BGer 2C_298/2013
 
BGer 2C_298/2013 vom 04.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_298/2013
Urteil vom 4. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Munizipalgemeinde Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
gegen
X.a.________ und X.b.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag.
Gegenstand
Gemeindehaftpflicht / Passivlegitimation,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2013.
Erwägungen:
1.
X.a.________ und X.b.________ erwarben 1990 mehrere Parzellen auf dem Gebiet der Gemeinde Z.________ (heute Y.________), am 25. Juni 2004 ein weiteres Grundstück (Parzelle Nr. yyy) in dieser Gemeinde. Gemäss den jeweiligen Kaufverträgen, die diesbezüglich auf amtliche Registereinträge verwiesen, handelte es sich um Grundstücke, die weitgehend in der Bauzone gelegen waren. Im Jahr 2007 erfuhren die Erwerber vom Ortsplaner der Munizipalgemeinde Y.________, dass der von der Gemeinde angewandte Ortsplan aus dem Jahr 1998 nicht homologiert sei, sodass noch der am 30. November 1977 homologierte Zonenplan rechtsgültig sei, nach welchem die erworbenen Parzellen nicht bzw. nur zu einem Teil in der Bauzone gelegen seien.
X.a.________ und X.b.________ reichten am 23. Oktober 2009 beim Bezirksgericht des Bezirks Brig, Östlich-Raron und Goms Klage gegen die Munizipalgemeinde Y.________ ein. Sie verlangten Ersatz des Schadens, der ihnen beim Erwerb der Parzellen durch Auskünfte von Registerführern entstanden sei, deren Handeln der Gemeinde zuzuschreiben sei. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der Haftung bzw. Passivlegitimation der Gemeinde im Zusammenhang mit den falschen Zonenbestätigungen. Am 7. September 2010 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Mit Urteil vom 12. Februar 2013 hob das Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, in teilweiser Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts auf und stellte fest, dass die Munizipalgemeinde Y.________ bezüglich des noch zu beurteilenden Schadens aus der falschen Zonenbestätigung im Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. yyy hafte.
Mit als "Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten" bezeichneter Rechtsschrift beantragt die Munizipalgemeinde Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass sie hinsichtlich der von den Klägern X.________ erworbenen Parzellen Nr. yyy passivlegitimiert sei (gemeint wohl: nicht passivlegitimiert sei).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren wollen die Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin, einem Gemeinwesen, Schadenersatz erhältlich machen. Die Haftung der Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone, Bund) richtet sich nach Bestimmungen, die gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR ergehen und grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die entsprechenden Normen hat der Kanton Wallis mit seinem Gesetz vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (VG) geschaffen. Wenn Art. 9 VG bestimmt, dass im Übrigen die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht Anwendung finden, so gelten die im Einzelfall zur Entscheidfindung herangezogenen Bestimmungen des OR als kantonales öffentliches Recht (Urteil 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3 - 4.5). Als ordentliches bundesrechtliches Rechtsmittel kommt mithin nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, (nur) subsidiär die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht. Da vorliegend die Streitwertgrenze von 30'000 Franken gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG schon im Zusammenhang allein mit der Parzelle Nr. yyy überschritten wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Grundsatz gegeben.
2.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Vorentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann. Die Beschwerde könnte unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig sein; wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden, weil darauf aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.
2.3 Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Ist kantonales Recht Grundlage des angefochtenen Entscheids, kann auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Das Kantonsgericht hat die Haftung der Beschwerdeführerin für den im Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft von 2004 stehenden - allfälligen - Schaden gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 3 VG bejaht. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung dieser Norm bzw. von Bestimmungen des OR (als ergänzendes kantonales Recht); sie erwähnt zusätzlich Art. 221 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976. Mit ihren appellatorischen Ausführungen legt sie nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht dabei bzw. bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (s. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E 4.1.2 S. 62) und dessen Würdigung ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt oder in einer sonst wie mit schweizerischem Recht (s. Art. 95 BGG) nicht vereinbaren Weise gehandelt hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der in ihrem Vermögensinteressen betroffenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 e contrario BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller