BGer 5A_616/2013 |
BGer 5A_616/2013 vom 22.10.2013 |
{T 0/2}
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5A_616/2013
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Urteil vom 22. Oktober 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental.
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Gegenstand
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Gemeinsame elterliche Sorge etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juli 2013.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geb. xx.xx.2012, ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern X.________ und Y.________. Sie steht unter der elterlichen Sorge von Y.________. Die Vormundschaftsbehörde B.________ regelte mit Beschluss vom 25. Juni 2012 das Besuchsrecht dahin gehend, dass X.________ seine Tochter wöchentlich drei Mal für jeweils drei Stunden bei Y.________ besuchen könne.
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B. Am 5. Dezember 2012 meldete X.________ der Vormundschaftsbehörde B.________ eine Gefährdung seiner Tochter. Die unverzüglich eingeleiteten Vorabklärungen der Vormundschaftsbehörde ergaben keine Hinweise auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls. Nach dem 1. Januar 2013 führte die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental ("KESB") das Verfahren weiter. Mit Schreiben vom 25. März 2013 beantragte X.________ sinngemäss, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen und der persönliche Verkehr dergestalt neu zu regeln sei, dass er sein Kind an drei vollen Tagen die Woche betreuen dürfe. Im weiteren Verfahren erklärte er sich damit einverstanden, dass ein Beistand eingesetzt werde. Auch auf ein begleitetes Besuchsrecht werde er sich einlassen, wenn er seine Tochter vermehrt sehen könne. Mit Entscheid vom 4. April 2013 errichtete die KESB Leimental eine Erziehungsbeistandschaft für A.________ und setzte C.________ als Beiständin ein. X.________s Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wies sie ab. Mit gleichzeitig ergangenem Entscheid der Referentin der KESB wurde der persönliche Verkehr vorsorglich neu geregelt.
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C. Gegen den Entscheid der KESB gelangte X.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte, es sei
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"A. Die akute Gefährdung von A.________ durch die Aggressivität der Mutter Frau Y.________ festzustellen und der Gefahr mit geeigneten Sofortmassnahmen abzuhelfen.
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B. Herrn X.________s Besuchsrecht erheblich zu erweitern.
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C. Das Sorgerecht für die Tochter A.________ zu mindestens 50% auf den Vater zu übertragen."
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D. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangt X.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. August 2013 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht. In der Sache hält er sinngemäss an dem fest, was er vor dem Kantonsgericht verlangt hatte (s. Bst. C). Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in "sämtliche vertrauliche Unterlagen", einschliesslich der Dokumente, welche die KESB am 9. Juli 2013 vorgelegt hatte, sowie um Zustellung des Protokolls der Sitzung des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2013. Mit Eingaben vom 9. und 30. September 2013 sowie vom 11. und 22. Oktober 2013 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit umfangreichen Unterlagen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einem Verfahren auf dem Gebiet des Kindesschutzes, mithin in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, so dass keine Streitwertbeschränkung besteht (Art. 74 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Was die Eingaben vom 26. August und vom 9. September 2013 angeht, ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Eingaben sind demgegenüber unbeachtlich, denn eine Ergänzung der Beschwerde ist im Verfahren betreffend Zivilsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich (s. Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 6.3).
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1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin über den Entscheid der KESB beklagt, denn Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Von vornherein unbeachtlich für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren sind auch die Geschehnisse, die sich den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge nach dem Datum des angefochtenen Entscheids (17. Juli 2013) zugetragen haben sollen. Solche echten Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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1.3. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass Y.________ als Mutter sowohl von den beantragten Kindesschutzmassnahmen als auch im Streit um das Sorgerecht direkt in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Sie ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb Beschwerdegegnerin. Demgegenüber kommt der KESB Leimental als verfügender Behörde vor Bundesgericht keine Parteistellung zu. Sie war auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nur Vorinstanz und konnte dort nicht als Partei auftreten (s. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7086). An dieser Rechtslage ändert nichts, dass das Kantonsgericht die KESB als Beschwerdegegnerin und Y.________ als Beigeladene bezeichnet. Das Rubrum und Ziffer 4 des Urteilsspruchs, den das Bundesgericht am 29. Oktober 2013 versandt hat, ist gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG entsprechend zu berichtigen.
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2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen).
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3. Als "schwere Verletzung der wesentlichen Verfahrensrechte" rügt der Beschwerdeführer, dass ihm Unterlagen, welche die KESB dem Kantonsgericht am 9. Juli 2013 vorgelegt haben soll, "bis zum heutigen Tag" nicht ausgehändigt worden seien. Soweit er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, vermag er allein mit seinen vagen Vorwürfen nichts auszurichten. Einen konkreten staatlichen Akt, mit dem das Kantonsgericht ihm die angeblich "vertraulichen" Dokumente vorenthalten hätte, nennt der Beschwerdeführer nicht, noch behauptet er, dass er sich vor dem angefochtenen Entscheid nicht zur Sache hätte äussern können. Im Übrigen erschöpft sich das verfassungsmässig garantierte Akteneinsichtrecht darin, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; 122 I 109 E. 2b S. 112). Einen Rechtsanspruch auf "Aushändigung" von Verfahrensakten verschafft Art. 29 Abs. 2 BV dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich nicht.
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4. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht daran festhält, dass die akute Gefährdung des Kindeswohls festzustellen sei, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Zunächst fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung und Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218 f.; vgl. auch BGE 123 III 414 E. 7b S. 429) dargelegt, dass ein Feststellungsbegehren nur zulässig ist, wenn keine Leistungsbegehren möglich sind. Im Übrigen ist dem Kantonsgericht darin beizupflichten, dass das Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung hat, sondern im Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, bereits enthalten ist.
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5. Die Beschwerdeschrift kann dahin gehend verstanden werden, dass der Kläger die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Es ist ihm offenbar bewusst, dass dies nach geltendem Recht einen gemeinsamen Antrag der Eltern mit einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über die Betreuungsanteile und die Verteilung der Unterhaltskosten voraussetzt (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Ein solcher gemeinsamer Antrag liegt nicht vor. Zu Recht haben die kantonalen Instanzen das Begehren um gemeinsame elterliche Sorge schon aus diesem Grund abgewiesen.
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6. Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer eine Anzahl prozessualer Anträge, mit denen er die Beiziehung bestimmter Akten verlangt. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich diese Akten für das bundesgerichtliche Verfahren aber als bedeutungslos, so dass auf die entsprechenden Begehren nicht weiter einzutreten ist.
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7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich zur Beschwerde nicht zu vernehmen hatte, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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