BGer 4A_734/2012
 
BGer 4A_734/2012 vom 29.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_734/2012
Verfügung vom 29. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftpflicht des Tierhalters,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Niquille
Der Gerichtsschreiber: Gelzer