BGer 9C_391/2013 |
BGer 9C_391/2013 vom 25.09.2013 |
{T 0/2}
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9C_391/2013
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Urteil vom 25. September 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 19. April 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. Mai 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. April 2013,
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in die Verfügung vom 3. September 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 16. September 2013 verpflichtet wurde,
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in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013, wonach sie den Kostenvorschuss nicht übernehmen könne,
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in Erwägung, |
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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