BGer 1B_237/2013 |
BGer 1B_237/2013 vom 15.07.2013 |
{T 0/2}
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1B_237/2013
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Urteil vom 15. Juli 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer.
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Erwägungen: |
1. |
Y.________ ist Privatkläger im Strafverfahren gegen Z.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm bewilligte dem Privatkläger mit Verfügung vom 25. September 2012 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt X.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
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2. |
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.Kammer, vom 6. Juni 2013. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung und es sei seine Kostennote vom 4. Juni 2013 im Umfang von Fr. 2'202.-- richterlich zu genehmigen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, unter korrekter Anwendung der Strafprozessordnung die Honorierung festzulegen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Die angefochtene Verfügung, welche im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist und dieses nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von einem Zwischenentscheid aus und macht geltend, die Beschwerde sei gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Der vorliegende Zwischenentscheid betrifft indessen weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er ist daher nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG überhaupt keine Ausführungen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten, ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. |
Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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