BGer 5A_633/2013 |
BGer 5A_633/2013 vom 05.09.2013 |
{T 0/2}
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5A_633/2013
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Urteil vom 5. September 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Kreuzlingen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchsperren),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht |
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 5. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin (als juristische Person) für ihr Gesuch um Aufhebung von Grundbuchsperren (im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsprozesses) abgewiesen und festgestellt hat, dass die erstinstanzliche Frist zur Vorschussleistung mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids laufe,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 3068 S. 543), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 5. Juni 2013 der Beschwerdeführerin gemäss offiziellem Zustellzeugnis am 9. Juli 2013 auf dem Rechtshilfeweg eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 3. September 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
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dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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