BGer 9C_1028/2012
 
BGer 9C_1028/2012 vom 31.01.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_1028/2012
Urteil vom 31. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 22. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2012,
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die (von der Beschwerdeführerin bereits vergüteten oder noch nicht bezahlten) Kosten der stationären Behandlung von A.________ vom 27. April bis 3. Juni 2010 verneint,
dass dieser Entscheid Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist (Art. 90 BGG),
dass die Vorinstanz die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2012 in Bestätigung der Verfügung vom 2. Februar 2012 verneinte Frage der Versicherungspflicht bzw. der Unterstellung von A.________ (und ihrer Eltern) unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung offengelassen hat,
dass die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz nicht über den Streitgegenstand entschieden,
dass sie dabei vorab verkennt, dass die (nach ihrer Auffassung fehlende) Versicherungspflicht lediglich ein Begründungselement der geltend gemachten Rückforderung bildet und als solches daher nicht den Streitgegenstand ausmacht (vgl. BGE 125 V 413),
dass, abgesehen davon, die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern die anbegehrte Bejahung der fehlenden Versicherungspflicht von A.________ am angefochtenen Entscheid etwas änderte, wonach die Beschwerdegegnerin im Rahmen der sozialen Krankenversicherungsgesetzgebung für die Kosten der stationären Behandlung des Mädchens nicht aufzukommen hat,
dass das Fehlen der Versicherungspflicht gleichbedeutend ist mit dem Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin, weshalb die darauf zielende Feststellung unzulässig ist (vgl. BGE 132 V 18), was umso mehr gilt, soweit es den Bereich ausserhalb des Bundessozialversicherungsrechts betrifft,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern die Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht von A.________ geeignet ist, ihre Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Person des Schuldners der Vergütung der stationären Behandlung sowie, damit zusammenhängend, hinsichtlich der Frage der Prämienpflicht bzw. Prämienrückerstattungspflicht zu beheben (BGE 132 V 18 E. 2.2 in fine S. 22),
dass die für den kantonalen Gerichtsentscheid - allein und selbständig - ausschlaggebenden rückerstattungsrechtlichen Erwägungen 4a-c und 5 in der Beschwerde überhaupt nicht substanziiert angegriffen werden,
dass die somit offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass die Beschwerdeführerin reduziert kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler