BGer 1B_184/2013
 
BGer 1B_184/2013 vom 16.07.2013
{T 0/2}
1B_184/2013
 
Verfügung vom 16. Juli 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. bzw. 30. April 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
 
In Erwägung,
 
wird verfügt:
 
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_184/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'851.70 zu bezahlen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp