BGer 9C_331/2013 |
BGer 9C_331/2013 vom 30.07.2013 |
{T 0/2}
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9C_331/2013
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Urteil vom 30. Juli 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch H.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sumiswalder Krankenkasse,
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Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013, wonach B.________ der Sumiswalder Krankenkasse für die Prämie der Krankenpflegegrundversicherung des Monats März 2011 noch Fr. 155.20 zuzüglich Zins von 5% ab 1. März 2011 schuldet,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde, soweit sie Anderes thematisiert als die der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 155.20 (mit Zins), offensichtlich unzulässig ist,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vom kantonalen Gericht im Einzelnen anhand der Akten nachgezeichneten Überweisungs- und Buchungsvorgänge als für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass sich die von ihrem Vater vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich und bewusst nicht mit den Tatsachenfeststellungen, Erwägungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des kantonalen Gericht auseinandersetzt ("Auf keinen einzigen Punkt im Urteil der Richterin G.________ des Sozialversicherungsgerichts Zürich muss ich eingehen."; Beschwerde S. 4), sondern bloss ihre eigene Aufstellung der erfolgten Zahlungen darlegt, was ungenügend ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juli 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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