BGer 8C_58/2013 |
BGer 8C_58/2013 vom 14.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_58/2013
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Urteil vom 14. Februar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012, mit welchem die Beschwerde der G.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch unabhängige Sachverständige) vornehme und hernach über den Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung neu verfüge,
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in die Beschwerde der G.________ mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei ihr "mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009"; "dem Bundesgericht (werde) die Kompetenz überlassen, ob es in der Sache selbst entscheiden (wolle) oder ob eine Rückweisung an die Vorinstanz vorgenommen werden (müsse)"; "sollten trotz allem neue Abklärungen nötig sein, dann sollte dies unter der Auflage stehen, dass keine befangene Personen und keine der Kollegialiät verpflichteten Personen mit Abklärungen betraut werden",
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in Erwägung,
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dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass zudem die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung, bei deren Vorliegen die Anfechtungsvoraus-setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entfallen würde, hier in keiner Weise begründet ist (vgl. das zur Publ. in BGE 138 X xxx bestimmte Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen sowie Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1 f.),
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dass im Übrigen der Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die geltend gemachten Rügen dannzumal wird vorbringen können,
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Februar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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