BGer 8C_322/2013 |
BGer 8C_322/2013 vom 03.05.2013 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_322/2013
|
Urteil vom 3. Mai 2013
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
T.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 18. Februar 2013.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 26. April 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
|
dass im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 ATSG; Art. 19 UVG; BGE 112 V 97 E. 2c S. 103) näher erörtert ist, weshalb der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Juli-Rente von Fr. 1'375.30 ausser Frage steht,
|
dass die Vorinstanz dabei den guten Glauben des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug verneint und dargelegt hat, deshalb das gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG für einen Erlass zusätzlich verlangte Erfordernis der grossen Härte nicht näher prüfen zu müssen,
|
dass der Versicherte dies zu übersehen scheint, wenn er sich letztinstanzlich einzig auf seine angespannte finanzielle Situation beruft,
|
dass - soweit er um eine Witwerrente ersucht - dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann,
|
dass dergestalt auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist,
|
dass die Eingabe aber - soweit den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente umschliessend - der SUVA zur weiteren Behandlung überwiesen wird,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Akten werden an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
|
3.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 3. Mai 2013
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Leuzinger
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|