BGer 8C_143/2013 |
BGer 8C_143/2013 vom 28.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_143/2013
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Urteil vom 28. März 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement für Wirtschaft, Soziales
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und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Januar 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2013, das einen von H.________ gegen einen Entscheid des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt vom 10. September 2012 (betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen) erhobenen Rekurs mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses als dahingefallen abgeschrieben hat,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert Frist bis 8. Januar 2013 aufgefordert hat,
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dass die eingeschrieben zugestellte Kostenvorschussverfügung dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2012 in Form eines Abholscheins gemeldet wurde mit dem Hinweis, dass die Sendung bis spätestens 4. Januar 2013 am Postschalter zu behändigen sei,
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dass die Verfügung dem kantonalen Gericht am 7. Januar 2013 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt wurde,
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dass, sofern der Adressat einer Urkunde anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (so genannte Zustellungsfiktion; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.),
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dass die Anwendung dieser Rechtsprechung voraussetzt, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil [des Bundesgerichts] 5A_23/2011 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweis),
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dass dies vorliegend klarerweise zutrifft, hat der Beschwerdeführer doch selber Rekurs erhoben und musste daher mit instruktionsrechtlichen Massnahmen seitens des angerufenen Gerichts rechnen,
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dass die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers in Anbetracht dieser Gegebenheiten zu Recht als erledigt abgeschrieben hat,
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dass daran die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen,
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dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Grund der postalischen Angaben ein Verlust der Sendung ausgeschlossen werden kann,
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dass es dem kantonalen Gericht auch nicht oblag, die Kostenvorschussverfügung parallel noch mittels A-Post zuzustellen,
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem widersprüchlich anmuten, wenn er zum einen angibt, bis heute nicht zu wissen, wie hoch der Kostenvorschuss gewesen wäre, und zum andern bemängelt, die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses sei, zumal zwischen Weihnachten und Neujahr liegend, viel zu kurz bemessen gewesen,
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dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. März 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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