BGer 1C_631/2013
 
BGer 1C_631/2013 vom 23.10.2013
{T 0/2}
1C_631/2013
 
Urteil vom 23. Oktober 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________, Ombudsmann des Kantons Zürich,
6. F.________, Stellvertreterin Ombudsmann des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2013
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 S. 275).
3.2. Das Ermächtigungserfordernis soll Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1; vgl. auch BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).
 
4.
 
5.
 
6.
6.1. Der erwähnte Widerspruch ergibt sich in der Tat aus den angeführten Dokumenten. Aber auch die Würdigung des Obergerichts, wonach einerseits die Bemühungen, die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen, legitim waren, und anderseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreibungsverfahren nicht zu diesem Zwecke, sondern um dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen, eingeleitet wurden, überzeugt. Das Darlehen hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erhalten. Darlehen sind begriffsnotwendig zurückzuerstatten (vgl. Art. 312 OR). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung durch den Darleiher erlassen worden wäre. Dass dieser resp. seine Angestellten - nota bene nach vergeblichen Mahnungen und Entgegenkommen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten - die besagten Betreibungen einleiteten, war unter den gegebenen Umständen hinsichtlich sowohl der Zielsetzung als auch der verwendeten Mittel absolut vertretbar und lässt keinerlei Schlüsse auf ein strafbares Verhalten zu. Der Umstand, dass das zuständige Gericht die Voraussetzungen für die Rechtsöffnung in den beiden Betreibungsverfahren verneint hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Eine Absicht, den Beschwerdeführer ungeachtet der Rechtfertigung der Darlehensrückzahlung in irgendeiner Weise zu schädigen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass - im Sinne einer Begünstigung - versucht wurde, eine strafrechtliche Ahndung von unzulässigen Verhaltensweisen zu verhindern. Das Vorgehen der Beschwerdegegner erfüllt ganz offensichtlich keinen der ihnen angelasteten Straftatbestände. Das gilt sowohl für die Mitarbeitenden des Amtes für Jugend und Berufsberatung als auch für den Ombudsmann und seine Stellvertreterin.
6.2. Ein wesentlicher Teil der Beschwerdebegründung geht dahin, der Beschluss zur Gewährung des Darlehens sei kantonsintern nicht von der damals zuständigen Dienststelle erlassen worden und daher als nichtig zu betrachten. Dass ein behördlicher Beschluss geradezu nichtig ist, wird indessen nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Die Voraussetzungen hiefür scheinen hier nicht erfüllt. Es ist aber ohnehin in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sich daraus ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner ergeben sollte, zumal feststeht, dass der Beschwerdeführer das Darlehen erhalten hat.
6.3. Gerügt wird sodann, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Begründet wird dies zunächst damit, das kantonale Gericht habe auf den Beizug weiterer Akten (Aufsichtsbeschwerde und zwei Klageantworten) verzichtet und damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der rechtsrelevante Sachverhalt lässt sich indessen den aufgelegten Akten hinreichend entnehmen. Es handelt sich dabei namentlich um die mit der Strafanzeige eingereichten Belege zum Schriftverkehr zwischen den Parteien und zu den durchgeführten Verfahren. Eine Kopie der Aufsichtsbeschwerde befindet sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bei den Akten des parallel beim Bundesgericht geführten Verfahrens 1C_357/2013. Ihr Inhalt vermag keinen Verdacht auf strafbares Verhalten der Beschwerdegegner zu begründen. Das gilt auch, soweit darin der Inhalt der beiden Klageantworten (gemeint sind offenbar die Eingaben des Beschwerdeführers in den Rechtsöffnungsverfahren) zusammengefasst wird. Inwiefern sich aus den Klageantworten dennoch ein Tatverdacht ergeben soll, wird nicht nachvollziehbar dargetan. Es kann daher offen bleiben, ob der Einwand schon allein deswegen nicht zu hören wäre, weil der Beschwerdeführer die besagten Aktenstücke im vorinstanzlichen Verfahren nicht auflegte, obschon er sie gemäss eigener Angabe elektronisch gespeichert hat. Geltend gemacht wird sodann, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Das kantonale Gericht hat indessen dargelegt, weshalb es sich nicht zur Erteilung der Ermächtigung veranlasst sieht. Es hat dabei auch die Vorbringen in der Strafanzeige und der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers in angemessener Weise berücksichtigt. Wie dieser selbst zutreffend festhält, konnte sich die Vorinstanz dabei auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränken. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Hinweis auf "weitere mutmassliche Delikte" in der Strafanzeige bildet keinen solchen Gesichtspunkt. Es wurde vom Beschwerdeführer in keiner Verfahrensphase dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, bezüglich welcher anderer Straftatbestände ein Tatverdacht bestehen soll. Der angefochtene Entscheid genügt jedenfalls den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht. Eine Gehörsverletzung liegt demnach auch in dieser Hinsicht nicht vor.
6.4. Den Richtern und dem Gerichtsschreiber, welche am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wird vorgehalten, sie hätten sich ihrerseits der Begünstigung schuldig gemacht und seien als befangen resp. voreingenommen zu betrachten. Begründet wird dieser Vorwurf aber letztlich nur damit, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafuntersuchung nicht erteilt hat, mit - nach dem Gesagten unbegründeten - Verfahrensrügen und mit allgemeinen Aussagen, insbesondere zum angeblichen Ruf der III. Strafkammer des Obergerichts unter Juristen. Damit lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten seitens der Vorinstanz noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren resp. auf ein unparteiisches und unbefangenes Gericht begründen.
6.5. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Das gilt namentlich auch, soweit eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht wird: Die Verneinung eines Anfangsverdachts ist unter allen diesbezüglich relevanten Gesichtspunkten (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133) willkürfrei.
6.6. Ein Anfangsverdacht, welcher die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu begründen vermöchte, wurde demnach zu Recht verneint. Das gilt unter dem Gesichtswinkel sämtlicher angerufener Bestimmungen und Grundsätze aus innerstaatlichem Recht und Völkerrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
 
7.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Lanz