenden Entschädigungsforderung und der Rückzahlung des Darlehens ihrer Eltern - selbst beteiligen müsste, wodurch ihr Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer ausfällt. In dieser Hinsicht widerspricht der angefochtene Entscheid in der Tat der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsprechung (s. auch Urteil 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.6). Als blosse Gegenbehauptung zurückzuweisen ist der Einwand des Beschwerdegegners, die Hypothekarzinsen würden "keineswegs von neuen Schulden" resultieren, sondern hingen mit den angerechneten Einkünften aus dem Wohnrecht zusammen bzw. hätten schon immer auf dem Haus gelastet und würden nun einfach von ihm übernommen. Dieses Vorbringen findet weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze. Vielmehr geht daraus hervor, dass auch der Beschwerdegegner den zusätzlichen Hypothekarbedarf schon im Berufungsverfahren zum Zweck der Finanzierung der oben erwähnten Positionen beanspruchte.
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6.4 Die Beschwerdeführerin hält auch die bedarfsweise Berücksichtigung der Besuchsrechtskosten im Umfang von Fr. 300.-- für unzulässig. Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3 bringt sie vor, die Besuchsrechtskosten seien in der Regel von demjenigen Elternteil zu tragen, der das Besuchsrecht ausübe. Gemäss Urteil 5P.17/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.3 seien die Besuchsrechtskosten zudem nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Verhältnisse des Berechtigten schlechter seien als jene des Inhabers der elterlichen Sorge. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorträgt, ist jedoch unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das von ihr angerufene Urteil 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 nicht die richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern eine Lohnpfändung betrifft, und dass es bei der Zwangsvollstreckung gerade darum geht, dem Betriebenen die Ausübung des Besuchsrechts nicht zu verunmöglichen, weshalb den damit zusammenhängenden Auslagen bei der Bemessung betreibungsrechtlichen Existenzminimums Rechnung zu tragen ist (Urteil a.a.O., E. 3.3). Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung der Kinderalimente für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist demgegenüber eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; s. Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 4.4; vgl. auch Urteil 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.1.2). An dieser Erkenntnis ändert sich auch nichts durch das Urteil 5P.17/2006 vom 3. Mai 2006, auf das sich die Beschwerdeführerin weiter stützt. Denn darin hält das Bundesgericht unter dem - eingeschränkten - Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte lediglich fest, der dortige Beschwerdeführer unterlasse es, die vorinstanzliche Begründung zu widerlegen, wonach die Besuchsrechtskosten nur dann im Bedarf des Besuchsberechtigten zu berücksichtigen seien, wenn dieser in schlechteren finanziellen Verhältnissen lebe als der Inhaber der elterlichen Sorge (Urteil a.a.O., E. 4.3). Daraus folgt jedoch keineswegs, dass im gegenteiligen Fall eine Berücksichtigung der Besuchsrechtskosten ausgeschlossen wäre. Vielmehr erscheint die Berücksichtigung dieser Auslagen im vorliegenden Fall unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen und angesichts der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdegegners und demjenigen seiner Kinder nicht unangemessen.
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7.
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Die Beschwerdeführerin wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge.
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7.1 Der Streit dreht sich zunächst um die Dauer, während der die Kinderalimente geschuldet sind. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge dauert die Zahlungspflicht "bis zur Mündigkeit der Kinder, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit". Demgegenüber heisst es im vorinstanzlichen Urteil: "Dieser Unterhaltsbeitrag wird bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit eines jeden Kindes, längstens jedoch bis zu dessen Mündigkeit, geschuldet. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 3 ZGB."
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, es habe - anders als das Bezirksgericht - ohne Angabe von Gründen eine Beschränkung bis zur Mündigkeit als notwendig erachtet. Dadurch verletze es die Begründungspflicht, den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot sowie das Verbot der "reformatio in peius". Keine Partei habe im Berufungsverfahren einen Antrag auf diesbezügliche Abänderung der erstinstanzlichen Dispositivziffer gestellt. Da sich die Berufung des Beschwerdegegners nur gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge richtete, habe er die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus sogar anerkannt. Ausserdem diene die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime ausschliesslich dem Schutz der Kindesinteressen und nicht dem Unterhaltspflichtigen. Schliesslich widerspreche die Beschränkung der Dauer des Kindesunterhalts dem Grundgedanken von Art. 285 Abs. 1 ZGB, denn heutzutage könne die berufliche Ausbildung nur noch selten vor Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen werden.
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Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin befristet die erstinstanzliche Formulierung den Unterhalt nicht einfach pauschal "bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit", sondern "bis zur Mündigkeit, längstens jedoch bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die volle Erwerbstätigkeit". Diese Formulierung sieht somit vor, dass die Unterhaltspflicht erlischt, wenn ein Kind bereits vor Erreichen der Mündigkeit voll erwerbstätig wird. Folglich besteht, wie auch der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt, zur vorinstanzlichen Formulierung gar keine inhaltliche Differenz. Die erwähnten Rügen beruhen auf falschen Prämissen und gehen an der Sache vorbei. Am Rande sei auch noch darauf hingewiesen, dass das Verbot der "reformatio in peius" im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht gilt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 420; Urteil 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1; Urteil 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3).
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7.2 Streitig sind weiter die Kinderzulagen. Erstinstanzlich wurden die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'200.-- festgesetzt, "zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen". Demgegenüber fügte die Vorinstanz den auf je Fr. 1'600.-- bestimmten Kinderunterhaltsbeiträgen in Klammern den präzisierenden Zusatz "Kindergeld eingeschlossen" hinzu.
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Die Beschwerdeführerin erblickt auch hierin einen Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius. Die Kinderzulagen seien zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen. Der Beschwerdegegner habe dies erstinstanzlich sogar ausdrücklich anerkannt. Da die Vorinstanz die entsprechende Modifikation nicht begründet habe, liege zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen verlangt die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen. Dieses Begehren ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die Beschwerdeführerin damit für ihre Kinder im Ergebnis mehr Geld fordert, als zu deren Unterhalt tatsächlich erforderlich ist. Dem angefochtenen Entscheid zufolge beläuft sich der monatliche Bedarf der Kinder auf je Fr. 1'600.--. Diese vorinstanzliche Feststellung stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Entgegen dem, was sie glauben machen will, folgt aus Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die in dieser Vorschrift erwähnten Leistungen über den tatsächlichen Bedarf des Kindes hinaus zu bezahlen sind (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen). Decken die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge - wie hier - die festgestellten "Bedürfnisse des Kindes" (Art. 285 Abs. 1 ZGB) in vollem Umfang, so gebricht es der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das erwähnte Begehren schon am Rechtsschutzinteresse. Damit kann offenbleiben, ob das deutsche "Kindergeld", wie der Beschwerdegegner geltend macht, gar keine für den Unterhalt der Kinder bestimmte Leistung im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB darstellt, sondern eine staatliche Akonto-Steuerrückvergütung, die bei der Steuerveranlagung an die Steuerfreibeträge für Kinder angerechnet wird.
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8.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrags.
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8.1 Mit Blick auf die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau kam die Vorinstanz zum Schluss, ihr sei die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent zumutbar. Per Ende 2013 sei diese dann auf 100 Prozent auszudehnen.
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin begründet das Obergericht dies nicht allein mit dem Umstand, dass diese während des Zusammenlebens für die G.________ GmbH tätig gewesen sei, sondern führt zur Begründung auch das Alter ihrer Kinder, ihr eigenes Alter sowie ihre Ausbildung an. Überdies stützt sich die Vorinstanz auf Zeugenaussagen, wonach die Beschwerdeführerin u.a. die Buchhaltung der G.________ GmbH besorgt habe.
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Mit all diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verweist einzig auf ein erstinstanzlich eingereichtes E-Mail-Schreiben des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2006, worin dieser "mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit" bestreite, dass sie für die G.________ GmbH tätig gewesen sei. Allein damit vermag die Beschwerdeführerin indes nichts auszurichten. Wer eine Sachverhaltsrüge erheben will, muss sämtliche Elemente der von ihm beanstandeten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung kritisieren und darf sich nicht darauf beschränken, ein einzelnes, angeblich zu seinen Gunsten lautendes einzelnes Aktenstück ins Feld zu führen. Darauf ist nicht einzutreten.
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8.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keine Übergangsfrist gewährt. Sie habe bis zum vorinstanzlichen Urteil nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnen müssen, zumal im erstinstanzlichen Urteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht thematisiert worden sei.
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Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, spätestens nachdem die G.________ GmbH Ende 2007 die Lohnzahlungen eingestellt habe, sei von der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 42 und das jüngste Kind 10 Jahre alt. Die Nichtgewährung einer Übergangsfrist ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin, wie vorstehend dargelegt, schon während der Dauer des Zusammenlebens teilweise erwerbstätig war. Dass die erste Instanz noch von einer anderen Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Vermietung von Zimmern im Haus, an dem ihr erstinstanzlich ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden war), ändert daran nichts.
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8.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Vorinstanz mittels ärztlicher Zeugnisse gesundheitliche Probleme nachgewiesen, die es ihr verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren würden, in nächster Zukunft erwerbstätig zu sein. Hierzu hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die in den Arztzeugnissen enthaltenen Prognosen seien zu wenig aussagekräftig.
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Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht wäre aufgrund der "offenbar unvollständigen" ärztlichen Zeugnisse verpflichtet gewesen, seine richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auszuüben und von ihr nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZPO diesbezügliche Urkunden zu verlangen. Diese Rügen gehen an der Sache vorbei, denn die Schweizerische Zivilprozessordnung ist in diesem Prozess, wie bereits erwähnt (E. 3.2), nicht anwendbar. In ihrer letzten Eingabe vom 10. Dezember 2012 verweist die Beschwerdeführerin "zur Feststellung der Leistungsfähigkeit und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens" auf einen Arztbericht aus dem Universitätsspital Basel, den sie dem Bundesgericht neu einreicht. Der Bericht stammt vom 23. November 2011. Er wurde also erstellt, nachdem der vorinstanzliche Entscheid bereits ergangen war. Mithin ist das Beweismittel neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; s. E. 1.4).
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9.
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Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Festsetzung des Vorsorgeunterhalts.
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Neben der Deckung des laufenden Bedarfs besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch auf einen Beitrag an eine angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) als Teil des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB.
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Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf BGE 125 III 158 E. 4.4 S. 160) bis zum 30. Juni 2013 (Zeitpunkt des Wechsels von 50 Prozent auf 100 Prozent) einen Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 400.-- zugesprochen; für die Zeit danach setzte sie den Vorsorgeunterhalt auf monatlich Fr. 200.-- fest.
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Die Beschwerdeführerin verlangt demgegenüber einen Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 1'195.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 50 Prozent) bzw. Fr. 597.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 100 Prozent). Sie zeigt jedoch nicht auf, dass diese Beträge mit Blick auf die vorliegenden finanziellen Verhältnisse tatsächlich finanzierbar sind; dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, weil diese den Vorsorgeunterhalt nicht im Einzelnen ausgerechnet habe, verkennt sie zunächst, dass derartige Beträge auch auf einer Schätzung beruhen können, zumal dem Sachrichter hierbei ein erhebliches Ermessen zukommt (E. 1.2). Inwiefern die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen mit Blick auf die vorliegend effektiv zur Verfügung stehenden Mittel unangemessen sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Rüge erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
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10.
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10.1 Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Unterhaltsberechnung, was folgt: Die Schuldzinsen von Fr. 1'100.--, die das Kantonsgericht im monatlichen Bedarf des Beschwerdegegners berücksichtigt, sind im beschriebenen Umfang zu streichen (E. 6.3). Im Übrigen sind seitens des Beschwerdegegners die Beträge gemäss dem angefochtenen Entscheid massgeblich. Was die in Fremdwährung ermittelten Positionen angeht, legt das Kantonsgericht seinen Berechnungen einen Wechselkurs von Fr. 1.30 zugrunde. Der Beschwerdegegner lässt dazu ausführen, der gegenwärtige Eurokurs liege bei Fr. 1.20. Damit sei erstellt, dass er "heute 10 Prozent mehr Unterhalt bezahlen muss als im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts verfügt". Im Ergebnis beanstandet er den zugrunde gelegten Kurs von Fr. 1.30 aber nicht. Er macht lediglich geltend, der Beschwerdeführerin dürfe auch vor diesem Hintergrund nicht mehr zugesprochen werden. Auf Seiten der Beschwerdeführerin ergeben sich weder beim Bedarf noch beim Einkommen Änderungen.
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10.2 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die teilweise Streichung der Schuldzinsen führt beim Beschwerdegegner zu einer entsprechenden Erhöhung des Einkommensüberschusses. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zusätzlich verfügbaren Mittel der Beschwerdeführerin als nachehelicher Unterhalt zugutekommen sollen, ist eine Ermessensfrage, die zu beantworten dem kantonalen Sachrichter überlassen bleiben muss (vgl. E. 1.2). Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ebenfalls aufzuheben ist Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids betreffend die kantonalen Kosten.
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10.3 Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich im Streit um die Alimente und auch dort nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr drei Viertel und dem Beschwerdegegner ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 7 des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden, I. Zivilkammer, vom 2./4. Mai 2011, werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 750.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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