BGer 2C_507/2013 |
BGer 2C_507/2013 vom 18.09.2013 |
{T 0/2}
|
2C_507/2013
|
Urteil vom 18. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
|
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann,
|
gegen
|
Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern.
|
Gegenstand
|
Grundstückverkehr, Neuverlegung Kosten,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung),
|
vom 22. April 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Kostenentscheid, welchem eine Streitsache gemäss dem BewG zu Grunde lag (vgl. vorne lit. A), ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
|
1.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht, ebenso die Frage der Parteientschädigung (vgl. BGE 132 V 127 nicht publ. E. 9.1.1; Urteil 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2b). Die Verletzung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG nicht als solche gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts führe zu einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG), namentlich indem kantonales Recht willkürlich angewendet worden sei (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150). Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG).
|
1.3. Eine Parteientschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
|
2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin legt ihren Fokus auf § 201 (Marginale: Parteientschädigung) des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU [SRL Nr. 40]) und macht dessen willkürliche Anwendung geltend. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
|
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das luzernische Recht unterscheide gemäss der genannten Norm mit Bezug auf die Parteientschädigung zwischen Verfahren, an denen Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt seien, und den anderen Verfahren. Nur bei den ersteren bestehe ein Anspruch der obsiegenden gegen die unterliegende Partei auf Entschädigung. In den anderen Fällen könne das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehöre, lediglich dann zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten der obsiegenden Partei verhalten werden, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden müssten. Die offenbare Rechtsverletzung könne sich am Willkürbegriff orientieren und sei nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte; verlangt werde eine qualifizierte Rechtsverletzung, die gleichbedeutend sei mit einer Verletzung klaren Rechts. Vorliegend sei der Vorinstanz weder in formeller noch in materieller Hinsicht ein gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen; der Fall sei heikel und komplex gewesen; dass das Bundesgericht zu einer von den Vorinstanzen abeichenden Beurteilung gekommen sei, bedeute noch keine qualifizierte Rechtsverletzung.
|
3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht nicht, die Regelung von § 201 VRG/LU verstosse als solche gegen übergeordnete Normen: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Regelung nicht bundesrechts- oder EMRK-widrig ist (Urteile 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3a; 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2; ebenso zu anderen Kantonen: Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 m.w.H. ).
|
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert jedoch die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine "offenbare Rechtsverletzung" im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU mit Willkür gleichzusetzen sei; sie ist der Auffassung, eine Parteientschädigung könne nach § 201 Abs. 2 VRG/LU nur dann verweigert werden, wenn der unteren Instanz ein Ermessen zukomme oder sich der Sachverhalt geändert habe, nicht aber dann, wenn eine korrekte Rechtsanwendung zum richtigen Ergebnis hätte führen müssen. Sie beruft sich dazu auf BGE 107 Ia 202 E. 4, der eine ähnlich lautende Bestimmung des zürcherischen Rechts betraf. Auch dort hat aber das Bundesgericht darauf abgestellt, dass der streitige Entscheid offensichtlich unbegründet war; als unzulässig erachtete es bloss, die Entschädigungspflicht auf Fälle "besonderer" Willkür, Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit zu beschränken (a.a.O. E. 3). Zwar betreffen die Fälle, die das Bundesgericht zu § 201 Abs. 2 VRG/LU zu behandeln hatte, zum Teil Konstellationen, in denen die untere Instanz einen Ermessensentscheid zu treffen hatte (so das zit. Urteil 2P.100/2001; ebenso Urteil 1C_488/2008 vom 21. April 2009 E. 2.4). Das bedeutet aber nicht, dass der Entscheid über eine Rechtsfrage immer schon dann als "offenbare Rechtsverletzung" im Sinne von § 201 Abs. 2 zu betrachten wäre, wenn er durch eine Rechtsmittelbehörde als unzutreffend beurteilt wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes ("offenbare Rechtsverletzung") spricht gegen diese Auffassung. Im Urteil P.440/1985 vom 9. September 1987 E. 6 hat denn auch das Bundesgericht erkannt, es sei nicht willkürlich, eine Parteientschädigung in Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG/LU zu verweigern, wenn das Verwaltungsgericht eine Rechtsbestimmung anders ausgelegt habe als die unteren Instanzen.
|
3.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013 sei unzweideutig, beruhe auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer eindeutigen konstanten Rechtsprechung; die kantonalen Vorinstanzen hätten die klare Rechtslage schlicht nicht erkannt, sachfremde Kriterien zugrunde gelegt und in Missachtung einer eindeutigen Rechtslage und einer klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen krass falschen Entscheid gefällt.
|
3.4. Schliesslich kann die Verweigerung einer Parteientschädigung auch nicht als im Ergebnis unhaltbar oder als in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufend betrachtet werden. Gewiss hat der höchstrichterlich schliesslich als unzutreffend beurteilte Entscheid der Beschwerdeführerin einen Anwaltsaufwand verursacht, wobei freilich die geltend gemachte Höhe angesichts des doch überschaubaren Streitgegenstands nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Der Aufwand ist zudem in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts zu sehen: In BGE 107 Ia 202 wurde die Verweigerung einer Parteientschädigung als willkürlich qualifiziert, weil die betroffene Person durch Bezahlung ihrer Anwaltskosten im Ergebnis um den erstrittenen Prozessgewinn geprellt worden wäre (E. 5). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor: Dank der Tätigkeit des Anwalts kann die Beschwerdeführerin ein wirtschaftlich vermutlich interessantes Projekt realisieren; der Anwaltsaufwand ist damit in ein Verhältnis zu den gesamten Projektkosten zu setzen. Dass für solche Projekte behördlich verursachte Aufwendungen gemacht werden müssen, die letztlich bei richtiger Rechtsauffassung unnötig gewesen wären, ist - jedenfalls in einem gewissen Rahmen - nicht verfassungswidrig.
|
4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
|
2.
|
3.
|
Lausanne, 18. September 2013
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
|