BGer 1C_583/2013 |
BGer 1C_583/2013 vom 12.06.2013 |
{T 0/2}
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1C_583/2013
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Urteil vom 12. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Y.________, c/o Vollzugszentrum Bachtel,
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2. Weitere unbekannte Beamte der Polizei
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und der Justiz,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass X.________ gegen einen Mitarbeiter des Vollzugszentrums Bachtel und gegen weitere Beamte der Polizei und der Justiz Strafanzeige eingereicht hat;
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dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 8. Mai 2013 nicht erteilt hat;
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dass X.________ mit einer mit 27. Juni 2013 datierten Eingabe (Poststempel 7. Juni 2013) bei der III. Strafkammer einen Rekurs gegen deren Beschluss vom 8. Mai 2013 eingereicht hat;
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dass die III. Strafkammer die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überwiesen hat;
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dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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