BGer 9C_420/2013
 
BGer 9C_420/2013 vom 18.06.2013
{T 0/2}
9C_420/2013
 
Urteil vom 18. Juni 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Mai 2013 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 31. Mai 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter:  Der Gerichtsschreiber:
Meyer  Traub