BGer 1B_310/2013 |
BGer 1B_310/2013 vom 24.09.2013 |
{T 0/2}
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1B_310/2013
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Urteil vom 24. September 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, |
dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau erhob;
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dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden;
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dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;
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dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag;
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dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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