BGer 6B_270/2013 |
BGer 6B_270/2013 vom 17.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_270/2013
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Verfügung vom 17. Mai 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7).
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2.
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Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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