BGer 2C_760/2013 |
BGer 2C_760/2013 vom 24.09.2013 |
{T 0/2}
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2C_760/2013
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Urteil vom 24. September 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 26. Juni 2013.
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Erwägungen: |
1. |
2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen, sofern die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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2.2. Der Auflage, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ist innert der hierfür angesetzten Frist keine Folge geleistet worden, sondern erst fünf Tage nach deren Ablauf. Diese Säumnis führt, wie angekündigt, zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Hinweis des Rechtsvertreters, dass die im angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung die Pflicht zur Miteinreichung des angefochtenen Entscheids nicht erwähne, ist - soweit überhaupt probant (dem Rechtsvertreter ist diese gesetzliche Pflicht an sich und auch aus früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt) - durch die bundesgerichtliche Verfügung vom 3. September 2013 obsolet geworden. Voraussetzung für das Eintreten der Säumnisfolge ist noch, dass die Mangelbehebungsverfügung formgültig eröffnet worden ist.
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2.3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion greift (auch) dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Das Wirksamwerden der Fiktion kann sodann nicht durch einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4). Voraussetzung bleibt aber, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste.
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2.4. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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