BGer 1C_627/2013 |
BGer 1C_627/2013 vom 11.07.2013 |
{T 0/2}
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1C_627/2013
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Urteil vom 11. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises, Vollstreckung
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Erwägungen: |
1. |
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 25. April 2013 den Restvollzug des Führerausweisentzuges gegen X.________ ab 21. Juni 2013 bis und mit 30.September 2013. Gegen die ihm am 29. April 2013 zugestellte Verfügung erhob X.________ am 12. Juni 2013 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte X.________ mit Verfügung vom 13. Juni 2013 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem entzog es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies X.________ darauf hin, dass er den Führerausweis ab 21. Juni 2013 dem Strassenverkehrsamt abzugeben habe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es nur den Vollstreckungsentscheid der Verwaltung, nicht aber den vollstreckbaren Sachentscheid überprüfen könne. Der Entscheid über die Dauer des Entzuges sei daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ausserdem erweise sich die Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde müsse deshalb als aussichtslos beurteilt werden, weshalb es sich rechtfertige, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
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2. |
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Postaufgabe 9. Juli 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. |
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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