BGer 1B_311/2013 |
BGer 1B_311/2013 vom 02.10.2013 |
{T 0/2}
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1B_311/2013
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Urteil vom 2. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,
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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Metzgplatz, 5600 Lenzburg.
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Gegenstand
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Anordnung von Sicherheitshaft; Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen X.________ und beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bzw. längstens bis zur Hauptverhandlung. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bis am 1. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 12. Juli 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 9. August 2013 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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2. X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8. September 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 11. September 2013 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 13. September 2013 auf, diesen bis spätestens am 23. September 2013 beim Bundesgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam X.________ mit Eingabe 19. September 2013 nach (Postaufgabe 23. September 2013) und reichte gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung ein.
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3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. August 2013 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 19. August 2013 eröffnet worden. Die Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 20. August 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 18. September 2013. Innert Frist ist somit lediglich die Eingabe vom 8. September 2013 beim Bundesgericht eingegangen. Auf die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 (Postaufgabe 23. September 2013) kann somit infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.
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3.2. Die rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 8. September 2013 enthält überhaupt keine Beschwerdebegründung. Sie genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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