BGer 9C_143/2013 |
BGer 9C_143/2013 vom 25.02.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_143/2013
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Urteil vom 25. Februar 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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sansan Versicherungen AG,
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Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Dezember 2012.
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Nach Einsicht
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in die (mit einem Akteneinsichtsgesuch versehene) Beschwerde vom 15. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von F.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 1'911.20 sowie in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ im Umfang von Fr. 1'560.80 (je nebst Zins und Bearbeitungsgebühren) aufhob,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keine rechtsgenügliche Begründung enthält,
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dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, ein über den 31. Dezember 2008 hinaus bestehendes Versicherungsverhältnis mit der sansan und demzufolge entsprechende Prämienschulden für die Zeit von August 2009 bis Januar 2010 und von August bis November 2010 zu bestreiten, es aber unterlässt, sich in nachvollziehbarer Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere den Inhalt von Art. 64a Abs. 4 KVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 64a Abs. 6 KVG) nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben,
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dass er es im Übrigen dabei bewenden lässt, die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Behauptung, er habe Wohnsitz im Ausland genommen, zu wiederholen, ohne die dagegen sprechenden, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Tatsachen mit geeigneten Argumenten anzugreifen,
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dass der Beschwerdeführer sodann das vorinstanzliche Nichteintreten auf seinen Antrag auf Entzug der Betriebsbewilligung der sansan beanstandet, aber nicht begründet, weshalb diese prozessuale Erledigung unzutreffend sein soll, was indessen für eine gültige Beschwerde vorausgesetzt wäre (BGE 123 V 335),
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dass sich die Gewährung der beantragten - an sich jederzeit möglichen - Akteneinsicht erübrigt, weil der Beschwerdeführer über die sich beim Bundesgericht befindenden (letztinstanzlichen) Akten schon verfügt,
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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