BGer 1F_31/2013 |
BGer 1F_31/2013 vom 19.09.2013 |
{T 0/2}
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1F_31/2013
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Urteil vom 19. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons
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Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2013 (1B_266/ 2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist;
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dass sich X.________ mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 13. August 2013" bezeichneten Eingabe vom 5. September 2013 ans Bundesgericht gewandt hat;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass sich indessen aus der Eingabe vom 5. September 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. August 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidiale Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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