BGer 8C_462/2013
 
BGer 8C_462/2013 vom 29.08.2013
{T 0/2}
8C_462/2013
 
Urteil vom 29. August 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialdienst X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juni 2013.
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, eine Beschwerde des H.________ gegen den Einspracheentscheid des Sozialdienstes X.________ vom 27. September 2012, mit welchem u.a. eine Verfügung betreffend Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10'532.65 bei Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bestätigt wurde, ab.
H.________ führt mit Eingabe vom 18. Juni 2013 Beschwerde, indem er die Überprüfung des Sachverhalts bzw. dem Sinne nach die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich der Rückerstattung beantragt. - Nach einer Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden hat H.________ dem Gericht am 27. Juni 2013 eine ergänzende Eingabe zugestellt.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise geltend gemacht werden (Art. 42 ff. BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; vgl. auch nachstehende E. 3 mit Hinweisen).
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Diesbezüglich ist auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung der Behörde hinzuweisen, ihren Entscheid hinreichend zu begründen, wobei es nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 und 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag der angefochtene kantonale Entscheid - wenn auch nur knapp - zu genügen: im vorinstanzlichen Erkenntnis werden die wesentlichen Argumente dargelegt, weshalb das Kantonsgericht die Voraussetzungen der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen als erfüllt ansah. So wird in E. 4e) des angefochtenen Entscheids dargelegt, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) rechtmässig bezogene materielle Hilfe zurückerstattet werden muss, wenn es die finanziellen Verhältnisse dem Bezüger gestatten, und dass gestützt auf Art. 30 SHG ein Betrag zurückzuerstatten ist, wenn materielle Hilfe infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben bezogen wurde. Auch die Rechtsgrundlagen des Erlasses der Rückerstattung werden genannt. In E 6b) und 6c) des Entscheids wird begründet, dass die Rückerstattungsvoraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind, insbesondere dass ihm die finanziellen Verhältnisse nach Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung die Rückzahlung gestatten. Es kann deshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe "diese Angelegenheit nicht geprüft". Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.
 
3.
Soweit vorliegend die materielle Frage der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen in Frage steht, ist auf die für die Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltende qualifizierte Rügepflicht hinzuweisen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 ff.; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
Diesen Gültigkeitserfordernissen vermögen die beschwerdeführerischen Eingaben klarerweise nicht zu genügen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht klar und detailliert dar, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind; auch setzt er sich nicht in substanziierter Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander und legt sodann nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte. Auch eine Verletzung anderen Bundesrechts - etwa des Bundesgesetzes über die berufliche Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge - rügt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 1). Damit kann auf die Beschwerde hinsichtlich der materiellen Frage der Rückerstattungsforderung nicht eingetreten werden.
 
4.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz