BGer 2C_717/2013
 
BGer 2C_717/2013 vom 05.09.2013
{T 0/2}
2C_717/2013
 
Urteil vom 5. September 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 8. Juli 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche liegt ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2.1 S. 299). Dabei spielt keine Rolle, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.1).
2.2. Das Bezirksgericht Zürich hat den Beschwerdeführer am 3. April 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Insofern läge eine längerfristige Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass die Vorinstanzen die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu Unrecht bejaht hätten, da das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ein Fehlurteil sei.
2.3. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Bei der entsprechenden Beurteilung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 ff.).
2.4. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass