BGer 5A_737/2013 |
BGer 5A_737/2013 vom 04.10.2013 |
{T 0/2}
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5A_737/2013
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Urteil vom 4. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. August 2013.
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Nach Einsicht |
in den angefochtenen Entscheid,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2013,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht des Kantons Bern auf die am 31. Juli 2013 und damit verspätet eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers gegen die ärztliche Einweisung vom 17. Juli 2013 nicht eingetreten ist und die Eingabe als Entlassungsgesuch an die Klinik weitergeleitet hat,
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dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf den angefochtenen Entscheid eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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