BGer 4A_418/2013 |
BGer 4A_418/2013 vom 18.09.2013 |
{T 0/2}
|
4A_418/2013
|
Urteil vom 18. September 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
X.________ AG,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Auftrag,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2013.
|
In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Aarau die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 145'000.-- nebst Zins mit Urteil vom 16. Juni 2010 abwies;
|
dass das Bezirksgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass die Beschwerdeführerin als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin wegen der behaupteten Verletzung des dieser erteilten Auftrages das Vorliegen einer Vertragsverletzung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen habe, aber bereits der Beweis des Schadens fehle, weshalb die Klage abzuweisen sei, ohne dass das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen geprüft werden müsste;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 25. Juni 2013 das Urteil des Bezirksgerichts aufhob, feststellte, dass der Beschwerdeführerin durch die Verkehrswertschätzung der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 45'000.-- erwachsen sei, und das Verfahren zur Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen an das Bezirksgericht zurückwies;
|
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 4. September 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
|
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
|
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
|
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
|
dass die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass das Obergericht den Schaden zu niedrig festgesetzt habe, woran das Bezirksgericht bei seinem neuen Entscheid gebunden sei, es ihr aber nicht zugemutet werden könne, erneut das Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen zu durchlaufen, wenn das Bundesgericht sofort über die Schadensfrage entscheiden könne;
|
dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - wie bereits festgehalten - voraussetzt, dass das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid fällen kann, was im vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen ist, weil die dafür zuständigen kantonalen Gerichte vorgängig über die weiteren, noch offenen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht (Vertragsverletzung und Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden) entscheiden müssen;
|
dass sodann aus folgenden Gründen auch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist;
|
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);
|
dass im vorliegenden Fall der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachteil durch einen späteren, ihr günstigen Entscheid beseitigt werden könnte;
|
dass im Übrigen in den Urteilen des Bundesgerichts immer wieder betont wurde, dass eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung als rein tatsächlicher Nachteil zu betrachten sei (BGG 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweisen);
|
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
|
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 18. September 2013
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Klett
|
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
|