BGer 4A_422/2013
 
BGer 4A_422/2013 vom 04.10.2013
{T 0/2}
4A_422/2013
 
Urteil vom 4. Oktober 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 15. August 2013.
 
In Erwägung,
dass der Präsident des Obergerichtes des Kantons Glarus mit Verfügung vom 15. August 2013 auf die vom Beschwerdeführer im Namen seines Vaters gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse vom 2. Juli 2013 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. September 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 15. August 2013 zu erheben;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2013 aufgefordert wurde, bis zum 25. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen, worauf er mit Schreiben vom 23. September 2013 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 6. September 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus und Frau Manuela Stähli, Näfels, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin