BGer 1B_342/2013
 
BGer 1B_342/2013 vom 07.10.2013
{T 0/2}
1B_342/2013
 
Urteil vom 7. Oktober 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und in diesem Zusammenhang beim Obergericht des Kantons Zürich ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht hat;
dass er gemäss Eingabe vom 27. Mai 2013 der Sache nach ersucht hat, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen;
dass der Einzelrichter der III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2013 abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er weitschweifig Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Zürcher Behörden übt, indem er wiederum verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (insbesondere auch nach Art. 93 BGG) zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp