BGer 2C_778/2013
 
BGer 2C_778/2013 vom 11.09.2013
{T 0/2}
2C_778/2013
 
Urteil vom 11. September 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich.
Gegenstand
Stipendien,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass eine Fristwiederherstellung nach dem kantonalen Recht nur dann infrage komme, wenn der Betroffene lediglich nicht beachtet habe, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenso wenig getan hätte. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch angeblich nicht rechtzeitig eingereicht, weil er sich auf den Internet-Stipendienrechner verlassen habe, der bei seiner Situation keinen Anspruch ausgewiesen habe; indessen habe auf dem Internet ein ausdrücklicher Hinweis bestanden: "Der Stipendienrechner kann Ihnen nur einen groben Anhaltspunkt dafür geben, ob Sie einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben könnten. Er deckt nicht alle Sachverhalte und Konstellationen ab, die für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Es ist deshalb auch bei korrekter Anwendung möglich, dass der Stipendienrechner in Ihrem Fall keinen Anspruch angibt, obwohl Sie in Wirklichkeit einen Anspruch auf Beiträge haben, oder einen Anspruch angibt, obwohl Sie in Wirklichkeit keinen Anspruch auf Beiträge haben, oder einen zu tiefen oder zu hohen Betrag angibt". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Annahme verfassungswidrig bzw. schlechterdings unhaltbar wäre, dass eine Fristwiederherstellung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, da er die durchschnittlich gebotene Sorgfalt nicht habe walten lassen und zu Unrecht davon abgesehen habe, sein Gesuch trotz der negativen maschinellen Berechnung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einzureichen.
 
3.
3.1. Auf die Eingaben ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 11. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar