BGer 5A_209/2013 |
BGer 5A_209/2013 vom 09.07.2013 |
{T 0/2}
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5A_209/2013
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Urteil vom 9. Juli 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Bettler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ (Ehemann),
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wedekind-Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ (Ehefrau),
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 4. Februar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________ (geb. 1962) und Z.________ (geb. 1961) heirateten im September 1988. Sie wurden Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern. Seit März 2006 leben sie getrennt.
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Im Oktober 2008 leiteten die Ehegatten beim Bezirksgericht Kriens (damals Amtsgericht Luzern-Land) das Scheidungsverfahren ein. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme während des Scheidungsverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht X.________ mit Entscheid vom 14. Mai 2009 unter anderem zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an Z.________ von Fr. 2'000.-- pro Monat und zur Überweisung von 2/3 des jeweils am Ende des Geschäftsjahres ausbezahlten Bonus innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt. Die von Z.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_559/2009 vom 21. Oktober 2009).
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B. |
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und urteilte über die Nebenfolgen der Scheidung. Insbesondere verpflichtete es X.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.-- für die Zeit bis 31. Juli 2012, von Fr. 1'850.-- für die Zeit ab 1. August 2012 bis 30. November 2012 und von Fr. 580.-- für die Zeit ab 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2025. In güterrechtlicher Hinsicht verurteilte das Bezirksgericht X.________ zu einer Ausgleichszahlung an Z.________ von Fr. 93'739.60, wobei Fr. 10'000.-- innerhalb von 30 Tagen und Fr. 83'739.60 innerhalb von vier Monaten nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen sind.
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C. |
C.a. Dagegen erhob Z.________ am 28. Juni 2012 namentlich bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung Berufung an das Obergericht des Kantons Luzern.
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X.________ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 9. August 2012, die Berufung sei abzuweisen. Beschränkt auf die güterrechtliche Auseinandersetzung erhob er Anschlussberufung.
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C.b. Mit Urteil vom 4. Februar 2013 hiess das Obergericht die Berufung von Z.________ teilweise gut und änderte den bezirksgerichtlichen Entscheid wie folgt ab: Es verpflichtete X.________ zu monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'080.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 1'580.-- vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2025 (Ziff. 1/5 des obergerichtlichen Dispositivs). Sodann verurteilte es X.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 111'785.20, wobei Fr. 10'000.-- innerhalb von 30 Tagen und Fr. 101'785.20 innerhalb von vier Monaten nach der Rechtskraft dieses (obergerichtlichen) Urteils zu bezahlen sind (Ziff. 1/7 des obergerichtlichen Dispositivs). Die Anschlussberufung von X.________ wies es ab (Ziff. 2 des obergerichtlichen Dispositivs).
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Sodann bestätigte es den bezirksgerichtlichen Kostenspruch. Für das Berufungsverfahren auferlegte es X.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Übernahme eines Teils der Anwaltskosten von Z.________ (Ziff. 3 des obergerichtlichen Dispositivs).
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D. |
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 18. März 2013, die Ziff. 1/5, 1/7 und 3 des obergerichtlichen Entscheids vom 4. Februar 2013 seien aufzuheben. Er sei zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 580.-- pro Monat vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2025 zu verpflichten. Sodann sei die von ihm zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 93'739.60 festzusetzen, wobei Fr. 10'000.-- innerhalb von 30 Tagen und Fr. 83'739.60 innerhalb von vier Monaten nach der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen seien. Schliesslich sei der bezirksgerichtliche Kostenspruch zu bestätigen, im Übrigen seien die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.
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Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Scheidungs- und damit einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90, Art. 75 und Art. 72 Abs. 1 BGG). Einzig umstritten sind der nacheheliche Unterhalt und güterrechtliche Ansprüche, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wobei der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 116 II 493 E. 2a S. 495). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist demnach grundsätzlich zulässig.
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1.2. |
1.2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 106 Abs. 2 BGG aber E. 1.2.2 unten) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
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1.2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Anträgen vor dem Bundesgericht gegen die vom Obergericht auf Fr. 111'785.20 festgesetzte güterrechtliche Ausgleichszahlung und verlangt deren Reduktion auf Fr. 93'739.60. In seiner Beschwerde begründet er die beantragte Reduktion einzig mit dem Hinweis, es sei der Berechnung des Bezirksgerichts "Folge zu geben" (S. 11 der Beschwerde, "zu Erwägung Ziff. 6 Güterrecht").
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Eine solche Begründung - ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid - vermag den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen (zur Unzulässigkeit des blossen Verweises auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. |
3.1. Strittig ist sodann die Höhe und Dauer der vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge.
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3.2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Diese Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll, und andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).
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3.3. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung (2006) knapp 18 Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung (2012) rund 24 Jahre gedauert. Es sind aus ihr zwei Kinder hervorgegangen. Es ist damit unbestrittenermassen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ist objektiv schutzwürdig (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61).
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3.4. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106 ff.).
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3.5. Das Gesetz schreibt dem Sachgericht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.). Das Gericht ist für die Unterhaltsfestsetzung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB) und das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung aus (vgl. BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Obergericht festgelegten monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'080.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 1'580.-- vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2025. Er beantragt die Reduktion des nachehelichen Unterhalts auf monatlich Fr. 580.-- ab 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2025.
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In den vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist jeweils ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 580.-- pro Monat enthalten, der nicht mehr strittig ist. Der Beschwerdeführer verlangt demnach vor Bundesgericht, es sei der Beschwerdegegnerin kein Verbrauchsunterhalt zuzusprechen.
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4.2. |
4.2.1. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer erziele unbestrittenermassen ein Monatseinkommen von Fr. 7'458.90. Eine zusätzliche Gewinnbeteiligung könne im Rahmen des Einkommens nicht berücksichtigt werden, da die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt solcher Gewinnbeteiligungen ungewiss seien. Hingegen sei die Gewinnbeteiligung bei der Überschussteilung zu berücksichtigen.
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4.2.2. Das Obergericht hat sodann - teilweise unter Verweis auf das bezirksgerichtliche Urteil (vgl. zur Zulässigkeit solcher Verweis BGE 123 I 31 E. 2c S. 34) - der Beschwerdegegnerin, die in einem Pensum von zirka 65% als Sprachlehrerin arbeitet, ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Es sei ihr möglich und zumutbar, in einem vollen Pensum zu arbeiten. Das vom Bezirksgericht - gestützt auf eine Aufrechnung des aktuellen Einkommens - für ein volles Pensum errechnete hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'800.-- sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin sei demnach dieses hypothetische Monatseinkommen zuzüglich des Vorsorgeunterhalts von Fr. 580.-- pro Monat anzurechnen, womit Einnahmen von monatlich Fr. 4'380.-- resultierten.
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4.2.3. Die vom Bezirksgericht berechneten "Auslagen" des Beschwerdeführers von Fr. 4'690.-- pro Monat (inkl. Vorsorgeunterhalt von Fr. 580.--) und der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'609.-- pro Monat waren vor dem Obergericht nicht umstritten.
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4.2.4. Das Obergericht hat sodann die Einkommen der Parteien ihren "Auslagen" gegenübergestellt und so auf einen Überschuss von Fr. 3'539.-- pro Monat (Beschwerdeführer Fr. 2'768.-- und Beschwerdegegnerin Fr. 771.--) geschlossen. Diesen hat es "statt hälftig im Verhältnis von 2/3 und 1/3 zugunsten der Beschwerdegegnerin" aufgeteilt, um so die Gewinnbeteiligungen zu berücksichtigen, die dem Beschwerdeführer zukünftig wieder ausbezahlt werden sollten. Es hat demnach auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin von Fr. 1'500.-- pro Monat geschlossen.
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4.2.5. Was die Dauer der Unterhaltspflicht betrifft, hat es das Obergericht als angemessen erachtet, der Beschwerdegegnerin den "vollen" (Verbrauchs-) Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- pro Monat bis 31. Dezember 2019 zuzusprechen und diesen anschliessend bis zum 30. Juni 2025 auf Fr. 1'000.-- pro Monat zu reduzieren.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Einkommens für ein Arbeitspensum von 100%.
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Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2008 betrage das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Frauen in der Zentralschweiz für einfache und repetitive pädagogische Tätigkeiten ohne Berufsabschluss in einem vollen Pensum zwischen Fr. 4'402.-- und Fr. 5'937.-- pro Monat. Aufgrund dieser Erfahrungswerte, der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdegegnerin und ihres aktuellen Einkommens rechtfertige es sich, der Beschwerdegegnerin für ein Pensum von 100% ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein (hypothetisches) Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat anzurechnen. Sodann sei es ihr zumutbar, nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat zu erzielen.
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5.2. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen.
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Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108).
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5.3. Gemäss dem obergerichtlichen Entscheid - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - basiert das der Beschwerdegegnerin für ein volles Pensum angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'800.-- auf einer vom Bezirksgericht vollzogenen Aufrechnung ihres (mit einem tieferen Pensum erzielten) aktuellen Einkommens (S. 11 des obergerichtlichen Urteils).
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Gegen das vom Obergericht derart berechnete hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrüge, sondern begnügt sich damit, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.2.3 oben). Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass allein aus der Statistik nicht ein erzielbares Erwerbseinkommen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; 128 III 4 E. 4c/cc S. 8; Urteil 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.3).
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6. |
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Dauer seiner Unterhaltspflicht. Während das Bezirksgericht für die Zeit ab 1. Dezember 2012 auf eine Teilung des Überschusses verzichtet und der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch den Vorsorgeunterhalt zugesprochen habe, spreche das Obergericht der Beschwerdegegnerin - neben dem Vorsorgeunterhalt - bis ins Jahr 2025 auch noch einen Verbrauchsunterhalt zu.
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Einerseits lasse das Obergericht jegliche Begründung für die "Abänderung" des bezirksgerichtlichen Urteils vermissen (E. 6.3 unten). Andererseits sei nicht nachvollziehbar, völlig unbegründet und erweise es sich als willkürlich, wenn das Obergericht im Widerspruch zu jeglicher Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin noch einmal während zwölf Jahren einen Verbrauchsunterhalt zuspreche, zumal sie in den letzten Jahren bereits Ehegattenunterhalt von über Fr. 150'000.-- erhalten habe (E. 6.4 unten).
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6.2. Das Obergericht hat zur Dauer der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ausgeführt, es sei die Nachhaltigkeit der Lebensprägung zu berücksichtigen. Vorliegend sei zweifellos von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Allerdings sei diese nicht derart intensiv, dass eine Weiterführung des ehelichen Lebensstandards noch während rund 12 Jahren (bis zur "Pensionierung" des Beschwerdeführers) gerechtfertigt wäre. Es erscheine deshalb angemessen, den Verbrauchsunterhalt ab dem 1. Januar 2020 auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren und bis zur "Pensionierung" des Beschwerdeführers (30. Juni 2025) zu befristen.
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6.3. |
6.3.1. Das Obergericht ist für das Rechtsmittelverfahren zu Recht von der Anwendbarkeit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO ausgegangen (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
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Mit Art. 53 ZPO wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_805/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit im Lichte von Art. 53 ZPO zu prüfen.
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Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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6.3.2. Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht die massgebenden Kriterien für die Dauer der Unterhaltspflicht dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet. Es hat sodann ausgeführt, weshalb es eine (ab dem Jahr 2020 reduzierte) Unterhaltspflicht als angemessen erachtet. Es wäre dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, den Entscheid insoweit sachgerecht an das Bundesgericht weiterzuziehen. Der Einwand der fehlenden Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich demnach als unbegründet.
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6.4. |
6.4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vom Obergericht angeordnete Dauer der Unterhaltspflicht (vgl. dazu BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 f.; Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 7.2, in: FamPra.ch 2012 S. 190) wendet, begnügt er sich mit dem Hinweis, es widerspreche "jeglicher Rechtsprechung der vergangenen Jahre" und sei unbegründet sowie willkürlich, wenn das Obergericht der Beschwerdegegnerin bis zum 30. Juni 2025 nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuspreche. Das Obergericht weiche damit von "Grundsätzen in Lehre und Rechtsprechung ab, ohne dass dazu Anlass" bestehe.
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6.4.2. Der Beschwerdeführer vermag damit den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seiner Ansicht nach eine kürzere Unterhaltsdauer (beziehungsweise der völlige Verzicht) angezeigt wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG und für das ebenfalls angerufene Willkürverbot Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2.1 f. oben).
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7. |
7.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht (im Verhältnis von 2/3 und 1/3) vorgenommene Teilung des Überschusses.
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7.2. Das Obergericht ist von einer hälftigen Teilung abgewichen, um damit der (beim Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigten) Gewinnbeteiligung, die ihm künftig zusätzlich zu seinem Einkommen von der Y.________ AG wieder ausbezahlt werden sollte, Rechnung zu tragen.
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7.3. |
7.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsse sein Aktienpaket (Minderheitsbeteiligung von 15 Aktien) an der Y.________ AG verkaufen, um die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen. Mit der Rückgabe der Aktien verliere er seine Funktion als Verwaltungsrat und stellvertretender Geschäftsführer der Y.________ AG. Damit entfielen Bonuszahlungen künftig gänzlich. Das Obergericht übe sein Ermessen offensichtlich unbillig und in geradezu stossender Weise ungerecht aus, wenn es dieses Aktienpaket nach der Festlegung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ein zweites Mal bei der Zusprechung von nachehelichem Unterhalt berücksichtige. Entfielen wie erwähnt diese Bonuszahlungen aufgrund des Verkaufs des Aktienpakets, gehe es nicht an, ihm (durch die Teilung des Überschusses im Verhältnis 2/3 zu 1/3) im Ergebnis ein höheres Einkommen anzurechnen, als das tatsächlich erzielte (von Fr. 7'458.90 pro Monat).
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7.3.2. Das Obergericht hat hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten der güterrechtlichen Ausgleichszahlung festgestellt, es sei durch nichts dargetan, dass sich der Beschwerdeführer die Mittel zur Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung nur durch den Rück- oder Weiterverkauf des Aktienpakets beschaffen könne (S. 19 des obergerichtlichen Entscheids).
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7.3.3. Aus dem obergerichtlichen Entscheid geht demnach gerade nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Begleichung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung darauf angewiesen wäre, sein Aktienpaket (15 Aktien) zu verkaufen. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach neu und damit unzulässig und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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8. |
Der Beschwerdeführer ficht die obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbstständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da sich die Beschwerde als unbegründet beziehungsweise unzulässig erweist, hat auch der Kostenspruch des Obergerichts Bestand und braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
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9. |
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Bettler
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