BGer 6B_44/2013
 
BGer 6B_44/2013 vom 11.02.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_44/2013
Urteil vom 11. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 11. Dezember 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 17. Juli 2012 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Uri. Am 11. Oktober 2012 wurde ihr die mündliche Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012 angezeigt. Sie erschien nicht. Deshalb schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Berufung am 11. Dezember 2012 als durch Rückzug erledigt ab.
Zum Umstand, dass sie nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, und zur Frage, ob die Berufung aus diesem Grund als zurückgezogen gelten kann, äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 und 8). Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht äussern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn