BGer 1B_342/2013 |
BGer 1B_342/2013 vom 07.10.2013 |
{T 0/2}
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1B_342/2013
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Urteil vom 7. Oktober 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und in diesem Zusammenhang beim Obergericht des Kantons Zürich ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht hat;
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dass er gemäss Eingabe vom 27. Mai 2013 der Sache nach ersucht hat, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen;
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dass der Einzelrichter der III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2013 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er weitschweifig Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Zürcher Behörden übt, indem er wiederum verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
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dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
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dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (insbesondere auch nach Art. 93 BGG) zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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