BGer 9C_605/2013 |
BGer 9C_605/2013 vom 22.10.2013 |
{T 0/2}
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9C_605/2013
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Urteil vom 22. Oktober 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. September 2013 an S.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die gleichentags von S.________ kommentarloseingereichte zahnärztliche Kostenschätzung vom 3. September 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
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dass der Beschwerdeführer einzig festhält, er " gebe einen neuen Kostenvoranschlag ein" (in Höhe von Total Fr. 4'100.-), ohne in irgendeiner Form inhaltlich auf die entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, das Bundesgericht sei nicht zuständig, da seine wiederholten Schreiben unbeantwortet geblieben seien, obwohl er sich in Zusammenhang mit den streitigen Zahnbehandlungkosten vorgängig nachgewiesenermassen nie an das Bundesgericht gewandt hatte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Oktober 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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