BGer 6B_430/2012 |
BGer 6B_430/2012 vom 08.07.2013 |
{T 0/2}
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6B_430/2012
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Urteil vom vom 8. Juli 2013 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X .________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
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2. V.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona,
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3. W.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
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4. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
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5. Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einziehung, Ersatzforderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 21. Mai 2012 zweitinstanzlich in einigen Anklagepunkten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie verpflichtete ihn, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.-- zu bezahlen.
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In demselben Urteil verpflichtete das Obergericht die Einziehungsbetroffenen V.________, W.________, Y.________ und Z.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.-- (V.________) respektive Fr. 391'200.-- (W.________) beziehungsweise Fr. 347'400.-- (Y.________) respektive Fr. 174'000.-- (Z.________) zu bezahlen.
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B. |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei, soweit die Ersatzforderungen betreffend, aufzuheben. Es sei gegenüber dem Beschuldigten X.________ eine Ersatzforderung festzusetzen für den Deliktserlös inklusive die darauf generierten Gewinne im minimalen Umfang von Fr. 1'986'874.29, plus Zinsen. Es sei gegenüber den einziehungsbetroffenen Dritten eine Ersatzforderung festzusetzen für den Deliktserlös inklusive die darauf generierten Gewinne im minimalen Umfang von Fr. 552'382.92 (V.________) respektive Fr. 1'811'237.78 (W.________) beziehungsweise Fr. 1'353'418.21 (Y.________) respektive Fr. 894'206.76 (Z.________), je plus Zinsen. Für den Fall, dass keine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) festzusetzen sei, sei eine Einziehung (Art. 70 StGB) durchzuführen, wobei der Deliktserlös inklusive die darauf erzielten Gewinne in den genannten Beträgen einzuziehen sei, je plus Zinsen. Sollte beim Beschuldigten und/oder bei den anderen Einziehungsbetroffenen weder eine Einziehung noch eine Ersatzforderung möglich sein, weil die deliktischen Mittel heute rechtlich oder faktisch bei anderen Personen liegen, sei jede noch angemessen erscheinende gesetzliche Massnahme zu ergreifen beziehungsweise durch die Vorinstanz zu veranlassen, um dem Einziehungsrecht daselbst zum Durchbruch zu verhelfen. Das Ergebnis der Einziehung respektive der Ersatzforderungen sei der zürcherischen Staatskasse sowie der Bundeskasse und nicht der geschädigten A.________ zuzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts, soweit die Ersatzforderungen betreffend, aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der vorgenannten Anträge an das Obergericht zurückzuweisen.
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C. |
Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Einziehungsbetroffenen zu Vernehmlassungen ein, beschränkt auf die Frage der Einziehung von Erträgen aus Deliktserlösen.
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Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
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X.________, V.________, W.________, Y.________ und Z.________ stellen in ihren getrennten Vernehmlassungen die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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D. |
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012 erhoben auch die Einziehungsbetroffenen Z.________, W.________, Y.________, V.________ sowie der Verurteilte und Einziehungsbetroffene X.________ Beschwerden in Strafsachen. Das Bundesgericht wies diese mit Urteilen vom 18. April 2013 ab (Verfahren 6B_474/2012, 6B_479/2012, 6B_488/2012, 6B_490/2012 und 6B_491/2012).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdegegner X.________ machte sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) unter anderem dadurch schuldig, dass er als Geschäftsführer der A.________ am 25. April 2000 Aktien des Mitarbeiterbeteiligungsunternehmens B.________ AG, welche der A.________ gehörten, zum Nennwert von Fr. 10.-- statt zum effektiven Wert, d.h. zum Net Asset Value (NAV), von Fr. 20.76 an sich selbst und an vier weitere Mitglieder der Konzernleitung der A.________, nämlich an die Beschwerdegegner V.________, W.________, Y.________ und Z.________ verkaufte. Der Beschwerdegegner X.________ kaufte 45'000 B.________ AG-Aktien, wodurch er einen Vermögensvorteil von Fr. 484'200.-- erlangte. Der Beschwerdegegner V.________ erwarb 20'000 B.________ AG-Aktien, wodurch er einen Vermögensvorteil von Fr. 215'200.-- erzielte. Der Beschwerdegegner W.________ kaufte 45'000 B.________ AG-Aktien, wodurch er einen Vermögensvorteil von Fr. 484'200.-- erlangte. Der Beschwerdegegner Y.________ erwarb 40'000 B.________ AG-Aktien, wodurch er einen Vermögensvorteil von Fr. 430'400.-- erzielte. Der Beschwerdegegner Z.________ kaufte 20'000 B.________ AG-Aktien, wodurch er einen Vermögensvorteil von Fr. 215'200.-- erlangte. Unter Berücksichtigung der Zahlungen, welche die Beschwerdegegner im Rahmen eines am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abgeschlossenen Vergleichs an die A.________ leisteten, setzte die Vorinstanz die Ersatzforderungen auf Fr. 391'200.-- (Beschwerdegegner X.________) respektive Fr. 174'200.-- (Beschwerdegegner V.________) beziehungsweise Fr. 391'200.-- (Beschwerdegegner W.________) beziehungsweise Fr. 374'400.-- (Beschwerdegegner Y.________) respektive Fr. 174'200.-- (Beschwerdegegner Z.________) fest.
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Die Beschwerdegegner verkauften die Aktien im Jahre 2001 an die A.________ zurück, wobei sie Gewinne erzielten.
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1.2. Die Beschwerdeführerin macht wie im kantonalen Verfahren geltend, der Einziehung unterlägen nicht nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, sondern auch die zwischen deren Zufluss und dem Einziehungsentscheid mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten erzielten Erträge. Die Beschwerdeführerin erläutert dies am Beispiel des Beschwerdegegners X.________. Dieser habe am 25. April 2000 45'000 B.________ AG-Aktien zum Preis von Fr. 450'000.-- (Fr. 10.-- pro Aktie) erworben. Der Wert dieser 45'000 Aktien habe am 25. April 2000 aber effektiv Fr. 934'200.-- (Fr. 20.76 pro Aktie) betragen. Deliktisch erlangt sei demnach ein Betrag von Fr. 484'200.--, was 51,83 % des effektiven Werts der Aktien entspreche. Daher unterliege auch der Gewinn, welchen der Beschwerdegegner X.________ beim (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien an die A.________ im September 2001 erzielt habe, im Umfang von 51,83 % der Einziehung. Unter der gebotenen Berücksichtigung dieses Gewinns sei im Falle des Beschwerdegegners X.________ (ohne Berücksichtigung der Zahlung im Rahmen des Vergleichs) nicht nur ein Betrag von Fr. 484'200.--, sondern ein Betrag von rund Fr. 1,9 Mio. einzuziehen beziehungsweise sei auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen (siehe Beschwerde Ziff. 22 f., 28, 45).
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1.3. Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin insofern zu, als der Einziehung grundsätzlich nicht nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossenen Vermögenswerte, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge unterliegen, wobei bei Vermischung deliktischer Vermögenswerte mit solchen legaler Provenienz nur der auf dem deliktischen Anteil erzielte Ertrag einziehbar sei. Demnach wäre gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz an sich auch der von den Beschwerdegegnern beim (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien an die A.________ im September 2001 erzielte Kursgewinn im Umfang des deliktisch erworbenen Wertanteils der B.________ AG-Aktien von 51,83 % abzuschöpfen, und zwar in Form einer entsprechend höheren Ersatzforderung (angefochtenes Urteil S. 114). Die Vorinstanz lehnt jedoch ein solches Vorgehen im konkreten Fall ab. Es sei zu beachten, dass diese Erträge den Einziehungsbetroffenen bereits vor mehr als zehn Jahren zugekommen seien, weshalb es angemessen erscheine, auf deren Abschöpfung zu verzichten, zumal die Einziehung ansonsten zur Strafe zu werden drohe. Abgesehen davon sei die Abschöpfung von Erträgen aus deliktischen Vermögenswerten auf jene zu beschränken, welche die Einziehungsbetroffenen mit dem Delikt bzw. dem Zufluss der deliktischen Vermögenswerte konkret angestrebt hätten. Von einer solchen Absicht sei vorliegend bei den einziehungsbetroffenen Dritten, d.h. bei den Beschwerdegegnern V.________, W.________, Y.________ und Z.________, jedoch nicht auszugehen, nachdem ihre Gutgläubigkeit ausser Frage stehe, weshalb ihnen gegenüber ohnehin auf eine Abschöpfung der Erträge aus dem deliktisch erlangten Wertanteil der B.________ AG-Aktien zu verzichten sei (angefochtenes Urteil S. 114).
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1.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Umstände seien unerheblich. Der Zeitablauf sei unter Vorbehalt der Verjährung des Einziehungsrechts nicht relevant. Die Ansicht der Vorinstanz laufe darauf hinaus, durch Richterrecht gleichsam die Möglichkeit der "Ersitzung" von Deliktserlösen einzuführen. Das Gesetz sehe eine Reduktion der Einziehungssumme beziehungsweise der staatlichen Ersatzforderung zufolge Zeitablaufs auch bei gutgläubigen Einziehungsbetroffenen nicht vor. Im Übrigen seien die Beschwerdegegner nicht gutgläubig gewesen. In Anbetracht der kritischen Medienberichterstattung, des vom Bundesamt für Privatversicherungen durchgeführten Aufsichtsverfahrens, des Prozesses vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der Eröffnung eines Strafverfahrens hätten auch bei den nicht verurteilten Beschwerdegegnern Zweifel an der Rechtmässigkeit der erzielten Gewinne bestehen müssen. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, auf die Einziehung der Gewinne aus den Deliktserlösen könne entgegen der Meinung der Vorinstanz auch nicht mit dem Argument verzichtet werden, dass die Beschwerdegegner solche Gewinne nicht angestrebt hätten. Auch diese Auffassung der Vorinstanz finde im Gesetz keine Stütze. Zudem sei die Annahme, die Beschwerdegegner hätten keine Gewinne angestrebt, unzutreffend. Die Beschwerdegegner hätten die B.________ AG-Aktien offensichtlich in der Hoffnung und Erwartung erworben, dass deren Kurs respektive NAV in der Zukunft ansteigen würde.
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1.5. Die Beschwerdegegner wenden ein, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdegegner X.________ habe sich unstreitig nicht durch den Verkauf der Aktien als solchen strafbar gemacht. Er habe nach der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dadurch erfüllt, dass er die Aktien zu einem zu niedrigen Preis von Fr. 10.-- anstatt Fr. 20.76 verkauft habe. Die Beschwerdegegner hätten die Aktien rechtmässig zu Eigentum erworben. Einziehungssubstrat sei lediglich die dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erzielte Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie, nicht die Aktie als solche. Daher unterliege der durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielte Gewinn nicht der Einziehung. Der durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangte Vermögenswert sei durch die Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie vollständig ausgeglichen. Für eine Einziehung auch eines Teils der durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinne bleibe kein Raum. Dies ergebe sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, in dessen Rahmen unter anderem zu berücksichtigen sei, dass seit der Straftat des Beschwerdegegners X.________ rund 13 Jahre verstrichen sind, dass die Beschwerdegegner auf den Gewinnen (Einkommens-) Steuern zahlen mussten und dass sie die Aktien gutgläubig erworben hatten in der Meinung, der Preis von Fr. 10.-- pro Aktie sei nicht zu niedrig.
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2. |
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde in Bezug auf den betragsmässigen Umfang der gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin einzuziehenden Vermögenswerte respektive der Ersatzforderungen rechtsgenügend begründet ist. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Verfahren über die Einziehungssummen beziehungsweise die Höhe der Ersatzforderungen ohnehin nicht entscheiden, da im angefochtenen Urteil die hiefür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Zu entscheiden ist einzig, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Gewinne, welche die Beschwerdegegner durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielten, von einer Einziehung respektive Ersatzforderung abzusehen ist, vor Bundesrecht standhält.
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Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen, soweit darin beantragt wird, dass nicht nur die Kostenersparnis beim Kauf der Aktien, sondern auch ein Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns einzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin sieht in der Kostenersparnis von 51,83 %, welche die Beschwerdegegner beim Kauf der Aktien zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76 erzielten, einen deliktisch erworbenen "Wertanteil" der Aktie. Sie zieht daraus den Schluss, dass der beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielte Gewinn im Umfang dieses Anteils von 51,83 % einzuziehen sei.
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3. |
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
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3.1. |
3.1.1. Einzuziehen sind die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt worden sind. Die Beschwerdegegner konnten dank der ungetreuen Geschäftsbesorgung des Beschwerdegegners X.________ am 25. April 2000 B.________ AG-Aktien, deren effektiver Wert Fr. 20.76 pro Aktie betrug, zum Preis von Fr. 10.-- pro Aktie erwerben, womit sie durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ einen Vermögenswert von Fr. 10.76 pro Aktie erlangten.
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3.1.2. Einzuziehen sind indessen nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Vermögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Einzuziehen sind sodann auch gewisse Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, d.h. die sog. Surrogate. Dazu gehören namentlich die Erlöse aus der Veräusserung der durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte (siehe zum Ganzen NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 70-72 StGB N. 47 ff., 59; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 70/71 StGB N. 31, 39, 40; BGE 137 IV 79 E. 3; 126 I 97 E. 3c; Urteile 1S_216/2005 vom 7. Juni 2005 E. 6.2; 6S_300/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2; 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1; 6S_667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3a; 1P_248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.4.1; 1P.344/1999 vom 23. Juni 2000 E. 3c).
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3.2. Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht allerdings nicht darin, dass er überhaupt B.________ AG-Aktien an die anderen Beschwerdegegner veräusserte. Sie liegt darin, dass er diese Aktien am 25. April 2000 zu einem zu niedrigen Preis verkaufte, nämlich zum Preis von Fr. 10.-- statt Fr. 20.76. Der Vermögenswert, welchen die Beschwerdegegner dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, besteht nicht in den Aktien als solchen, sondern in der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie. Diese Ersparnis kann nicht durch Einziehung, sondern nur durch staatliche Ersatzforderung abgeschöpft werden. Mit der Festlegung einer Ersatzforderung von Fr. 10.76 pro Aktie wird der Vermögensvorteil, welchen die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, ausgeglichen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung der Beschwerdegegner nicht, dass für die Einziehung von Erträgen und Veräusserungsgewinnen kein Raum bleibt. Auch Erträge etc. aus Vermögenswerten, die, wie etwa eine Kostenersparnis, nur durch Ersatzforderung abschöpfbar sind, unterliegen der Einziehung (siehe NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 59, 110). Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zwischen den Erträgen etc. und der Straftat ein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend gegeben, auch wenn die Straftat nicht im Verkauf der Aktien durch den Beschwerdegegner X.________ besteht und daher die Aktien als solche nicht der Einziehung unterliegen. Der Zusammenhang zwischen der Kostenersparnis von Fr. 10.76 pro Aktie, welche die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, und dem Gewinn, den sie durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien an die A.________ erzielten, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdegegner für die von ihnen eingesetzten Geldsummen weniger Aktien hätten kaufen können, wenn der Beschwerdegegner X.________ diese zum Preis von Fr. 20.76 statt Fr. 10.-- verkauft hätte, und dass sie folglich beim (Rück-) Verkauf der Aktien weniger hohe Gesamtgewinne erzielt hätten. Die Kostenersparnis beim Kauf der Aktien wirkte sich somit auch in der Höhe des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gesamtgewinns aus. Die Beschwerdegegner erwarben den Vermögenswert von Fr. 20.76, welchen die Aktie im Zeitpunkt des Kaufs aufwies, im Umfang der Kostenersparnis von Fr. 10.76 und somit zu einem Wertanteil von 51,83 % deliktisch. Daher unterliegt auch der Gewinn, den sie beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, nur, aber immerhin in einem prozentualen Anteil von 51,83 % der Einziehung. Dass die Beschwerdegegner nicht die Aktien als solche durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erwarben, ist kein Grund dafür, auf die Einziehung des Gewinns, welchen sie ohne eigene Verdienste allein durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, vollumfänglich zu verzichten.
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3.3. Der Einziehung unterliegen somit im vorliegenden Fall grundsätzlich die Kostenersparnis von Fr. 10.76, von welcher die Beschwerdegegner am 25. April 2000 beim Kauf der B.________ AG-Aktien dank der Straftat des Beschwerdegegners X.________ profitierten, sowie ein Anteil von 51,83 % des beim (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns, bestehend in der Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 20.76 und dem beim (Rück-) Verkauf festgesetzten höheren Preis. Da diese Vermögenswerte nicht real vorhanden sind, ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen.
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3.4. Die Vorinstanz scheint grundsätzlich diese Auffassung zu teilen. Sie ist aber der Meinung, dass im konkreten Fall auf die Einziehung der von den Beschwerdegegnern durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielten Gewinne vollumfänglich zu verzichten ist. Zur Begründung bringt sie einige Argumente (Zeitablauf, guter Glaube etc.) vor (siehe E. 1.3 hievor; Urteil S. 114). Letztlich ist indessen aus der Sicht der Vorinstanz der Zeitablauf entscheidend. Dies ergibt sich daraus, dass sie auch gegenüber dem Beschwerdegegner X.________, welcher die Straftat der ungetreuen Geschäftsbesorgung verübte, gänzlich auf eine Einziehung des durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns verzichtet, obschon er offensichtlich nicht gutgläubig war.
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3.4.1. Der Zeitablauf ist bei der Einziehung respektive der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung grundsätzlich einzig unter dem Gesichtspunkt der Verjährung relevant. Das Recht zur Einziehung ist im vorliegenden Fall weder nach dem alten noch nach dem neuen, seit 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht verjährt, da weder im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch zur Zeit der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids die Verjährungsfrist, die angesichts der Anlasstat der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) altrechtlich absolut 15 Jahre und neurechtlich ebenfalls 15 Jahre beträgt, verstrichen war.
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3.4.2. Allerdings kann der Zeitablauf ein Strafmilderungsgrund sein. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Ob diese Bestimmung auf die Einziehung respektive die staatliche Ersatzforderung analog anzuwenden ist, wenn und soweit diese strafähnlichen Charakter haben, kann hier dahingestellt bleiben. Vorliegend geht es um ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer privatrechtlichen juristischen Person und damit um ein Delikt gegen das Vermögen eines Einzelnen. Jedenfalls bei einer derartigen Straftat haben die Einziehung respektive die staatliche Ersatzforderung Ähnlichkeiten mit der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht, was sich auch aus Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, wonach eine Einziehung von Vermögenswerten nur anzuordnen ist, sofern diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Für den Schadenersatz aus unerlaubter Handlung respektive ungerechtfertigter Bereicherung sieht das Obligationenrecht (Art. 41 ff., 62 ff. OR) indessen die Möglichkeit einer Reduktion zufolge Zeitablaufs nicht vor. Da die staatliche Ersatzforderung im vorliegenden Fall keinen strafähnlichen Charakter hat, kommt eine Reduktion in analoger Anwendung von Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht.
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3.4.3. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in der Lehre ( NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 60), dass "die Abschöpfung von Erträgen aus deliktischen Vermögenswerten auf jene zu beschränken (ist), welche die Einziehungsbetroffenen mit dem Delikt bzw. Zufluss der deliktischen Vermögenswerte konkret anstrebten". Die Vorinstanz hält fest, von einer derartigen konkreten Absicht sei bei den Dritteinziehungsbetroffenen, d.h. bei den Beschwerdegegnern V.________, W.________, Y.________ und Z.________, jedoch nicht auszugehen, nachdem deren Gutgläubigkeit ausser Frage stehe (Urteil S. 114).
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Mit diesem Argument kann der gänzliche Verzicht auf Einziehung des durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten Gewinns nicht begründet werden. Die Gewinne, welche die Beschwerdegegner ohne eigenes Zutun durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, stehen in einem engen Zusammenhang mit der Straftat des Beschwerdegegners X.________ (siehe E. 3.2 hievor). Kursgewinne sind, wie Dividenden, mit Aktien typischerweise verbunden. Sie unterliegen daher der Einziehung unabhängig davon, mit welcher Absicht der Einziehungsbetroffene die Aktien erwarb. Im Übrigen ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegner die B.________ AG-Aktien in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung erwarben, die sie bei Gelegenheit realisieren konnten.
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3.4.4. Unerheblich ist, dass nach der Auffassung der Vorinstanz die Beschwerdegegner mit Ausnahme des Beschwerdegegners X.________ gutgläubig waren und weder wussten noch wissen konnten, dass der Beschwerdegegner X.________ die B.________ AG-Aktien pflichtwidrig zu einem deutlich zu niedrigen Preis an sie veräussert hatte. Der gute Glaube ist nur im Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 StGB von Bedeutung. Danach ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Die Beschwerdegegner V.________, W.________, Y.________ und Z.________ erwarben nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner X.________ zuvor durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Die Straftat des Beschwerdegegners X.________ besteht vielmehr gerade darin, dass er als Geschäftsführer der A.________ B.________ AG-Aktien, welche der A.________ gehörten, pflichtwidrig zu einem deutlich zu niedrigen Preis an sich selbst und an die übrigen Beschwerdegegner verkaufte. Die Vermögenswerte kamen den Beschwerdegegnern mithin unmittelbar durch die Straftat zu. In dieser Konstellation ist Art. 70 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (Urteile 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 4.3.1; 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 70 StGB N. 11).
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3.5. Die Vorinstanz erwägt, dass sich "die Auswirkungen des ungetreuen Geschäftsgebarens des Angeklagten auf den Wert der B.________ AG-Aktien bzw. die dadurch deliktisch generierten Gewinne der Einziehungsbetroffenen nicht genau ausrechnen lassen und eine Schätzung derselben völlig willkürlich wäre" (Urteil S. 115). Daher sei "auf eine zusätzliche Abschöpfung dieser deliktischen Vermögenswerte gegenüber sämtlichen Einziehungsbetroffenen zu verzichten, zumal es sich bei Art. 70 Abs. 1 StGB (gemeint wohl Art. 70 Abs. 5 StGB) nur um eine 'Kann'-Vorschrift handelt" (Urteil S. 115). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Gericht demnach "nicht verpflichtet, eine Schätzung sämtlicher deliktischer Vermögenswerte vorzunehmen, zumal vorliegend mit der Abschöpfung des beim initialen Titelkauf erzielten deliktischen Vermögensvorteils dem Ausgleichsgedanken genügend Rechnung getragen wird" (Urteil S. 115).
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Diese Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich nicht auf die Frage, ob und in welchem Umfang der von den Beschwerdegegnern durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielte Gewinn einzuziehen ist. Insoweit verzichtet die Vorinstanz mithin entgegen der Meinung einzelner Beschwerdegegner auf eine Einziehung beziehungsweise Ersatzforderung nicht auch mit der Begründung, dass dieser Gewinn sich nicht genau ausrechnen lässt und eine Schätzung willkürlich wäre. Die zitierte Erwägung der Vorinstanz betrifft, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, die Frage, welche Auswirkungen auf den Wert der B.________ AG-Aktie die weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgungen hatten, welche der Beschwerdegegner X.________ dadurch beging, dass er der B.________ AG zulasten der A.________ Darlehen zu viel zu niedrigen Zinsen gewährte sowie Personal, Material und Logistik zur Verfügung stellte, ohne der B.________ AG hiefür Rechnung zu stellen (siehe Urteil E. 7c S. 114 f.). Ob insoweit auf eine Einziehung respektive Ersatzforderung mit der Begründung verzichtet werden kann, dass eine Berechnung unmöglich ist und eine Schätzung willkürlich wäre und gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB ohnehin fakultativ sei, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde in diesem Punkt aus anderen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe E. 4 hienach).
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3.6. Das Gericht kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid nicht damit, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Es ist ihr unbenommen, dies im neuen Verfahren zu prüfen und die staatliche Ersatzforderung, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, allenfalls in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB herabzusetzen.
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3.7. Bei der Einziehung und der staatlichen Ersatzforderung ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Rahmen kann im konkreten Fall unter anderem berücksichtigt werden, dass der Erwerb und der (Rück-) Verkauf der Aktien nunmehr rund 13 respektive 12 Jahre zurückliegen, dass die Beschwerdegegner mit Ausnahme des Beschwerdegegners X.________ jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs der B.________ AG-Aktien nicht wussten, dass der dem Nennwert entsprechende Kaufpreis von Fr. 10.-- viel zu niedrig war, und dass die Beschwerdegegner allenfalls auf den Gewinnen, die sie durch den (Rück-) Verkauf der Aktien erzielten, Steuern zu entrichten haben. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die beispielhaft genannten Umstände unter der gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung gegen die einzelnen Beschwerdegegner in Rechnung zu stellen sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren entscheiden müssen.
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3.8. Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung der durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielten Gewinne betrifft, teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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4. |
4.1. Der Beschwerdegegner X.________ machte sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) auch dadurch schuldig, dass er in der Zeit von April bis Dezember 2000 als Geschäftsführer der A.________ zu deren Lasten der B.________ AG Darlehen zu viel zu niedrigen Zinsen gewährte. Anstelle des unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien marktgerechten Zinssatzes von mindestens 10 % stellte er Zinssätze von lediglich 3,45 % bis 4,2 % in Rechnung. Dadurch entgingen der A.________ Zinseinnahmen im Betrag von Fr. 367'450.--. Unter Abzug von 15 % aufgrund der entsprechenden Beteiligung der A.________ an der B.________ AG betrug der Schaden der A.________ zufolge zu niedriger Zinseinnahmen rund Fr. 312'200.--. Im Umfang der Differenz zwischen den effektiv bezahlten Darlehenszinsen und den Zinsen, die nach dem "at arm's length"-Prinzip ab 25. April 2000 hätten bezahlt werden müssen, waren die B.________ AG beziehungsweise indirekt die Beschwerdegegner als deren Aktionäre unrechtmässig bereichert (Urteil S. 61/62).
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Der Beschwerdegegner X.________ machte sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) schliesslich dadurch schuldig, dass er als Geschäftsführer der A.________ in der Zeit vom 25. April 2000 bis zum 13. September 2002 den Betrieb der B.________ AG mit Personal, Material und Logistik der A.________ sicherstellte, ohne der B.________ AG hiefür Rechnung zu stellen. Dadurch wurde die A.________ am Vermögen geschädigt und erlangten die B.________ AG und letztlich die Beschwerdegegner als deren Aktionäre einen unrechtmässigen Vermögensvorteil (Urteil S. 71 ff.). Die Vorinstanz hält fest, dass mangels zeitlicher Abrechnungen und Erfassung der erbrachten Leistungen eine konkrete Schadensberechnung jedoch nicht möglich sei. Es müsse mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Schaden der A.________ im Sachverhaltskomplex "Administrativkosten" sicherlich in der Grössenordnung von mehreren Zehntausend Franken liege (Urteil S. 78).
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In ihren Erwägungen zur Einziehung respektive staatlichen Ersatzforderung führt die Vorinstanz aus, dass der Wert der B.________ AG-Aktien ohne die genannten Straftaten des Beschwerdegegners X.________ kleiner gewesen wäre. Insbesondere hätte die B.________ AG höhere Zinsen für Darlehen sowie eine Entschädigung für administrative Aufwendungen an die A.________ geleistet (Urteil S. 114/115). Nach der Auffassung der Vorinstanz lassen sich indessen die Auswirkungen des diesbezüglichen ungetreuen Geschäftsgebarens des Beschwerdegegners X.________ auf den Wert der B.________ AG-Aktien beziehungsweise die dadurch deliktisch generierten Gewinne der Beschwerdegegner nicht genau ausrechnen und wäre eine Schätzung derselben völlig willkürlich. Daher sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Abschöpfung dieser Vermögenswerte gegenüber sämtlichen Beschwerdegegnern zu verzichten, zumal es sich bei Art. 70 Abs. 1 StGB (gemeint wohl: Art. 70 Abs. 5 StGB) um eine "Kann"-Vorschrift handle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Gericht demnach nicht verpflichtet, eine Schätzung sämtlicher deliktischer Vermögenswerte vorzunehmen, zumal vorliegend mit der Abschöpfung des im Sachverhaltskomplex "Initialer B.________ AG-Titelhandel" erlangten deliktischen Vermögensvorteils dem Ausgleichsgedanken genügend Rechnung getragen werde (Urteil S. 115).
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4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die von den Beschwerdegegnern im Sachverhaltskomplex "Darlehenszinsen" deliktisch erlangten Vermögenswerte liessen sich entgegen der Meinung der Vorinstanz genau berechnen. Die Beschwerdeführerin erläutert dies am Beispiel des Beschwerdegegners X.________. Dieser habe in der Zeit von April bis Dezember 2000 22,5 % der B.________ AG-Aktien gehalten. Der A.________ seien, wie auch im angefochtenen Urteil (S. 61) festgestellt werde, im massgeblichen Zeitraum (von April bis Dezember 2000) Zinseinnahmen von Fr. 367'450.-- entgangen. Somit habe der Beschwerdegegner X.________, der 22,5 % der B.________ AG-Aktien gehalten habe, von den zu tiefen Zinsen im Umfang von Fr. 82'677.03 profitiert. Um diesen fehlenden Zinsaufwand der B.________ AG sei seine B.________ AG-Beteiligung Ende 2000 zu viel wert gewesen (Beschwerde Rz. 43 ff.).
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4.3. Es mag zutreffen, dass der Wert der B.________ AG-Aktien, welche die Beschwerdegegner hielten, geringer gewesen wäre, wenn der B.________ AG für die ihr gewährten Darlehen höhere, marktkonforme Zinsen in Rechnung gestellt worden wären. Dies ist indessen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht massgebend. Eine Einziehung respektive staatliche Ersatzforderung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdegegner den allfälligen Mehrwert der B.________ AG-Aktien, der daraus resultierte, dass der B.________ AG zu niedrige Darlehenszinsen in Rechnung gestellt wurden, tatsächlich realisiert hätten. Dass dies der Fall sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Der Umstand allein, dass die B.________ AG-Aktien, welche die Beschwerdegegner besassen, beispielsweise im Dezember 2000 weniger wert gewesen wären, wenn der Beschwerdegegner X.________ der B.________ AG pflichtgemäss marktkonforme Darlehenszinsen in Rechnung gestellt hätte, hat nicht zur Folge, dass die allfällige Wertdifferenz einzuziehen beziehungsweise im Umfang der Wertdifferenz auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist.
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4.4. Die Auswirkungen der nicht in Rechnung gestellten Administrativkosten auf die Einziehung sind offensichtlich gering und werden daher auch von der Beschwerdeführerin selbst vernachlässigt (Beschwerde Rz. 52).
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4.5. Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung respektive der staatlichen Ersatzforderung im Zusammenhang mit den Darlehenszinsen und den Administrativkosten betrifft, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5. |
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren, die Beschwerdegegner seien zur Zahlung von Zinsen auf den ihnen auferlegten staatlichen Ersatzforderungen zu verpflichten. Die Vorinstanz lehnt dies ab. Sie ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz der Auffassung, dass es sich vorliegend angesichts der langen Dauer des Strafverfahrens rechtfertigt, bei allen Beschwerdegegnern auf die Verzinsung der Ersatzforderungen zu verzichten (Urteil S. 115).
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5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der lange Zeitablauf sei kein Grund, auf eine Verzinsung der Ersatzforderungen zu verzichten, sondern rufe im Gegenteil nach einer Verzinsung. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die einzuziehenden Beträge angemessen zu verzinsen seien, beruft sie sich auf eine Meinungsäusserung in der Lehre.
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5.3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gesetz sieht nicht vor, dass darauf Zinsen zu zahlen sind. Solches ergibt sich auch nicht aus der Lehrmeinung, auf welche die Beschwerdeführerin verweist. Danach sind die Einziehung und die staatliche Ersatzforderung zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 11, 98), und schliesst die Einziehung auch die Zinsen und Erträge ein ( NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 153), welche durch die einzuziehenden Vermögenswerte erlangt wurden.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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6. |
6.1. Die Beschwerdegegner schlossen am 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich als Beklagte einen Vergleich mit der A.________ als Klägerin ab, worin sie sich zur Zahlung von insgesamt Fr. 350'000.-- an diese verpflichteten. Die Vorinstanz zog bei der Bemessung der staatlichen Ersatzforderung von den Vermögenswerten, welche die Beschwerdegegner durch die Straftat des Beschwerdegegners X.________ erlangten, die Zahlungen ab, welche die Beschwerdegegner in Erfüllung des Vergleichs an die A.________ leisteten.
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6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Abzüge seien unzulässig. Die Zahlungen seien nicht als teilweise Rückführung deliktischen Substrats zu verstehen. Dies ergebe sich aus einer Passage im Vergleich, wonach sich die Beklagten bereit erklärten, der Klägerin "an den im Zusammenhang mit dem B.________ AG-Engagement entstandenen Aufwand" einen Betrag von insgesamt Fr. 350'000.-- zu bezahlen.
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6.3. Mit Klage vom 29. Dezember 2004 verlangte die A.________ von den Beschwerdegegnern Schadenersatz in der Höhe von total Fr. 3'531'894.--. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezember 2005 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Gemäss Ziff. 1 des Vergleichs erklärten sich die Beklagten, d.h. die Beschwerdegegner, bereit, der Klägerin, d.h. der A.________, "an den im Zusammenhang mit dem B.________ AG-Engagement entstandenen Aufwand einen Betrag von insgesamt CHF 350'000.00 zu bezahlen". Diese Formulierung lässt sich damit erklären, dass die Beschwerdegegner als Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichs im Dezember 2005, als der Ausgang der Strafuntersuchung noch offen war, ihre Zahlung an die A.________ nicht als teilweise Rückzahlung eines allenfalls unrechtmässig oder gar durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswerts verstanden wissen wollten. Im Vergleich wird auch festgehalten, dass die Bezahlung des Betrags von Fr. 350'000.00 "zum Zweck der raschen Prozesserledigung und ohne Anerkennung einer vorbestandenen Rechtspflicht erfolgt" (Ziff. 3 des Vergleichs). Die Klägerin verpflichtete sich "zur Abgabe einer Desinteresse-Erklärung in der gegen die davon betroffenen Beklagten hängigen Strafuntersuchung" (Ziff. 4 des Vergleichs). Die Klägerin erklärte, "dass sie mit Abschluss und Vollzug des Vergleichs keine Ansprüche gegenüber den Beklagten mehr hat mit Ausnahme von Ansprüchen aus laufenden Verträgen (wie z.B. Versicherungs-, Miet- oder Hypothekarverträgen) " (Ziff. 6 des Vergleichs). In Anbetracht dieser im Vergleich enthaltenen Klauseln ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Zahlungen, welche die Beschwerdegegner in Erfüllung des Vergleichs an die A.________ leisteten, als teilweise Aushändigung der durch die strafbare Handlung des Beschwerdegegners X.________ erlangten Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1in fine StGB berücksichtigt und die staatlichen Ersatzforderungen entsprechend reduziert.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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7. |
7.1. Die Beschwerde ist, soweit sie die Frage der Einziehung der durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielten Gewinne betrifft, teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit teilweise, als die von den Beschwerdegegnern durch den (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien erzielten Gewinne grundsätzlich zu einem Anteil von 51,83 % der Einziehung unterliegen und auf die Einziehung dieser Vermögenswerte respektive auf eine entsprechende staatliche Ersatzforderung nicht aus den von der Vorinstanz genannten Gründen gänzlich verzichtet werden kann. Hingegen ist zurzeit offen, wie hoch die Einziehungssummen beziehungsweise staatlichen Ersatzforderungen gegen die einzelnen Beschwerdegegner sind. Darüber wird die Vorinstanz im neuen Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entscheiden.
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Die Beschwerdegegner beantragen in ihren Vernehmlassungen, die auf die Frage der Einziehung von Erträgen aus Deliktserlösen, d.h. der Gewinne aus dem (Rück-) Verkauf der B.________ AG-Aktien, zu beschränken war, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Insoweit unterliegen sie teilweise.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdegegner die Hälfte der bundesgerichtlichen Kosten, je zu einem Fünftel unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, zu bezahlen.
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Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegnern entsprechend reduzierte Entschädigungen auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden zu je einem Fünftel (Fr. 500.--) und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag den Beschwerdegegnern auferlegt.
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3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegnern Entschädigungen von je Fr. 300.-- zu zahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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