BGer 1B_29/2013 |
BGer 1B_29/2013 vom 29.01.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_29/2013
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Urteil vom 29. Januar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juli 2012 fasste die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 3. Januar 2013 folgenden Beschluss:
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"1. ...
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2. ...
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3. Auf die Berufung des Privatklägers/Beschuldigten 3 hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Lit. A, Ziff. III. 1 und Lit. B Ziff. III. 1 des Urteils; beantragt wird Verurteilung wegen vollendet versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen) wird eingetreten.
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4. Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird angesetzt auf: Dienstag, 16. April 2013 (vgl. separate Vorladungen).
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5. ..."
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2013 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Der angefochtene Beschluss erging als Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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