BGer 8C_24/2013 |
BGer 8C_24/2013 vom 18.06.2013 |
{T 0/2}
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8C_24/2013
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Urteil vom 18. Juni 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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vertreten durch Advokat Javier Ferreiro,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. November 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1964 geborene P.________, gelernter Maurer und Geschäftsführer der B.________ GmbH, ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 15. August 2009 erlitt er einen Motorradunfall, bei welchem er sich eine distale Radiusfraktur links, eine Kontusion der Leiste rechts sowie Schürfwunden am Unterarm präpatellär links zuzog. Die SUVA richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Behandlungskosten, insbesondere die Kosten der Operation des Handgelenksbruchs, der Operation der linken Schulter aufgrund einer Ruptur der Supraspinatussehne sowie des operativen Eingriffs wegen eines Carpaltunnelsyndroms links.
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A.b. Nach einer Operation an der rechten Schulter am 29. August 2011 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht bezüglich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 ab mit der Begründung, diese Beschwerden seien nicht unfallkausal. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012 fest.
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B. |
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2012 ab.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleistungen und Übernahme der Heilungskosten, für die Schulterbeschwerden rechts zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1. |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. |
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem versicherten Unfallereignis vom 15. August 2009 für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist.
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2.1. Im kantonalen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1. S. 181), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachweis des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen).
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2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188, U 93/96 E. 1c am Ende; Urteil 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2).
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht hat die Auffassung der SUVA bestätigt, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2009 und den über ein Jahr später erstmals erwähnten Schmerzen an der rechten Schulter nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.
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3.2. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich weitgehend auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen beschränken, nichts zu ändern. SUVA und Vorinstanz haben bezüglich der Frage der natürlichen Kausalität zwischen Unfallereignis vom 15. August 2009 und den Beschwerden an der rechten Schulter im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. S._________ vom 3. Juni 2011 abgestellt, welche - wie das kantonale Gericht festgehalten hat - die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt. Die Einschätzung des Dr. med. S._________, wonach die rechtsseitige Schulterproblematik nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. August 2009 zurückzuführen sei, wird denn auch von Kreisarzt Dr. med. R.________ bestätigt. Er äusserte in der Stellungnahme vom 16. August 2011, die Schulterbeschwerden rechts seien nicht unfallkausal und hielt daran - nach Einsichtnahme in den Operationsbericht vom 29. August 2011 - am 6. September 2011 fest. Weder mit den Berichten des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Oktober 2010, 20. Januar 2011 und 7. November 2011 noch mit dem Operationsbericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 29. August 2011, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, lässt sich ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang nachweisen. So geht Dr. med. G.________ von einer wahrscheinlichen Überbelastung der rechten Schulter aus und hält fest, der Versicherte sei vor dem Unfall diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Diese Argumentation läuft jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss hinaus und vermag nicht einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu begründen. Dr. med. C.________ sodann erachtet einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schulterbeschwerden rechts bloss als möglich, nicht als überwiegend wahrscheinlich. Der in seiner Diagnosestellung verwendete Begriff "posttraumatisch" schliesslich impliziert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang.
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3.3. Wenn die SUVA und die Vorinstanz zusammenfassend bei dieser medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangt sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2009 und den Beschwerden an der rechten Schulter sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat die streitigen Leistungsansprüche mithin zu Recht verneint.
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4. |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juni 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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