BGer 9C_59/2013 |
BGer 9C_59/2013 vom 28.01.2013 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_59/2013
|
Urteil vom 28. Januar 2013
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
|
Verfahrensbeteiligte |
F.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
PHILOS Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2012.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012, mit welchem die Beschwerde des F.________ betreffend Kostenübernahme für Leistungen im Ausland durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde und diesem die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt wurden,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
|
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Abklärung betreffend die geltend gemachte stationäre Spitalbehandlung und den Medikamentenbezug in der Dominikanischen Republik einlässlich erwogen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Belege gefälscht wurden und damit keine tauglichen Beweismittel zur Belegung des Rückerstattungsanspruches vorliegen, weshalb die Krankenkasse eine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat,
|
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern nur pauschal eine betrügerische Absicht bestreitet, ohne auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, was als appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
erkennt der Einzelrichter:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 28. Januar 2013
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
|