BGer 4A_734/2012 |
BGer 4A_734/2012 vom 29.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_734/2012
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Verfügung vom 29. April 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftpflicht des Tierhalters,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2012.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
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dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
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dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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verfügt die Instruktionsrichterin:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Niquille
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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