BGer 2C_547/2013
 
BGer 2C_547/2013 vom 24.06.2013
{T 0/2}
2C_547/2013
 
Urteil vom 24. Juni 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. April 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
X.________ (1.2.1975; Bangladescher) heiratete am 3. Dezember 2000 die schweizerisch-südafrikanische Doppelbürgerin Y.________ (4.11.1966) in Dhaka (Bangladesch). Am 16. August 2001 reiste er in die Schweiz ein, wo er sich am 27. September 2001 am Wohnort seiner Ehegattin in A.________/LU anmeldete und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde mehrmals verlängert. Am 15. September 2006 erhielt X.________ die Niederlassungsbewilligung. Seit dem Frühjahr 2007 verfügten die Ehegatten über keine gemeinsame Meldeadresse mehr. Die Ehe wurde am 10. Juni 2008 geschieden. Am 15. Februar 2010 heiratete X.________ in Bangladesch seine im Jahre 1988 geborene Landsfrau Z.________, die am 31. März 2010 bei der Schweizer Botschaft in Dhaka um Einreise in die Schweiz ersuchte. Gestützt auf Abklärungen der Botschaft, des Migrationsamtes des Kantons Solothurn in Bezug auf die Exfrau von X.________ sowie Ermittlungen der Polizei widerrief das Migrationsamt am 14. Juli 2011 dessen Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG [SR 142.20]: Scheinehe) und lehnte das Ehegattennachzugsgesuch ab. X.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2013 aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und eventuell die Angelegenheit zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf Nichteintreten entscheidet.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Deren Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien (zu solchen vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295) zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Feststellungen des kantonalen Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen sind tatsächlicher Natur und binden grundsätzlich das Bundesgericht (dazu etwa Urteil 2C_820/2010 vom 5. April 2011 E. 3.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil gestützt auf zahlreiche Indizien ausführlich dargelegt, weshalb eine Scheinehe vorliegt. Der Beschwerdeführer macht nicht hinreichend begründet geltend, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist; insofern ist das Bundesgericht an diesen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass es nicht angehe, eine vor Jahren erteilte Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, mit dem Widerruf aber zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer nicht mehr über die erforderlichen Beweismittel verfüge. Der Beschwerdeführer unterlässt allerdings eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die hier anwendbaren Voraussetzungen des Widerrufs und der Interessenabwägung, weshalb die Beschwerde eine den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechende Argumentation vermissen lässt. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Verletzung des Vertrauensschutzes meinen, sind die besonders strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) ohnehin nicht erfüllt.
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass