BGer 1F_31/2013
 
BGer 1F_31/2013 vom 19.09.2013
{T 0/2}
1F_31/2013
 
Urteil vom 19. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Stadt.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_266/2013 vom 13. August 2013.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2013 (1B_266/ 2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist;
dass sich X.________ mit einer als "Einspruch gegen das Urteil vom 13. August 2013" bezeichneten Eingabe vom 5. September 2013 ans Bundesgericht gewandt hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
dass sich indessen aus der Eingabe vom 5. September 2013 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. August 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidiale Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli