BGer 8C_431/2013 |
BGer 8C_431/2013 vom 04.10.2013 |
{T 0/2}
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8C_431/2013
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Urteil vom 4. Oktober 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013,
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in die Verfügung vom 18. Juli 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und D.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Oktober 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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