BGer 5A_726/2013 |
BGer 5A_726/2013 vom 03.10.2013 |
{T 0/2}
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5A_726/2013
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Urteil vom 3. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________.
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Gegenstand
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Zustellung des Zahlungsbefehls,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. September 2013.
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Nach Einsicht |
in den vorgenannten Entscheid,
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in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2013 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugegangen ist und die Beschwerde vom 30. September 2013 (Postaufgabe) angesichts des Wochenendes vom 28./29. September 2013 am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 45 Abs. 1 BGG),
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dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
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dass im Übrigen auf die überhaupt nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde durch das präsidierende Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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