BGer 6B_706/2012
 
BGer 6B_706/2012 vom 24.06.2013
{T 0/2}
6B_706/2012
 
Urteil vom 24. Juni 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Kathrin Kummer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 5. Juli 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Er beansprucht eine Strafmilderung (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB), weil er von seinem Bruder abhängig gewesen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Qualifikationsschwelle deutlich überschritten, was straferhöhend zu werten sei. Es sei auch zu beachten, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handle, die mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden sei.
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nie neue Kunden angeworben, geschweige denn eine nicht süchtige Person zum Drogenkauf verleitet. Er habe sich lediglich im geschlossenen Abnehmernetz des Bruders bewegt und als dessen Stellvertreter gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen zu relativieren.
2.4. Da die Rügen unbegründet sind, durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein erhebliches Ausmass des verschuldeten Erfolgs zurechnen. Weil er mit der gegenteiligen Annahme die Einsatzstrafe von 20 Monaten in Frage stellt, ist sein Einwand zum Vornherein haltlos. Im Übrigen ist die Einsatzstrafe auch angesichts der bandenmässigen Begehung gerechtfertigt.
2.5. Die Vorinstanz berücksichtigt das Geständnis des Beschwerdeführers als leicht strafmindernd. Er sei nämlich erst unter dem Druck der Ermittlungsergebnisse an der Hauptverhandlung geständig gewesen und habe nicht mehr zugegeben, als ihm aufgrund der Aussagen der Mittäter und Abnehmer ohnehin hätte nachgewiesen werden können.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner