BGer 5A_747/2012 |
BGer 5A_747/2012 vom 02.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_747/2012
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Urteil vom 2. April 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl,
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Bundesrichter Marazzi, Hermann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ (Ehemann),
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ (Ehefrau),
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vertreten durch Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. September 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Jg. 1957) und Z.________ (Jg. 1966) haben sich im Jahr 1997 vermählt. Sie haben ein Kind, Y.________ (geb. 2000).
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B.
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Am 8. Juni 2007 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Horgen um Regelung des Getrenntlebens. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 nahm die Eheschutzrichterin vom Getrenntleben der Parteien seit 12. August 2007 Vormerk. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verurteilte sie X.________, seiner Ehefrau rückwirkend ab 12. August 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'300.-- zu bezahlen, und wies die eheliche Liegenschaft an der Strasse A.________ in B.________ samt Mobiliar und Hausrat für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und Y.________ zur alleinigen Benutzung zu.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hiess sowohl den Rekurs des Ehemannes als auch den Anschlussrekurs der Ehefrau teilweise gut (Beschluss vom 29. Oktober 2010). Die Frauenalimente bestimmte es neu auf Fr. 3'220.-- vom 12. August 2007 bis 31. Dezember 2007, auf Fr. 2'404.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und auf Fr. 2'279.-- ab Januar 2009. Es stellte fest, dass X.________ an die seit dem 12. August 2007 geschuldeten Frauenalimente bereits Fr. 7'290.55 bezahlt hat. Weiter verpflichtete es X.________, die Hypothekarzinsen der ehelichen Liegenschaft zu bezahlen, ebenso die Gebäude- und Wasserschadenversicherung, den dringenden und unerlässlichen Unterhalt sowie die Tankrevision und die Wartung der Heizung, sofern diese zum dringenden und unerlässlichen Unterhalt gehören.
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D.
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Hierauf reichte X.________ beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Am 24. Dezember 2011 hiess das Kassationsgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2010 bezüglich der Frauenalimente, der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück.
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E.
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Als Ergebnis seiner Neubeurteilung setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2012 die Unterhaltsbeiträge für Z.________ wie folgt fest: Fr. 3'020.-- vom 12. August bis 31. Dezember 2007, Fr. 2'204.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und Fr. 2'079.-- ab Januar 2009. Im Übrigen wies es X.________s Rekurs - soweit es darauf eintrat - sowie Z.________s Anschlussrekurs ab und bestätigte die Verfügung vom 23. Mai 2008.
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F.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Oktober 2012 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, Z.________ (Beschwerdegegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen und sie zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft an der Strasse A.________ in B.________ "unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten innert angemessener Frist nach richterlichem Ermessen zu räumen und zu verlassen". Im Eventualantrag verlangt er, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 1. November 2012 mit Bezug auf die bis und mit September 2012 geschuldeten Unterhaltsbeiträge und die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75, 90 und 100 BGG). Der Eheschutzstreit dreht sich um die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, und um die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Betroffen ist also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtssuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.
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3.
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Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Y.________ beanstandet. Was die Kinderalimente angeht, ist schon der Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2010 (Sachverhalt Bst. C) in Rechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Kassationsgericht keine Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat (BGE 133 III 585 E. 3.5 S. 588). Deshalb ist der Kindesunterhalt im angefochtenen Entscheid nicht mehr Streitgegenstand; zu Recht stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht auch kein Begehren.
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4.
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Anlass zur Beschwerde gibt im Streit um den Frauenunterhalt das Einkommen des Beschwerdeführers. Das Obergericht hält fest, das Erwerbseinkommen belaufe sich pro Jahr auf Fr. 139'296.--. Dazu zählt es einen Anteil von Fr. 39'414.-- am Gewinn der T.________ AG, an welcher der Beschwerdeführer 96 Prozent der Aktien halte. Weiter berücksichtigt das Obergericht Erträge aus der Geschäftsliegenschaft des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 48'736.-- sowie Zinsbetreffnisse aus einem Darlehen an die T.________ AG von Fr. 720.--, je pro Jahr. Zusammengerechnet geht das Obergericht von einem Einkommen von jährlich Fr. 228'166.-- bzw. Fr. 19'014.-- pro Monat aus. Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche Annahmen bzw. Willkür (Art. 9 BV).
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4.1 Was die Ermittlung seines Anteils am Gewinn der T.________ AG angeht, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es erachte auf dem Konto "Feste Einrichtungen" für das Jahr 2006 Abschreibungen in der Höhe von Fr. 48'895.-- als gerechtfertigt, obwohl effektiv nur Fr. 41'020.-- abgeschrieben worden seien. Den daraus resultierenden Negativsaldo von Fr. 7'875.-- berücksichtige es in der Berechnung der durchschnittlichen Aufwandminderung für die Jahre 2004 bis 2006 jedoch nicht. Stattdessen addiere es die positiven Differenzen zwischen den tatsächlichen und den als geboten erachteten Abschreibungen der Jahre 2004 und 2005 von Fr. 35'715.-- und Fr. 31'452.--, dividiere die Summe durch drei und rechne den Quotient von Fr. 22'389.-- der T.________ AG als zusätzlichen Gewinn an. Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als willkürlich. Wegen des Negativsaldos im Jahr 2006 belaufe sich der Durchschnitt der "überhöhten Abschreibungen" in Wirklichkeit auf Fr. 19'784.--. Der vorinstanzlich errechnete Durchschnitt sei also um Fr. 2'605.-- zu hoch. Unter Berücksichtigung der Steuern und seiner Gesellschaftsbeteiligung von 96 Prozent sei sein Gewinnanteil und damit sein Einkommen um Fr. 1'829.10.-- pro Jahr bzw. Fr. 152.45 pro Monat zu reduzieren. Der Einwand ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Obergericht ein offensichtlicher Kalkulationsfehler unterlaufen wäre. Ganz offensichtlich beabsichtigt das Obergericht, übermässige Abschreibungen auf dem Bilanzkonto "Feste Einrichtungen" zu korrigieren. Zu diesem Zweck stellt es für die Ermittlung der jährlichen Abschreibung "im Rahmen der Unterhaltsberechnung in Anwendung des pflichtgemässen Ermessens" auf eine Abschreibungsdauer "von mindestens zehn Jahren" ab und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auf eine solche von zwölf Jahren. Zur Begründung führt es aus, der Beklagte habe selbst ausgeführt, die Abschreibungen würden dem zu erzielenden Gewinn angepasst. Fusst der korrigierende Eingriff des Obergerichts im Ergebnis aber nicht auf einer rein buchhalterischen, sondern auf einer unterhaltsrechtlichen Betrachtungsweise, so ist nicht anzunehmen, dass das Obergericht dem erwähnten Konto für das Jahr 2006 über die tatsächlich erfolgten Abschreibungen hinaus einen Verlust von Fr. 7'875.-- gutschreiben und dem Beschwerdeführer damit im gleichen Atemzug wiederum entgegenkommen wollte. Eine solche Vorgehensweise widerspräche diametral seiner Absicht, die Bilanz der T.________ AG zu Lasten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern es in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderliefe, also willkürlich wäre, die Frauenalimente trotz dieser Differenz in der nun angefochtenen Höhe festzusetzen, inwiefern sich der behauptete Fehler mit anderen Worten in entscheidender Weise auf das Ergebnis des obergerichtlichen Beschlusses ausgewirkt hätte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als willkürlich aufheben; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
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4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe im Geschäftsaufwand der T.________ AG in willkürlicher Weise Privatentnahmen ausgeschieden und seinem Einkommen angerechnet. So habe es in den Positionen "Wasser" und "Kehricht/Abwasser" für die Jahre 2004 bis 2006 insgesamt Fr. 2'955.20 bzw. pro Jahr Fr. 985.-- hinzugerechnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des Obergerichts, wonach die "rapide Erhöhung" dieser Positionen im Jahr 2006 nicht nachvollziehbar sei und sich den Akten "keinerlei vorgebrachte Gründe" entnehmen liessen. Die Gebühren für Kehricht/Abwasser seien direkt abhängig vom verrechneten Wasserverbrauch. Bezüglich Letzterem habe er bereits vor dem Bezirksgericht erklärt, dass die hohe Wasserrechnung für das Jahr 2006 auf ein Wasserleck zurückzuführen sei und das Wasseramt in diesem Zusammenhang eine Teilgutschrift geleistet habe, die im Jahresabschluss 2006 der beiden Konti ausgewiesen sei. Diese Erklärung habe das Obergericht "in aktenwidriger Weise" übersehen. "Zugehörig" verweist der Beschwerdeführer auch auf seine Ausführungen vor dem Kassationsgericht. Ausserdem werde der geschilderte Sachverhalt alleine schon aus den Buchungstexten der Konti xxxx und yyyy für das Jahr 2006 ersichtlich, die bei den Gerichtsakten lägen.
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Dass er sich auf die erwähnten Tatsachen im obergerichtlichen Verfahren berufen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ob das Obergericht aber von sich aus die Vorbringen berücksichtigen musste, die der Beschwerdeführer vor erster Instanz oder vor dem Kassationsgericht vorgetragen hatte, bestimmt sich nach dem Prozessrecht, das auf das obergerichtliche Verfahren anwendbar ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Obergericht von Amtes wegen Nachforschungen in den Unterlagen anstellen musste, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aufgelegt hatte. Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, das Verfahren unterstehe nicht der Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern dem alten kantonalen Zivilprozessrecht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Dass das Obergericht eine einschlägige kantonale Vorschrift in verfassungswidriger Weise angewendet hätte, macht er aber nicht geltend. Er beruft sich auch nicht darauf, dass sich eine entsprechende Pflicht aus dem Bundesrecht ergäbe und das Obergericht dieses in verfassungswidriger Weise verkannt oder falsch angewendet hätte.
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4.3 Der Beschwerdeführer kreidet dem Obergericht auch an, es rechne ihm willkürlich private Telefonkosten von Fr. 1'800.-- als Privatentnahme aus der T.________ AG auf. Der Vorwurf geht fehl. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist der Beschwerdeführer "darauf zu behaften", dass er implizit anerkennt, die Kosten für die ISDN- und ADSL-Anschlüsse sowie den Faxanschluss in der ehelichen Liegenschaft über die T.________ AG abgerechnet zu haben. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, private Aufwendungen über die T.________ AG abzurechnen. Wenn die T.________ AG ihm diesen "Privatbereich" unter Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen jährlich belaste, so sei diese steuerliche Betrachtung von Bilanz und Erfolgsrechnung nicht mit den unterhaltsrechtlichen Kriterien bei der Berechnung des Einkommens im Eheschutzverfahren gleichzusetzen. Es erscheine deshalb angemessen, "zusätzlich jährlich Fr. 1'800.-- als Privatanteil auszuscheiden" und den betreffenden Aufwand der T.________ AG entsprechend zu reduzieren. Angesichts dieser Erwägungen, die der Beschwerdeführer unbeanstandet stehen lässt, kann nicht gesagt werden, das Obergericht begründe die Aufrechnung "neu" mit privaten Swisscom mobile-Rechnungen der Beschwerdegegnerin von angeblich durchschnittlich Fr. 140.-- pro Monat, "und zwar für das erste Halbjahr 2007, also für die Zeit des Trennungsknicks". Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der streitige Betrag von Fr. 1'800.-- durch drei zu teilen gewesen wäre, nachdem in diesem Zusammenhang gar nie von mehreren Jahren die Rede ist.
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4.4 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, vom jährlichen Nettoertrag aus seiner Geschäftsliegenschaft an der Strasse C.________ in D.________, der sich gemäss Obergericht auf Fr. 48'736.-- belaufe, sei die jährliche Amortisationsverpflichtung von Fr. 15'000.-- für die Hypotheken abzuziehen, die auf der besagten Liegenschaft lasten. Nicht nur der Liegenschaftsertrag, sondern auch seine zweite Einnahmequelle, die T.________ AG als Hauptmieterin der Geschäftsliegenschaft, stünden "in direkter Abhängigkeit" dazu, dass er seiner Amortisationsverpflichtung hinsichtlich dieser Liegenschaft nachkomme. Diese Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er die Hypotheken auf der Liegenschaft im März 2005 um Fr. 167'000.-- erhöht habe, um von ihm privat in den Jahren 2004 und 2005 vorgenommene Investitionen in diese Liegenschaft zu finanzieren; diese Investitionen seien nötig gewesen, um den vorinstanzlich ermittelten Liegenschaftsertrag von Fr. 48'736.-- zu erzielen. Entgegen den "aktenwidrigen und willkürlichen Ausführungen der Vorinstanz" würden es die finanziellen Verhältnisse erfordern, dass er seiner Amortisationsverpflichtung nachkomme; andernfalls "würde die Liegenschaft letztendlich versteigert". Das könnte der T.________ AG "den Kragen kosten", und er würde keine Einkünfte mehr aus seiner Geschäftsliegenschaft haben. Damit vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Nicht nur unterlässt er es aufzuzeigen, welche vorinstanzlichen Ausführungen er im konkreten Zusammenhang als "aktenwidrig" und "willkürlich" bemängelt. Auch die von ihm ersonnenen Zusammenhänge zwischen seinen Hypotheken, Investitionen und Liegenschaftserträgen sind allenfalls wirtschaftlicher, bestimmt aber nicht rechtlicher Natur. Dass Amortisationsverpflichtung und Liegenschaftsertrag in keinem rechtlichen "Abhängigkeitsverhältnis" zueinander stehen, räumt der Beschwerdeführer implizite selbst ein, lässt er doch ausführen, er habe diese Verpflichtungen bislang "direkt oder indirekt über seinen Trennungsbankkredit finanziert" (s. dazu E. 5.4).
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4.5 Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass das Einkommen des Beschwerdeführers in der Unterhaltsberechnung mit Fr. 228'166.-- pro Jahr bzw. Fr. 19'014.-- pro Monat einzusetzen ist.
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5.
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In der Auseinandersetzung um die Frauenalimente ist auch streitig, welchen Bedarf die Parteien je für sich in Anspruch nehmen können. Seitens des Beschwerdeführers zieht das Obergericht vom geltend gemachten Bedarf von monatlich Fr. 17'880.75 rund dreieinhalbtausend Franken ab. Den unter dem Titel "Amortisationsverpflichtung/Bankzinsen" geforderten Betrag reduziert es von Fr. 2'637.15 auf Fr. 834.--. Für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft an der Strasse A.________ in B.________ gesteht es dem Beschwerdeführer anstatt Fr. 2'306.80 ermessensweise lediglich Fr. 1'600.-- zu. Und die geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. 1'000.-- nimmt es gar nicht in den anrechenbaren Bedarf des Beschwerdeführers auf. Im Ergebnis rechnet es dem Beschwerdeführer pro Monat also Fr. 14'370.80 an. Den monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin und des Sohnes Y.________, den es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2010 (s. Sachverhalt Bst. C) auf Fr. 7'720.-- (August 2007 bis Dezember 2008) bzw. auf Fr. 7'813.-- (ab Januar 2009) bestimmte, reduziert das Obergericht im angefochtenen Entscheid um Fr. 200.--. Anstatt Fr. 700.-- hielt es unter dem Titel Ferienkosten lediglich Fr. 500.-- für angemessen. Daraus ergibt sich seitens der Beschwerdegegnerin für die zwei erwähnten Zeitabschnitte ein Bedarf von Fr. 7'520.-- bzw. 7'613.--.
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5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Obergericht übersehe bei seiner Berechnung, dass er als Bedarf nicht nur den Betrag von Fr. 17'880.75 geltend gemacht, sondern zusätzlich eine Erweiterung seines Notbedarfs um insgesamt Fr. 1'220.-- verlangt habe. Mit diesen Positionen (Krankenkasse nach VVG Fr. 264.80, Steuern Fr. 436.01, Hobbies Fr. 399.05, Sport Y.________/Zeitung/Mittagstisch/Katzen Fr. 12.--, Putzfrauen Fr. 108.40) setze sich das Obergericht "in keiner Art und Weise" auseinander. Die Nichtberücksichtigung der Steuern sei für sich allein schon willkürlich. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe "an verschiedensten Stellen zu einzelnen Bedarfspositionen ergänzend" festgehalten, dass er darauf bestehe, nach dem Gleichbehandlungsprinzip behandelt zu werden, falls das Gericht der Beschwerdegegnerin einen höheren als den von ihm für sie berechneten Bedarf zugestehen sollte. Er beruft sich hierbei auf seine Rechtsschriften im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren und verweist auf von ihm eingereichte Berechnungsblätter. Den zitierten Stellen lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Bedarfspositionen, die er nun vor Bundesgericht aufzählt, auch vor dem Obergericht schon explizite beansprucht hätte. Anstatt einen klaren Bezug zum aufgelegten Berechnungsblatt herzustellen und in verständlicher Weise darzutun, welche konkreten Geldbeträge er sich als Bedarf angerechnet haben will, begnügt er sich mit weiteren Verweisen auf seine Ausführungen in anderen Schriftstücken, insbesondere in seinen Plädoyernotizen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die er allesamt "zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schrift" erklärt. Dazu kommt, dass sich auch diese neuerlichen (Weiter-)Verweisungen nicht auf bestimmte Aussagen beziehen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer lediglich pauschal eine unbestimmte Anzahl von Seiten an, so dass sich seine Behauptungen letztendlich undifferenziert in einem Aktenberg verlieren. Ein präzises, unwiderlegbares Vorbringen, welches das Obergericht in willkürlicher Weise hätte übersehen können, lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Unbehelflich ist schliesslich auch das Zitat aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Erstens ist die fragliche Aussage zu unspezifisch, um für sich allein genommen als Geltendmachung eines zusätzlichen Bedarfs von Fr. 1'220.-- verstanden werden zu können. Und zweitens tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, diese Aussage von sich aus zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 4.2 verwiesen werden. Im Ergebnis hält die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe einen Bedarf von Fr. 17'880.75 geltend gemacht, also vor der Verfassung stand.
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5.2 Alsdann hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es erweitere nicht nur den Notbedarf der Beschwerdegegnerin, sondern gewähre ihr unter dem Titel "gebührender Unterhalt" die verschiedensten Annehmlichkeiten eines hohen Lebensstandards, insbesondere eine private Krankenversicherung und einen Betrag für Steuern. Zusammen mit den Kosten der ehelichen Liegenschaft, die er für die Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 8'691.35 trage, belaufe sich der Bedarf, den das Obergericht der Beschwerdegegnerin (samt Kind) pro Monat zugestehe, auf insgesamt Fr. 16'211.35 (12. August 2007 bis 31. Dezember 2008) bzw. Fr. 16'304.35 (ab 1. Januar 2009). Im Ergebnis will der Beschwerdeführer ausgemacht haben, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausserachtlassung des gebührenden Unterhalts für Y.________ und der von ihm bezahlten Wohnkosten - für sich allein in den Genuss eines monatlichen Zuschlages von Fr. 3'122.-- (12. August 2007 bis 31. Dezember 2008) bzw. Fr. 3'092.-- (ab 1. Januar 2009) komme. Demgegenüber müsse er sich - abzüglich der von ihm bezahlten Wohnkosten der Beschwerdegegnerin - mit einem "strikten Notbedarf" von Fr. 5'679.45 (Fr. 14'370.80 ./. Fr. 8'691.35) pro Monat begnügen. Damit verletze der angefochtene Entscheid das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) und sei auch willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
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Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Durfte das Obergericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über den Betrag von Fr. 17'880.75 hinaus keine weiteren Bedarfspositionen geltend machte (E. 5.1), so liegt allein darin, dass das Obergericht die gebührende Lebenshaltung der Beschwerdeführerin anhand ihrer einzelnen Bedarfspositionen konkret ermittelte und - zum Beispiel - auch Kosten für eine Putzfrau, für Geschenke und für Coiffeur/Kosmetik aufnahm, kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Wie bereits erwähnt, untersteht das vorinstanzliche Verfahren dem alten, vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO geltenden Zivilprozessrecht (E. 4.2). Soweit - wie hier - die vermögensrechtlichen Belange zwischen den Ehegatten streitig sind, bestimmt demnach das kantonale Recht die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung im Eheschutzverfahren (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7358). Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, dass die Vorinstanz "von Amtes wegen das, was sie der Beschwerdegegnerin im Sinne des gebührenden Unterhaltes zusätzlich zum eigentlichen Notbedarf zugestand", auch ihm hätte zugestehen müssen. Aufgrund welcher kantonalen Verfahrensregel eine derartige Pflicht bestünde, tut der Beschwerdeführer aber nicht dar. Fehlt es bezüglich der Anwendung des massgeblichen Prozessrechts aber an einer hinreichend substanziierten Verfassungsrüge, so bleibt es dabei, dass der vorliegende Streit um die Frauenalimente der Verhandlungsmaxime untersteht. Das bedeutet, dass es allein den Parteien obliegt, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten (Urteil 5A_458/2010 vom 9. September 2010 E. 4.2; 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3; vgl. nun Art. 55 Abs. 1 ZPO). Daher hat der Beschwerdeführer es sich selbst zuzuschreiben, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptete noch bewies, dass sich sein gebührender Bedarf auf mehr als Fr. 17'880.75 beläuft. Die Verhandlungsmaxime lässt sich nicht einfach mit dem Hinweis auf das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) aushebeln. Auch dass das Obergericht diesen zivilprozessualen Grundsatz unter den Streitparteien ohne sachlichen Grund unterschiedlich angewendet und aus diesem Grund gegen Art. 8 BV verstossen hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Weise, die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (E. 2) genügen würde. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich berücksichtigte Bedarfspositionen gar nicht geltend gemacht bzw. das Obergericht bei ihr gewisse Elemente zu Unrecht von Amtes wegen berücksichtigt hätte.
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5.3 Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Obergericht in seinem Bedarf die Amortisationen von jährlich Fr. 15'000.-- bzw. monatlich Fr. 1'250.-- nicht berücksichtige, die er zur Abzahlung der auf seiner Geschäftsliegenschaft lastenden Hypotheken leisten müsse. Die Begründung der Vorinstanz, diese Amortisationsverpflichtungen beträfen die Geschäftsliegenschaft und nicht die eheliche, hält der Beschwerdeführer für willkürlich. "Auch gemäss Vorinstanz" zähle alleine, ob die Amortisationsverpflichtung besteht und ob sie zahlbar ist, das heisst ob die finanziellen Verhältnisse es zulassen, dass diese bezahlt werden könne.
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Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Entscheidend ist einzig, ob die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder ob sie für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). In diesem Sinn muss es auch bei Amortisationen für Hypothekardarlehen darauf ankommen, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb und 2b S. 292 f.). Dass dies der Fall wäre, die auf seiner Geschäftsliegenschaft lastenden Hypotheken also für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt würden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Umstand, dass er die Amortisationsverpflichtung gleichzeitig - wenn auch vergeblich (E. 4.4) - vom Nettoertrag aus der Geschäftsliegenschaft in Abzug bringen will, deutet vielmehr darauf hin, dass auch er selbst diese Schuld seinem Privatvermögen und damit ausschliesslich seiner eigenen Interessensphäre zuordnet. Im Ergebnis erscheint es deshalb nicht als willkürlich, wenn das Obergericht davon absieht, im Bedarf des Beschwerdeführers dessen Amortisationsverpflichtung bezüglich der auf seiner Geschäftsliegenschaft lastenden Hypothek zu berücksichtigen. Der Einwand, dass unter dem Titel der Amortisationsverpflichtungen anstatt Fr. 834.-- pro Monat Fr. 2'637.15 hätten berücksichtigt werden müssen, erweist sich als unbegründet. Auf den damit verbundenen Vorwurf, das Obergericht ziehe vom zuletzt genannten Betrag neben der eigentlichen Amortisation von monatlich Fr. 1'250.-- auch die "ursprüngliche monatliche Zinslast ... auf dem Trennungsbankkredit" von Fr. 553.85 ab, kommt das Bundesgericht sogleich zu sprechen.
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5.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht aus seinem Bedarf auch die Zinsen streiche, die er für seinen "Trennungsbankkredit" bezahlen müsse. Die Streichung belaufe sich auf Fr. 1'553.85. Davon entfielen Fr. 553.85 auf die Zinslast, die er vor dem Bezirksgericht geltend gemacht habe (s. E. 5.3 am Ende). Weitere Fr. 1'000.-- habe er vor dem Obergericht verlangt. Bei einem massgeblichen Zinsfuss von sechs Prozent entspreche der Schuldendienst von jährlich Fr. 18'646.20 (12 x Fr. 1'553.85) einer Kreditschuld von über Fr. 300'000.--. Dieser Betrag sei bereits im Juli 2009 "weit" überschritten gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet, nicht hinreichend nachgewiesen zu haben, wozu er den Trennungsbankkredit verwendet habe. Unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke listet er eine Reihe von Banktransaktionen auf, anhand derer er aufzeigen will, wie sich der Kredit bis zum 1. Oktober 2008 von Fr. 0.-- auf Fr. 214'841.05 erhöht habe. Dem Obergericht wirft er vor, "die aufgezeigten Urkunden und Tatsachen" in aktenwidriger Art und Weise nicht berücksichtigt zu haben. Weiter argumentiert er, es sei irrelevant, ob er die Kinderalimente oder das Mobiliar seiner neuen Wohnung oder andere Kosten über den Trennungsbankkredit finanziert habe. Denn es sei "klar belegt", dass der Kredit von mittlerweile über Fr. 300'000.-- "ursächlich im Umstand gründet, dass die Kosten der ehelichen Liegenschaft nicht mit Einkommen gedeckt sind". Deshalb sei der Kredit "in jedem Fall auf den Unterhalt der Familie zurückzuführen".
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All diese Einwände sind unbehelflich. Das Obergericht hält fest, dass Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite "unter rechtlichen Gesichtspunkten" zum Bedarf des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen sind, wenn sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einverständlich eingegangen wurden und auch tatsächlich und nachweisbar bezahlt werden. An dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts auszusetzen. Auch etliche Stimmen aus dem Schrifttum, darunter Lehrmeinungen, auf die das Bundesgericht in den zitierten Urteilen BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 und 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2 hinweist, stellen klar, dass Schulden im Grundbedarf eines Ehegatten nur dann aufzunehmen sind, wenn sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Einvernehmen für den Unterhalt beider Ehegatten begründet wurden (so ausdrücklich für das Eheschutzverfahren MATTHIAS DOLDER/ PASCAL DIETHELM, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 655 ff., S. 662; allgemein JEAN-JACQUES COLLAUD, Le minimum vital élargi du droit de la famille, in: RFJ/ FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; JEAN-FRANÇOIS PERRIN, La méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 425 ff., S. 437; mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt INGEBORG SCHWENZER, in: FamKommentar Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 77 zu Art. 125 ZGB). Der Beschwerdeführer scheitert mit seinem Ansinnen schon an der ersten, zeitlichen Voraussetzung. Wie er selbst ausführt, hat er den Trennungsbankkredit nämlich am 18. September 2007 eröffnet, das heisst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die bereits am 12. August 2007 erfolgt war (s. Sachverhalt Bst. B). Im Übrigen konstatiert das Obergericht, der Beschwerdeführer unterlasse "jegliche Substantiierung bezüglich seiner Schulden im Trennungszeitpunkt, und zwar sowohl hinsichtlich deren Höhe als auch Herkunft". Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach alledem hält der vorinstanzliche Entscheid, den Schuldendienst von Fr. 1'553.85 im Bedarf des Beschwerdeführers nicht aufzunehmen, vor der Verfassung stand.
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5.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss mit seinen Rügen auch hinsichtlich des ihm anzurechnenden Bedarfs nicht zu erschüttern. Nachdem er auf die Kürzung des Unterhalts der ehelichen Liegenschaft nicht näher eingeht, bleibt es somit beim obergerichtlichen Beschluss, wonach sich der gebührende Bedarf des Beschwerdeführers ab 1. August 2007 auf monatlich Fr. 14'370.80 beläuft.
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6.
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Zur konkreten Berechnung der Frauenalimente, die das Obergericht anhand der Gegenüberstellung der Einkünfte der Ehegatten und ihres jeweiligen Bedarfs anstellt, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Halten die vorinstanzliche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (E. 4 und 5) und die darauf gestützte Regelung des Ehegattenunterhalts aber vor der Bundesverfassung stand, so muss es auch bei der Erkenntnis des Obergerichts bleiben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des anrechenbaren Einkommens in der Lage ist, für die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaft an der Strasse A.________ in B.________ neben den weiteren Ausgaben aufzukommen. Damit aber braucht sich auch das Bundesgericht nicht weiter zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern, wonach trotz des "verhältnismässig hohen Familieneinkommens" der gebührende Unterhalt beider Ehegatten nur dann finanzierbar sei, wenn die "ausserordentlich hohen Unterkunftskosten" reduziert werden und die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck aus der ehelichen Liegenschaft auszieht. Wenn das Obergericht aus dem genau gleichen Grund zum Schluss kommt, die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers seien nicht zu hören, so ist ihm weder unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch unter demjenigen des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorzuwerfen, es habe nicht geprüft, ob der Beschwerdegegnerin "angesichts aller Umstände unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit" der weitere Verbleib in der ehelichen Liegenschaft zugestanden werden darf.
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7.
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Im Ergebnis erweisen sich die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig ausweisen will, allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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