BGer 1C_337/2013 |
BGer 1C_337/2013 vom 13.09.2013 |
{T 0/2}
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1C_337/2013
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Urteil vom 13. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 15. Februar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
X.________, geboren 1971 in Nigeria, ersuchte am 21. April 1998 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 1999 ab. Dagegen reichte er am 7. Juni 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Am 23. Juli 1999 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1970), welche er im September 1998 kennengelernt hatte. Infolgedessen erhielt er im Kanton Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge Rückzugs abgeschrieben.
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Am 10. Juli 2002 stellte X.________ als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Das zuständige Bundesamt teilte ihm am 30. Oktober 2002 mit, dass sein Gesuch frühestens am 22. April 2003 behandelt werden könne, da weder das Erfordernis eines fünfjährigen Wohnsitzes in der Schweiz noch dasjenige einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft erfüllt sei.
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Am 20. Mai 2005 unterzeichneten X.________ und seine Ehegattin Y.________ eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht und die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann". Zudem unterzeichnete X.________ eine Erklärung betreffend Beachtens der Rechtsordnung und nahm davon Kenntnis, dass diesbezügliche falsche Angaben ebenfalls zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen könnten. X.________ wurde am 21. Juni 2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Weggis (LU).
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Am 1. Juni 2006 bzw. 14. August 2006 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Begehren auf Ehescheidung beim Bezirksgericht Dielsdorf. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2006 geschieden (rechtskräftig am 7. Februar 2007).
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B. |
Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (BFM) gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 17. Mai 2010 erteilte der Kanton Luzern die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von X.________ als nichtig.
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C. |
Am 18. Januar 2010 wurde X.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr von Kokain) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
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D. |
Am 12. Juli 2010 gelangte X.________ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Am 15. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ ab.
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E. |
Dagegen hat X.________ am 26. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei die Verfügung vom 7. Juni 2010 des BFM aufzuheben und auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu verzichten, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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F. |
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFM beantragt Abweisung der Beschwerde.
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G. |
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 wurde der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen Endentscheid über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 BüG dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das Bundesgericht offen steht (vgl. nicht publ. E. 1 von BGE 135 II 161 = 1C_190/2008). Der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz in der Tatsache, dass sie festgehalten habe, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte (Ziff. 8.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer habe am 7. Juni 1999 bei der damaligen schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde gegen die Verfügung des zuständigen Bundesamtes vom 19. Mai 1999 eingereicht. Bevor die Schweizerische Asylrekurskommission einen Entscheid fällte, habe der Beschwerdeführer am 23. Juli 1999 die Schweizer Bürgerin Y.________ geheiratet. Da der Entscheid betreffend die Beschwerde durch die Asylrekurskommission nie ergangen sei, bleibe offen, ob die Beschwerde gutgeheissen worden wäre und der Beschwerdeführer ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erworben hätte. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei daher als willkürlich und damit unrichtig zu rügen.
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2.3. Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen). Nachdem das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 erstinstanzlich abgewiesen worden war, der Beschwerdeführer im Juli 1999 untergetaucht war und das Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen Bundesamt am 3. Dezember 1999 infolge Rückzuges abgeschrieben wurde, erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 9 BV oder sonst Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und damit sinngemäss seines rechtlichen Gehörs vor, weil es die angebotenen Zeugen Z1________ und Z2________ - insbesondere zur Frage, wie es um die Stabilität und die Zukunftsaussichten der Ehe vor der Einbürgerung gestanden hätte - nicht einvernommen habe. Zudem wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers angebracht gewesen, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer und auch seine Ex-Frau persönlich befragt, um die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen prüfen zu können.
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3.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (vom 17. Juni 2005; VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 VGG). Das VGG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts, womit das VwVG zur Anwendung kommt. Nach dessen Art. 12 stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und erhebt nötigenfalls folgende Beweismittel: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenscheine und Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht kann Zeugenbefragungen anordnen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG). Die Zeugeneinvernahme ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht somit ein subsidiäres Beweismittel. Sie ist nur ausnahmsweise anzuordnen, etwa wenn eine Drittperson, deren Aussage für das Verfahren wesentlich erscheint, nicht freiwillig aussagt und daher nach Art. 15 VwVG zum Zeugnis verpflichtet werden muss (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173).
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, weil die Vorinstanz von einer Befragung der Personen, die im Einbürgerungsverfahren entsprechende Bestätigungsschreiben verfasst haben, abgesehen hat, erweist sich die Rüge zum vornherein als unbegründet. Zum einen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur die Zeugenbefragung von Z1________, nicht aber von Z2________, beantragt. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die genannten Personen schon im Rahmen der Abklärungen zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung die Stabilität der ehelichen Beziehung bescheinigt hätten und solche Bescheinigungen den Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen vermöchten, weil sie sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes beschränkten. Von der beantragten Befragung einer dieser Personen, die im Einbürgerungsverfahren Bestätigungsschreiben verfasst hätten, könne demnach abgesehen werden. Der Beschwerdeführer legt entgegen den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht dar, dass und weshalb die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollte. Er tut auch nicht dar, dass diese Personen gegenüber den bereits vorgebrachten Äusserungen Neues hätten vorbringen können.
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3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wäre angebracht gewesen, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin persönlich befragt hätte, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er deren Befragung vor Vorinstanz nicht beantragt hatte. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und der ehemaligen Ehegattin bezüglich der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zur Stabilität der Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung neue entscheidende Anhaltspunkte hätte liefern können. Die Vorinstanz hatte genügend relevante Informationen zur Verfügung, um sich - auch ohne zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers und der Ex-Gattin - ein Bild über den Zustand der ehelichen Gemeinschaft im fraglichen Zeitpunkt zu machen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schweizer Gattin hatten sich zum Teil mehrmals zu den Umständen der Ehe geäussert; die Vorinstanz hat sich mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt.
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3.5. Demnach ist uneingeschränkt auf den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverhalt abzustellen. Die Vorinstanz hat damit weder ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) noch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, wenn sie auf das Erheben dieser Beweise verzichtete (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstossen. Im vorliegenden Fall nenne die Vorinstanz diverse Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers und in den Ausführungen seiner ehemaligen Gattin, und es sei daher daran zu zweifeln, dass die Vorinstanz von einer inneren Überzeugung geleitet worden sei, weshalb vorliegend Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP verletzt sei.
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4.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VwVG). In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen).
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4.3. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass die Vorinstanz aus innerer Überzeugung auf die Ausführungen seiner Ex-Frau abgestellt habe, nachdem sie darin diverse Widersprüche festgestellt habe. Mit dem Vorbringen von Zweifeln lässt sich indessen keine Rechtsverletzung aufzeigen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen der Gattin im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht als widersprüchlich betrachtet. Es hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es deren Äusserungen Überzeugungskraft zumass.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz gehe in Missbrauch ihres Ermessens davon aus, dass objektiv gesehen schon im Zeitpunkt der Einbürgerung (21. Juni 2005) keine stabile eheliche Gemeinschaft und kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe.
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5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt (lit. c). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
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5.3. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 und damit vorliegend anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG) kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
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5.4. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
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5.5. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
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5.6. |
5.6.1. Die Vorinstanz begründet die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe mit der Chronologie der Ereignisse. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Juli 1999 eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe, welche er im September 1998 kennengelernt hätte. Irgendwann im Frühjahr 1999 hätten sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen sein soll. Am 6. Juni 2002 hätten die Ehegatten beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren auf Ehetrennung eingereicht und hätte dabei erwähnt, dass sie ab dem 1. Juli 2002 getrennt wohnen würden. Am 29. Juli 2002 hätten sie dem Bezirksgericht mitgeteilt, dass sie sich in der Zwischenzeit versöhnt hätten, und hätten das Begehren auf Ehetrennung zurückgezogen. Noch vor Rückzug des Begehrens auf Ehetrennung habe der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht, welches vom BFM mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen bis zum 22. April 2003 nicht behandelt worden sei. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hätten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), sei der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 erleichtert eingebürgert worden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Ehegatten dann im Sommer 2006 getrennt. Das gemeinsam unterzeichnete Scheidungsbegehren datiere vom 1. Juni bzw. 14. August 2006 und habe am 18. Dezember 2006 zum Scheidungsurteil (in Rechtskraft seit 7. Februar 2007) geführt. Der geschilderte Sachverhalt zeige auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt habe verschaffen können. Dieser Umstand begründe im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung bzw. Scheidungsbegehren knapp zwölf Monate nach der erleichterten Einbürgerung und die anschliessende Scheidung) ohne Zweifel die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gelte hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht habe. Insoweit helfe es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versuche. Die besagte Vermutung werde durch weitere Indizien bestärkt. Dass es erst im Sommer 2006 zu erheblichen Problemen zwischen den Ehegatten gekommen sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache, treffe erwiesenermassen nicht zu. Dies ergebe sich bereits aus dem im Jahre 2002 eingeleiteten Trennungsverfahren, wobei damals schon von separaten Wohnadressen gesprochen worden sei. Rückwirkend betrachtet, liege es auf der Hand, dass ein massgeblicher Grund für den Rückzug dieses Begehrens Ende Juli 2002 das kurz zuvor (am 10. Juli 2002) eingereichte Gesuch um erleichterte Einbürgerung gewesen sei, notabene zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllt hatte. Dass die Eheprobleme vor 2006 vom Beschwerdeführer verschwiegen worden seien, würden seine Ausführungen insgesamt unglaubhaft machen bzw. bewirken, dass die Angaben der Ex-Ehefrau - insbesondere der von ihr geschilderte Ehestreit mit Gewaltanwendung im Jahre 2004 und ihre dabei schon geäusserten Trennungs- und Scheidungsabsichten - glaubhafter erscheinen würden. Hinzu kämen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungsgrund. So solle zunächst die HIV-Infektion der Ehefrau und die sich verschlechternde Beziehung zu deren Sohn der Auslöser für die Trennung gewesen sein (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2009). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2009 habe er diese Ausführungen widerrufen und angegeben, die Eifersucht seiner Ehefrau habe zum Scheitern der Ehe geführt. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Widerspruch richtig zu stellen, weil sein Vertreter ihn bei einer früheren Besprechung missverstanden habe, sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn es sei unwahrscheinlich, dass in einem für das vorliegende Verfahren zentralen Punkt nicht von Anfang an der eigentliche Grund für die Trennung der Ehegatten unmissverständlich dargelegt werden könne. Bei den von der Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 26. April 2010 geschilderten Gründen der Trennung (Beginn der "gröberen" Probleme im Jahre 2004 mit der bereits erwähnten massiven Auseinandersetzung, keine geregelte Arbeitszeit des Beschwerdeführers und dessen unruhiger Lebenswandel) handle es sich ferner nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten sein könnten und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten. Vielmehr würden diese Gründe darauf hinweisen, dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden hätten. Auch wenn die Beweggründe der Ex-Ehefrau zur Trennung vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten bzw. anders dargestellt würden, könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Regelung bzw. zur Scheidung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt werde, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Da das Scheidungsbegehren vom 1. Juni 2006 datiere, müssen die für die definitive Trennung massgeblichen ehelichen Probleme - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Sommer 2006) - viel früher begonnen haben. Dass die Ex-Ehefrau in der am 20. Mai 2005 unterzeichneten Erklärung die eheliche Gemeinschaft als stabil bezeichnete, stelle im Übrigen nur scheinbar einen Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 26. April 2010 dar. Einerseits bestätigte sie, die Erklärung "aus freien Stücken" unterschrieben zu haben. Andererseits habe sie von einer "sozusagen" stabilen Ehe trotz vieler Meinungsverschiedenheiten und Problemen gesprochen. Sie habe die unterzeichnete Erklärung mit der Hoffnung verknüpft, die Probleme in den Griff zu bekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihr damals auch bestätigt, mit dem Schweizer Pass sei er viel akzeptierter in der Arbeitswelt und könne in Zukunft in grossem Masse zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen. Objektiv gesehen habe jedoch damals schon keine stabile eheliche Gemeinschaft und zumindest seitens des Beschwerdeführers auch kein in die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden, was aus seinem von der Ex-Ehefrau geschilderten Verhalten kurz nach Erhalt des Schweizer Passes geschlossen werden könne ("ständig auf Achse im Ausland, liess mich links liegen"). Ganz offensichtlich sei es dem Beschwerdeführer nach der Einbürgerung vor allem darum gegangen, mit einem Schweizer Reisepass viel einfacher seinen deliktischen Tätigkeiten (Drogenhandel) nachzugehen. Auf jeden Fall habe er nichts in Bezug auf Integration in der Arbeitswelt und Aufbau eines legalen Geschäftes als massgeblichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten unternommen.
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5.6.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass von ihm nie behauptet worden sei, dass der Entscheid zur Trennung plötzlich gefällt worden sei; es sei jedoch eine Tatsache und entspreche auch der Lebenserfahrung, dass 14 Monate eine Zeitspanne seien, die viele Veränderungen mit sich bringen könne und eine schnelle Abwärtsbewegung der Ehe in dieser Phase sehr realistisch sei. Vorliegend sei der Auslöser der Eheprobleme unter anderem auch die Einbürgerung selbst. Aus gesundheitlichen Gründen habe der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in seinem angestammten Beruf arbeiten können. Daher habe er sich nach der Einbürgerung für ein Fernstudium an einer Universität in England eingeschrieben, was ihm ganz neue Perspektiven ermöglichte. Seine Ex-Frau sei jedoch mit dem neuen Lebenswandel nicht zurechtgekommen und sei zunehmend eifersüchtig auf die Projekte und Ziele des Beschwerdeführers geworden. Dies habe zur Verschlechterung der Stimmung innerhalb der ehelichen Beziehung über Monate hinweg geführt.
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5.6.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Lediglich knapp 12 resp. 14 Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers entschlossen sich die Ehegatten zur Scheidung und reichten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Es ist unbestritten, dass die ehemalige Gattin in der gemeinsamen Erklärung vom 20. Mai 2005 bestätigte, in einer stabilen Ehegemeinschaft zu sein. Diese Aussage wurde von ihr aber insofern relativiert, als sie einräumte, dass es Meinungsverschiedenheiten gab und sie damals der Auffassung war, die Probleme in den Griff zu bekommen. Insbesondere erhoffte sie sich, dass es dem Ex-Mann aufgrund des Schweizer Passes inskünftig möglich sein sollte, akzeptierter in der Arbeitswelt zu sein und so in Zukunft in grossem Masse zu ihrem gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen zu können. Wie sich aus den in den Akten liegenden AHV-Abrechnungen vom 31. März 2006 ergibt, hat die Ehefrau den grössten Teil an den ehelichen Unterhalt beigesteuert. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers waren nach dem November 2002 auch nicht gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig sein konnte, denn in den Jahren 2002 bis 2004 erhielt er Arbeitslosenentschädigung, was voraussetzte, dass er vermittlungsfähig gewesen war. Offenbar erzielte er gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auch ab August 2004 bis im Frühjahr 2006 kein Einkommen mehr. Insofern scheint die Aussage der Ex-Gattin, dass sie sich durch die Einbürgerung des Ex-Gatten eine Verbesserung seiner Arbeitsintegration erhoffte, nachvollziehbar. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, dass erst im Sommer 2006, also fast ein Jahr nach der Einbürgerung, erhebliche Probleme zwischen den Ehegatten entstanden seien, welche dann zur Trennung führten, während dem er vor Bundesgericht nunmehr geltend macht, die ehelichen Probleme hätten mit der Einbürgerung begonnen und hätten sich mit der Aufnahme des Fernstudiums verstärkt. Dieses wurde indessen nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst im Februar 2006 begonnen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar ist, dass die durch das Studium ermöglichten neuen Perspektiven des Beschwerdeführers und die dadurch verursachte Eifersucht der Ex-Gattin eine angeblich tragfähige und stabile sechsjährige Ehebeziehung innert vier bis fünf Monaten zum Scheitern brachte. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder neue Gründe für das Scheitern der Ehe vorbrachte: Waren es zunächst die HIV-Infektion der Ex-Frau und das sich verschlechternde Verhältnis zum Stiefsohn, wurde später die Eifersucht der Ehefrau in den Vordergrund gestellt. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht macht er sogar geltend, er habe - obwohl er seine Ex-Frau immer noch liebte - dem Trennungswunsch ihr zuliebe zugestimmt, weil sie mit Suizid gedroht habe, falls er nicht zustimme. Diese Darstellung lässt sich indessen kaum mit der vom Beschwerdeführer als Trennungsgrund vorgebrachten Eifersucht der Ehefrau im damaligen Zeitpunkt vereinbaren. Die Aussagen der Ehefrau deuten auch darauf hin, dass die Ehe schon seit längerem mit Problemen belastet war, wobei sich diese offenbar nach der Einbürgerung massiv verschärften. Offenbar musste die Ehefrau nach der Einbürgerung mehr oder weniger für den ganzen Unterhalt aufkommen, währenddem sich ihr Ehegatte nicht mehr um sie und den Stiefsohn kümmerte, ständig "auf Achse im Ausland" war und ihr gegenüber ein von Rücksichtslosigkeit geprägtes Verhalten an den Tag legte.
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5.7. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers, plausibel darzulegen, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe führte, dass er sich der bestehenden Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war oder dass andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen.
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Solche plausiblen Gründe werden vom Beschwerdeführer wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Beginn und Grund der Eheprobleme nach der Einbürgerung kann die Einbürgerung selbst oder die angeblich durch das Studium hervorgerufene Eifersucht der ehemaligen Ehefrau nicht als solches ausserordentliches Ereignis betrachtet werden. Als solche Ereignisse gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa ein Schlaganfall eines der Ehegatten (vgl. Urteil 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009), ein ehebrecherisches Verhältnis eines Ehegatten (vgl. Urteil 1C_496/2010 vom 18. Januar 2011) oder eine bloss vorübergehende Trennung (vgl. Urteile 1C_27/2011 vom 21. März 2011, 1C_228/2011 vom 6. Dezember 2011 und 1C_239/2013 vom 19. April 2013 E. 3). Zudem genügt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Schilderungen seiner ehemaligen Ehefrau zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung seien unzutreffend, und seine Ex-Gattin habe belastende Aussagen gemacht, weil sie von ihm und der zerbrochenen Ehe enttäuscht sei.
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5.8. Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz Art. 41 Abs. 1 BüG nicht verletzt, wenn sie davon ausging, dass die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden war. Auch die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht wurde. Die Vorinstanz hat nicht ausschliesslich auf die Auskünfte der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt. Deren Auskünfte bestätigten vielmehr das aus den weiteren Umständen hervorgehende Gesamtbild. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu erkennen.
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6. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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