BGer 8F_4/2013 |
BGer 8F_4/2013 vom 08.07.2013 |
{T 0/2}
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8F_4/2013
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Urteil vom 8. Juli 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
V.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_7/2013
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vom 3. April 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob am 20. Januar 2012 die Invalidenrente des V.________, geboren 1957, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 5. Dezember 2012 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 an die IV-Stelle zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurück; hingegen lehnte es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil 8C_7/2013 vom 3. April 2013 hat das Bundesgericht die Beschwerde des V.________, mit welcher dieser u.a. die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, abgewiesen, soweit es darauf eintrat; gleichzeitig wies es die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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B. |
Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 lässt V.________ die Revision des Urteils 8C_7/2013 vom 3. April 2013 sowie die Gutheissung seiner Beschwerde vom 3. (recte: 4.) Januar 2013 beantragen.
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Erwägungen: |
1. |
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG. Das Bundesgericht habe das Begehren um einen Sachentscheid resp. die Zusprechung einer Dreiviertelsrente und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zum Sachentscheid nicht beurteilt.
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2. |
2.1. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGG unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c). Die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag dar und eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache; das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Kritik bildet deshalb keinen Revisionsgrund. Die Revision ist unzulässig bzw. es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne (verfahrensrechtliche) Anträge (Beweis, Sistierung usw.) unbeurteilt geblieben sind; es fehlt in diesem Fall an dem für die Revision erforderlichen Versehen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit Hinweis).
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2.2. In E. 2 des Urteils 8C_7/2013 vom 3. April 2013 hat das Bundesgericht dargelegt, dass es sich beim kantonalen Entscheid vom 5. Dezember 2012 um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, und ist deshalb auf die Anträge in der Sache mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Es hat somit die Beurteilung der gestellten Begehren aus prozessrechtlichen Gründen unterlassen. Das gilt auch für die Anträge auf Entscheid in der Sache resp. auf Rückweisung an das kantonale Gericht zum Entscheid in der Sache. Es liegt demnach kein Versehen und somit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG vor.
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3. |
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Gesuchsteller hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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