BGer 4A_710/2012
 
BGer 4A_710/2012 vom 20.03.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_710/2012
Urteil vom 20. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Aktiengesellschaft X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kreiliger,
Beschwerdegegner,
3. Y.________ Versicherungen AG, durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 30. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 1. Dezember 2009 belangte A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) die Aktiengesellschaft X.________ sowie B.________(Beklagte und Beschwerdegegner) vor dem Kantonsgericht Zug. Er verlangte im Wesentlichen Schadenersatz in der Höhe von zumindest Fr. 170'507.28 nebst Zins. Er beantragte, das Prozessthema sei auf alle Haftungsvoraussetzungen unter Auslassung der Schadenshöhe zu beschränken. Die Y.________ Versicherungen AG (Nebenintervenientin und Beschwerdegegnerin 3) trat dem Verfahren als Nebenintervenientin bei. Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe am 13. Mai 1997 als Arbeitnehmer der Beklagten 1 unter der direkten Aufsicht des Beklagten 2 einen Arbeitsunfall erlitten. Dieser hätte einen neuntägigen Spital- und einen einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt nötig gemacht. Der Kläger machte folgende Auswirkungen des Unfalls auf seine Gesundheit geltend: ständige Kopfschmerzen, Schmerzen im Nackenbereich mit Schwindelbeschwerden, Visus und Hörstörungen rechts, bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen sowie multiple Beschwerden des Bewegungsapparates und Kniebeschwerden.
B.
Am 1. Februar 2010 erhob der zuständige Referent die Frage der Haftung zum Gegenstand eines Vorentscheides. Bei der Ankündigung der Hauptverhandlung erläuterte er, das Prozessthema sei "auf alle Haftungsvoraussetzungen - aber unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe (Schadensbezifferung) - beschränkt". Am 24. Januar 2011 wies das Kantonsgericht die Klage ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er immer noch an Gesundheitsschädigungen leide, die auf den Unfall vom 23. Mai 1997 zurückzuführen seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug am 30. Oktober 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen zu bejahen und das Verfahren zur Beurteilung der Schadenshöhe an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesgericht am 8. Februar 2013 ab. Das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nahm das Bundesgericht am 6. März 2013 als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin leistete der Kläger den Kostenvorschuss binnen erstreckter Frist. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Rechtsschrift selbst darzulegen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
1.1 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Urteil erging noch unter der Herrschaft des kantonalen Prozessrechts, während sich die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtete. Die Anwendung des kantonalen Prozessrechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV), was eine entsprechende hinreichend begründete Rüge voraussetzt.
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 5 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
1.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz ging davon aus, aufgrund der nach kantonalem Recht vor erster Instanz geltenden Verhandlungsmaxime sei es Sache der Parteien gewesen, dem Gericht die abzunehmenden Beweismittel anzugeben. Sie warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe für den Nachweis, dass sein jetzt beziehungsweise im Zeitraum nach dem Jahr 2001 geltend gemachter Gesundheitsschaden auf den Unfall zurückzuführen sei, kein Gutachten als Beweismittel angeboten. Die angebotenen Beweismittel reichten zu diesem Beweis nicht aus. Aber auch für den Zeitraum ab dem Unfall bis ins Jahr 2001, aus dem die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte datierten, sei der Beweis nicht erbracht, da den Berichten auch verschiedene unfallfremde Leiden zu entnehmen seien. Die Berücksichtigung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren lehnte die Vorinstanz ab, da diese bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden können.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, der konkrete Umfang des Gesundheitsschadens beziehungsweise der fortlaufende Gesundheitsschaden sei weiterhin Prozessthema. Keine Partei habe die Einschränkung des Prozessthemas so verstanden. Er habe erstinstanzlich beantragt, das Prozessthema sei auf alle Haftungsvoraussetzungen, aber unter Auslassung der Frage der Schadenshöhe zu beschränken. Er führt sinngemäss aus, er habe dies damit begründet, die Haftung werde von den Beklagten bestritten. Angesichts des grossen Prozessumfangs und der sich daraus ergebenden detaillierten Schadensberechnung werde aus Effizienzgründen die Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der Haftungsvoraussetzungen ohne den Schaden beantragt. Es erscheine wenig sinnvoll, die aufwändigen Erläuterungen zur Schadensbezifferung sowie das Beweisverfahren durchzuführen, wenn das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen bestritten werde. Entsprechend rechtfertige sich aus prozessökonomischen Gründen eine Beschränkung des Prozessthemas.
Der Beschwerdeführer beanstandet somit, dass trotz der Beschränkung des Verfahrens der Nachweis des Gesundheitsschadens und der haftungsausfüllenden Kausalität verlangt worden sei.
3.2 Der Zusammenhang zwischen dem Anknüpfungspunkt der Haftung und der Rechtsgutsverletzung (z.B. zwischen einer Handlung und einer Körperverletzung) wird in der Lehre als haftungsbegründende, jener zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet. Für beide Kausalitätsformen gelten dieselben Regeln (BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 103 zu Art. 41 OR mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der betroffenen Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer verkenne, dass der Nachweis des fortlaufenden Gesundheitszustands nicht nur relevant für die Frage der Bezifferung des Schadens sei, sondern insbesondere dafür, ob der Kläger immer noch an einer Gesundheitsschädigung leide, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den Nachweis verlangt, dass der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die behaupteten chronischen Beschwerden entfielen. Denn dies betrifft den Zusammenhang zwischen dem Unfall und der behaupteten körperlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer geht selbst -und zu Recht - davon aus, die haftungsbegründende Kausalität sei Prozessthema gewesen. Bildete die haftungsbegründende Kausalität Prozessthema, hatte der Beschwerdeführer insoweit schon vor erster Instanz Anlass, Beweise anzubieten. Diesbezügliche Beweisanträge in der Berufung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer trotz der Beschränkung des Prozessthemas gehalten war, auch die Kausalität zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint.
3.4 Der Hinweis, Sinn der beantragten Beschränkung sei gewesen, sämtliche Fragen, für welche umfangreiche Erläuterungen tatsächlicher Natur nötig würden beziehungsweise ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, aus Effizienzgründen in einem zweiten Schritt zu behandeln, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. In der Begründung seines Antrags nennt er gemäss seinen eigenen Angaben das Beweisverfahren nach den aufwändigen Erläuterungen zur Schadensbezifferung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen daraus schlossen, er beantrage die Einschränkung des Verfahrens, um das Beweisverfahren über die Höhe des Schadens zu vermeiden.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er taugliche Beweismittel angeboten. Er rügt eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf Beweisführung.
4.1 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweis). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Art. 8 ZGB schreibt aber nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Er schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Mithin steht Art. 8 ZGB einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II 114 E. 4c S. 117; je mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz betrachtete die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel für ungeeignet, um den ihm obliegenden Beweis zu führen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt insoweit nicht vor. Ob diese Annahme der Vorinstanz zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber darauf, seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenzusetzen. Dies gilt namentlich für die Behauptung, zumindest für die Jahre 1997 bis 2001 sei der Schaden ausreichend dokumentiert; die Vorinstanz habe selbst anerkannt, dass die Klagebeilagen 4-7 den Gesundheitszustand bis ins Jahr 2001 abbildeten. Die Vorinstanz ging indessen gleichzeitig davon aus, dass diesen medizinischen Berichten auch verschiedene unfallfremde Leiden zu entnehmen seien und daher durch sie allein der Beweis für die Unfallkausalität nicht erbracht sei (vgl. E. 2 hiervor). Um den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als offenbar unhaltbar auszuweisen, genügt es nicht darzulegen, dass sich aus den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte oder aus der zum Beweis angebotenen Parteibefragung allenfalls etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern die Annahme offensichtlich unhaltbar ist, derartige Indizien würden ohne gerichtliches Gutachten nicht ausreichen, um das Gericht im für das Gelingen des Beweises notwendigen Mass vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache zu überzeugen. Die Behauptung, durch die beantragten Beweismittel werde der entsprechende Beweis erbracht, genügt dazu nicht.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe vor erster Instanz im Bestreitungsfalle weitere Beweise, namentlich Arztberichte der behandelnden Hausärzte angeboten, die die Vorinstanz im Berufungsverfahren hätte zulassen müssen, macht er nicht geltend, er hätte die Beweismittel nach erfolgter Bestreitung eingereicht oder die erste Instanz hätte ihn nach dem kantonalen Recht aufgrund seines Vorbehaltes dazu anhalten müssen. Die blosse Behauptung, die Beweismittel seien erst im Beweisverfahren per Editionsbegehren einzuverlangen, genügt nicht, um insoweit eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts aufzuzeigen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beweise im Berufungsverfahren als verspätet ansah.
4.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe sowohl für den Haushaltsschaden als auch für den Betreuungsschaden Gerichtsgutachten als Beweismittel angeboten, die Abklärungen zum Gesundheitszustand enthalten hätten. Er führt selbst aus, er habe die Gutachten beantragt, um seine aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Einschränkung hinsichtlich der vor dem Unfall ausgeführten Hausarbeiten beurteilen zu können beziehungsweise die Kosten der aus den körperlichen Einschränkungen resultierenden Betreuung und Pflege. Die Kausalität des Unfalls für die körperliche Beeinträchtigung wird jeweils vorausgesetzt. Die kantonalen Gerichte mussten nicht annehmen, mit den angebotenen Gutachten zum Haushalt- und Betreuungsschaden solle der Nachweis der Kausalität des Unfalles für die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erbracht werden.
4.5 An der Sache vorbei geht der Einwand, die Beschwerdegegner hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren nicht hinreichend bestritten. Dieser Einwand bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität, die nicht entscheidwesentlich ist. In der Beschwerde selbst wird angeführt, die Beschwerdegegnerin 1 bestreite die Kausalität derjenigen Schadenspositionen, welche umfangmässig über den unmittelbar mit der Gesichtsverletzung zusammenhängenden Schaden hinausgehen. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Klage von dieser Bestreitung nicht erfassten Schaden wie beispielsweise Heilungskosten geltend gemacht hätte, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf und ist nicht festgestellt. Der Hinweis, aufgrund der eingereichten Unterlagen seien Heilungskosten evident, reicht dazu nicht aus, da es insoweit nicht darum geht, ob die Schadenspositionen ausgewiesen sind, sondern ob sie mit der Klage geltend gemacht wurden. Auch der Beschwerdegegner 2 wird dahin gehend zitiert, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang würden bestritten. Eine mangelnde Bestreitung bezüglich der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten andauernden Beschwerden ist nicht dargetan. Angesichts dieser klaren Bestreitung ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Einwand, die richterliche Fragepflicht sei verletzt worden, verwarf.
5.
Insgesamt verfehlt der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen, in denen er zum Teil seine Ausführungen im kantonalen Verfahren wiederholt, und mit seinen blossen Verweisen auf Rechtsschriften und das Plädoyer im kantonalen Verfahren über weite Strecken die Begründungsanforderungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak