BGer 2C_541/2013
 
BGer 2C_541/2013 vom 16.07.2013
{T 0/2}
2C_541/2013
 
Verfügung vom 16. Juli 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiberin Beti.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Herren Dr. Andreas Rüd und
Dr. Dimitri Santoro, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Mai 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend X.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der A.________ SA, Panama, und dem IRS die von der Credit Suisse Group editierten Unterlagen zu übermitteln.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2013 ab.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Juli 2012. Gleichzeitig bittet er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die EStV beantragt Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die EStV am 17. Juni 2013 angewiesen, alle Vollziehungsvorkehrungen bis auf weiteres zu unterlassen.
 
2.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärt X.________ den Rückzug seiner Beschwerde. Er verweist auf die öffentlichen Urteilsberatung vom 5. Juli 2013 im Verfahren 2C_269/2013 und ersucht um Verzicht auf Kostenauflage gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG.
 
3.
Aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist.
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.
Die Gerichtskosten sind unter diesen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der beschränkte Aufwand, den das Verfahren bisher verursacht hat, zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerdegegnerin handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Beti